440  Militür-Aerzte  im  Allgemeinen.

sanktionirten  Klassifikation  der  Militärpersonen  gebührt  den  Arbeitssoldaten  der  Platz
wnter  A.  II.  Nr.  4  (gemeine  Soldaten

8.  9.  Die  Invaliden-Pension  zweiter  Klasse  erhalten  Ganzinvalide,  wenn  sie  entweder
  1)  nach  einer  Dienstzeit  von  mindestens  13  Jahren,  oder  2)  bei  dem  Besitze  eines
im  Kriege  erworbenen  Preuasischen  Militär-Ehrenzeichens,  oder  3)  durch  a)  Verwun
dung  vor  den:  Feinde,  b)  Beschädigung  bei  unmittelbarer  Auslibung  des  Peer  oder
c)  eine  während  des  aktiven  Dienstes  überstandene  kontag  g  össtentheis
  erwerbsunfähig  geworden  sind.

&amp;.  10.  Die  Invaliden-Pension  dritter  Klasse  erhalten  Ganzinvalide,  wenn  sie  entweder
  1)  nach  einer  Dienstzeit  von  mindestens  12  Jahren,  oder  2)  bei  dem  Besitze
eines  im  Kriege  erworbenen  Preussischen  Militär-Ehrenzeichens,  oder  3)  durch  eine  der
im  $.0  sub  3  ad  a,  b,  c  bezeichneten  Ursachen  theilweise  erwerbsunfähig  geworden  sind.

8.  11.  Die  Invaliden-Pension  vierter  Kinsse  erhalten  Ganzinvalide,  wenn  sie  entweder
  1)  nach  einer  Dienstzeit  von  mindestens  8  Jahren,  oder  2)  bei  dem  Besitse
eines  im  Kriege  erworbenen  Preussischen  Militär-Ehrenzeichens,  oder  3ı  durch  eine
der  im  $.  9  sub  3  ad  a,  b,  c.  bezeichneten  Ursachen  ganzinvalide  geworden  sind.

8.  12.  Invalide,  welche  verstümmelt  oder  ganz  erblindet  sind  ($.  13),  werden
unter  allen  Umständen  als  völlig  erwerbsunfähig  angesehen.

8.  13.  Invalide,  denen  die  Pension  erster  Klasse  zusteht,  erhalten,  wenn  sie  verstimmelt
  oder  ganz  erblindet  sind,  ohne  Unterschied  der  Charge,  eine  Pensions-Zulage,
  und  zwar

beim  Verlust  beider  Ame.  .  .  .  von  3  Thir.  19  Sgr.  monatlich
-  rechten  Ama.  .  -  2?  -  —  -  -

-  -  des  linken  Amas  ..  -1-  13  -  -
-  -  beider  Füss.  ...  -2-  BB  -  -
Fusses  -1-  —  -  -

bei  völliger  Blindheit  beider  Augen  -  2-3  -  -

Zusatz.  (Allerh.  K.-O.  vom  6.  Mai  1338).  Die  Gemeinen  der  Invalidenhäuser  und
Invaliden-Kompagnien,  weiche  durch  Erblindung,  durch  Verlust,  Lähmung  oder  Bteifheit
  der  Gliedmassen,  durch  Wunden,  Alter  oder  Krankheit  in  einen  Zustand  gerathen
sind,  der  den  unausgesetzten  Beistand  anderer  Personen  nothwendig  macht,  erhalten
eine  Zulage  von  15  Sgr.  monatlich,  die  ihnen  mit  der  Löhnung  und  nach  den  für  diese
festgesetzten  Zahlungsgrundalitzen  gewährt  wird  (cfr.  $.  163  des  Reglements  über  die
Geldverplegung  der  Truppen  im  Frieden.)

8.  14.  Tritt  der  Dienstzeit,  welche  den  Anspruch  auf  eine  der  höheren  Pensions-Klassen
  begründet  (8$.  8  bis  11  ad  1),  nicht  der  für  diese  Klassen  erforderliche  Grad
der  Erworbsunfähigkeit  (8.  7)  hinzu,  so  wird,  nach  dem  Masse  der  letztern,  die  Pension
  einer  geringern  Klasse  bewilli

.  15.  Diejenigen  Ober-  Feuerwerker,  Feidwebel  und  Wachtmeister  (und  Unter-Aerzte),
  welche  zur  Pension  erster  Klasse  berechtigt  sind,  erhalten  statt  derselben
nach  Miühriger  Dienstzeit  eine  monatliche  Pension  von  u  r.
40

-.50  -  -  -  -  -  -13  -

Zusatz.  (Allerh.  K.-O.  vom  21.  August  1836.)  Im  Civildienst  nicht  versorgte
frühere  Feldwebel,  Wachtmeister  und  Oberfeuerwerker,  welche  M  Jahre  und  länger
gedient,  in  den  Feldzü  n  1813—15  mitgefochten  baben,  vor  dem  Erscheinen  des  Gesetzen
  vom  4.  Juni  1831  pensionirt  und  bei  oder  nach  der  Pensionirung  mit  dem  Chaakter

  als  Sekonde-Lieutenants  begnadigt  worden  sind,  treten  bei  nachgewiesener
Hülßsbedürfigkeit  von  jetzt  ab  in  den  Genuns  derjenigen  Pensionssätze,  welche  im  8.15
dos  Gesetzen  ausgeworfen  sind.

8.  16.  In  die  Invaliden-Häuser  und  Invaliden-Kompagnien  werden  nur  solche
Ganrinvalide  aufgenommen,  welche  Anspruch  auf  die  Pension  erster  Klasse  haben.
Vorzugsweise  sind  darunter  diejenigen  zu  berücksichtigen,  welche  einen  Arm  oder
oder  beide  Arme  oder  Füsse  verloren  haben,  oder  auf  beiden  Augen  erblindet  sind.
Für  die  Aufnahme  in  ein  Invalidenhaus  ist  massgebend,  dass  die  Invaliden  nur  zum
vierten  Theile  der  etatsmässigen  Mannschaft  des  Hauses  verheirathet  sein  und  Kinder
über  14  Jahre  nicht  bei  sich  haben  dürfen.

Zusätze.  })  (Aller  K.-O.  vom  17.  April  1856.)  Den  in  den  Invalidenhäusern
und  Invaliden-Kompagnien  befindlichen  Inhabern  des  eisernen  Kreuses  vom  Stande
Gemeinen  wird  von  jetzt  ab  die  Gehalt-  und  Servis-Kompetenz  eines  Unteroflciers

währt.  Auch  den  später  hinsukommenden  Invaliden  dieser  Kategorie  ist  dasselbe
Beneflz  zu  gewähren,  soweit  der  Unterofficier-Etat  sämmtlicher  Invaliden-Institute  ausammen
  durch  Vakanzen  die  Mittel  dazu  bietet.