Versorgung  der  Invaliden.  439

Zusätze.  1)  Zwei  Gesetze  vom  10.  März  1863,  zu  welchen  das  Kriegsministerium
unterm  12.  Mürz  1863  Ausführungs-Bestimmungen  erlassen  hat,  bestimmen  einen  Ehrensold
  für  sämmtliche  Inhaber  des  eisernen  Kreuzes  und  setzen  fost,  dass  den  aus  den
Feldzägen  von  1313  bis  1815  herstammenden  anerkannten  oder  noch  anzuorkennenden
Invaliden  der  Anspruch  auf  die  Invaliden-Pension  der  1.  Klasse  ihrer  Charge  beigeegt
  wird,  hülfsbedürftige,  abor  nicht  versorgungsberechtigte  ehemalige  Krieger  eine
aufende  Unterstützung  (von  1  Thaler  bis  3'/,  Thaler  monatlich)  erhalten,  den  aus  den
Feldzügen  von  1306—1807  und  1312  herstammenden  anerkannten  oder  noch  anzuerkennenden
  Invaliden  der  Anspruch  auf  die  Invaliden-Pension  der  1.  Klasse  ihrer  Charge
gleichfalls  beizulegen  ist  und  diesen,  sowie  den  Invaliden  von  1813  bis  1315  die  im
$.  13  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1351  für  Verstümmelte  und  Erblindete  ausgeworfenen
Zulagen  jenen  Invaliden  ohne  Rücksicht  auf  die  Zeit  ihrer  Anerkennung  alas  solche
gewährt  werden.

2)  (Erlass  der  Abtheilung  für  das  Invaliden-Wesen  vom  22.  April  1963.)  In  Folge
vorgekommener  Anfragen  wird  simmtlichen  Königlichen  General-Kommandos  hierdurch

Nachstehendes  ganz  ergebenst  mitgetheilt:  dio  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Kabinets-Ordre
  vom  4.  Juni  1959  und  11.  Mai  1861  an  Inhaber  des  eisernen  Kreuzes  aus  dem
Fonds  der  12000  Thir.  gewährten  laufenden  Unterstützungen  sind  auf  die  Ponsionsgewährung
  von  keinem  Einfluss,  mithin  ist  neben  dieser  Unterstützung  die  nach  dem
Gesetze  vom  10.  März  d.  J.  $.  2  resp.  den  Ausführungsbestimmungen  vom  12.  März
d.  J.  ad  5  zustlindige  Invaliden-Pension  zu  bewilligen.

3)  (Erlass  der  Abtheilung  für  das  Invaliden-Wesen  vom  19.  Mai  1863.)  In  Folge
einer  vorgekommenen  Anfrage  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntniss  gebracht,  dass
die  in  den  Gesetzen  vom  10.  März  d.  J.  ausgeworfene  Sergeanten-Pension  I.  Klasse
allen  denjenigen  Unterofficieren,  welche  zu  Sergeanten  befördert  worden,
zu  gewähren  ist,  auch  wenn  dieselben  nach  Massgabe  der  vor  dem  Erscheinen  der
Allerh.  K.-O.  vom  28.  April  1849  bestandenen  älteren  Gesetzgebung  nur  gleich  den
Unteroffcieren  pensionirt  worden  sind.  Als  berechtigt  dazu  gelten  alle  diejenigen,
welche  in  ihren  Militärdienstpapieren  (Entlassungsschein)  als  Sergeanten  bezeichnet
oder  in  den  Stammrollen  ihrer  Truppentheile  resp.  in  den  Invaliden-Listen  als  solche
aufgeführt  sind.

8.  7.  Die  Invaliden-Pension  erster  Klasse  darf  nur  solchen  Ganzinvaliden,  welche
völlig  erwerbsunfähig,  diejenige  zweiter  Klasse  nur  solchen,  welche  grösstentheils  oder
völlig  erwerbsunfähig,  und  diejenige  dritter  Klasse  nur  solchen,  welche  mindestens  theilweise
  erwerbsunfähig  geworden  sind,  bewilligt  werden.  Mit  dieser  Massgabe  wird  der

ruch  auf  eine  Pension  entweder:  1)  durch  eine  gewisse  Dienstzeit  ($$.  8  bis  11
ad  1),  oder  2)  auch  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  der  Dienstzeit  ($$.8  bis  11  ad  2  und  3)
erworben.

8.  8.  Die  Invaliden-Pension  erster  Klasse  erhalten  Ganzinvalide,  wenn  sie  entweder
  1)  nach  einer  Dienstzeit  von  mindestens  21  Jahren,  oder  2)  bei  dem  Besitz  eines
im  Kriege  erworbenen  Preussischen  Militär-Ehrenzeichens'),  oder  3)  durch  a)  Verwundung
  vor  dem  Feinde,  b)  Beschädigung  bei  unmittelbarer  Ausübung  des  eigentlichen
Militärdienstes  (also  mit  Ausschluss  von  Oekonomie-  oder  Aufwarte-Diensten),  oder  c)
gänzliche  Erblindung  in  Folge  einor  während  des  aktivon  Dienstes  überstandenen  kontagiösen
  Augenkrankheit  völlig  erwerbsunfähig  geworden  sind.  .

Zusatz.  (Kriegsmin.  Erlass  vom  12.  Mai  1863.)  In  Folge  einer  an  die  Abtbeilung
  für  das  Invaliden-Wesen  im  Kriegs-Ministerium  gerichteten  Anfrage  wird  hiermit
zur  Kenntniss  der  Armee  gebracht,  dass,  da  die  Mannschaften  der  Arbeiter-Abthei-Jungen
  zu  den  Personen  des  Soldatenstandes  gehören  und  als  solche  wie  an  den
Pflichten,  so  an  den  Rechten  der  Soldaten  Theil  haben,  auf  dieselben  auch  die,  begüglich
  der  Anerkennung  zu  Invaliden-Beneficien  bestehenden  Gesetze  etc.  in  Anwondung
  zu  bringen  sind.  Insofern  nach  $.  8  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  indessen  die
Invaliden-Pension  der  ersten  Klasse  bei  Invalidität,  welche  durch  Beschädigung  im
Oekonomie-  oder  Aufwartedienst  herbeigeführt  worden,  nicht  gewährt  werden  darf,
wird  bemerkt,  dass  hiernach  auch  Arbeitssoldaten,  welche  durch  Beschädigung  bei  unmittelbarer
  Ausübung  des  Arbeitsdienstes  invalide  werden,  zur  Pension  der  ersten
Klasse  nicht  gelangen  können.  In  der  neuen,  durch  Allerh.  K.-O.  vom  17.  Juli  1

1)  Anmerkung.  (Kriegsmin.  Erlass  vom  6.  November  1862).  Die  Allerh.  K.-O.  vom
14.  März  1811  bestimmt  unter  A.  5,  6  und  8,  dass  die  Inhaber  eines  im  Kriege  erworbenen
Militär-Ehrenzeichens,  ohne  Rücksicht  auf  die  Dienstzeit  und  wenn  ihnen  die  Invalidität  nur
nicht  zuun  Vorwurf  gereicht,  beim  Eintritt  derselben  zu  den  varschriftsmässigen  Invaliden-Beneficien
  anzuerkennen  sind.  Hiernach  ist  bisher  stets  verfahren  wurden  und  ist  diese  Bestiwmung
  auch  ferner  zu  beachten.