Versorgung  der  Invaliden.  441

2.  (Allerh.  K.-O.  vom  11.  December  1856.)  Auch  den  in  heimathlichen  Verhältnissen
  lebenden  Inhabern  des  eisernen  Kreuzes  vom  Stande  der  Gemeinen  darf  die
Invaliden-Pension  eines  Unterofficiers  angewiesen  werden.

3.  (Allerh.  K.-O.  vom  15.  Juli  1358.)  Von  jetst  an  darf  den  mit  dem  eisernen
Kreuz  beliehenen  Unterofficieren  in  den  Invalidenhäusern  und  Invaliden-Kompagnien
die  Gehalts-Kompetenz  der  überzähligen  Feldwebel  bei  den  Provincial-Invaliden-Kompsgnien
  gewährt  werden,  so  lange  und  so  weit  der  Löhnungs-Etat  jener  Institute  in
seiner  Gesammtheit  hierzu  die  Mittel  darbietet.

C.  Bestimmungen  für  Halb-  und  Ganz-Invallde.

8.  17.  Neben  der  Erfüllung  der  in  den  $$.  3  und  8  bis  Il  ad  I  bestimmten
Dienstzeit  überhanpt,  müssen  fie  im  8.0  ad  ll,  &amp;  und  3  genannten  Militärnereonen
die  von  ihnen  erdiente  Charge  beziehungsweise  .  8  ad  N  "  Jahre,  .9  ad)
6  Jahre,  ($.  10  ad  I)  4  Jahre,  und  ($$.  3  und  11  =  })  I  Jahr  lang  im  Etat  bekleidet
haben.  Bei  Vice-Feldwebeln  und  Sergeanten  genügt  es  jedoch,  wenn  dieselben  nur
resp.  10,  6  und  4  Jahre  lang  als  Avancirte  und  darunter  1  Jahr  als  Vice-Feldwebel
oder  Sergeanten  im  im  Etat  gedient  haben.  Wird  die  für  die  Charge  bestimmte  Dienstzeit
  nicht  erreicht,  so  erfolgt  die  Bewilligung  der  Pension  der  nlchstfolgenden  geringeren
  Charge.

Zusatz.  (Allerh.  K.-O.  vom  19.  März  1863.)  Auf  Ihren  Vortrag  bestimme  Ich,
dass  in  der  Flotten-Stamm-  -Division,  mit  Rücksicht  auf  deren  besondere  und  eigenthümliche
  Verhältnisse,  die  V  g  durch  eine  12jährige  Dienstzeit,  darunter
mindestens  eine  Sjährige  als  Unterofficier  erworben  wird.  Bei  den  Schiffsjungen  soll
die  versorgungsberechtigende  Dienstzeit  vom  17.  Lebensjahre  ab  gerechnet  werden.
Auch  soll  den  betreffenden  Schiffejungen,  bei  in  Folge  des  Dienstes  eingetretener  Invalidität,
  die  an  von  dem  Zeitpunkte  ab  gerechnet  werden,  Wo  sie  zur  ersten
Einschifung  gelan

8.  18.  Auf  Soldaten,  welche  bei  den  Uebungen  der  Landwehr  durch  Beschädigung
bei  unmittelbarer  Ausübung  des  Dienstes  halb-  oder  ganzinvalide  werden,  finden  die
88.  3  bis  einschliesslich  17  ebenfalls  Anwendung,  jedoch  nur  dann,  wenn  die  Beschädigung
  während  oder  am  Schlusse  der  Uebung  festgestellt  und  die  darauf  zu  gründenden
  Ansprüche  innerhalb  der  nächsten  6  Monate  nach  beendeter  Uebung  angemeldet
we

D.
8.  19.  Soldaten,  welche  sich  in  der  zweiten  Klasse  des  Soldatenstandes  befinden,
haben,  wenn  sie  invalide  werden,  keinen  Anspruch  auf  die  Wohlthaten  dieses  Gesetzes.
Jedoch  kann  denselben,  wenn  bei  ihnen  oino  der  Voraussetzungen  vorhanden  ist,
welche  für  andere  Invaliden  den  Anspruch  auf  eine  Pension  der  ersten  oder  zweiten
Klasse  begründ  en  ($$  9  und  9),  eine  Unterstützung  von  Einem  Thaler  monatlich  gewährt
  we

Zus  en  (Erlass  der  Abtheilung  für  das  Invaliden-  Wesen  vom  1.  Februar  1853
und  20.  Mai  1851.)  I)  Durch  die  Verurtheilung  zur  Zuchthausstrafe  geht  die  Invalidenpension
  np  der  Anspruch  auf  Invaliden-Wohlthaten  von  Rechtswegen  für  immer  verloren.
  2)  Durch  die  Verurtheilung  zur  Nichtausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
auf  Zeit  geht.  der  Anspruch  auf  Invalidenpension  von  Rechtswegen  verloren;  jedoch
kann  den  Verurtheilten,  wenn  sie  völlig  oder  grösstentheils  erwerbsunfähig  sind  und
die  Dauer  der  Strafe  nicht  3  Jahre  übersteigt,  eine  Unterstützung  von  I  Thaler  monatlich
  von  der  Zeit  ab  gewährt  werden,  wa  sic  die  neben  der  erwähnten  Strafe  verhängte
  Freiheitsstrafe  verbüsst  haben.  Auf  die  Militär-Charge  des  Verurtheilten  kommt
es  hierbei  nicht  an,  da  die  Degradation  mit  der  qu.  Strafe  von  R
ist.  3)  Die  Verurtheilung  zur  tefüngnissstrafe  oder  zur  Einschliessung  hat,  wenn  nicht
gleichzeitig  die  Strafe  sub  2  erkannt  ist,  den  Verlust  der  Invalidenpension  nicht  zur
Folge.  Wegen  der  Zahlung  und  Verrechnung  der  Invalidenpension  während  der  Verbüssung
  der  Freiheitsstrafe,  behält  es  in  diesen  Fällen  bei  dem  Erlasse  vom  9.  Juni  1823
sein  Bewenden.  f}  Die  Verurtheilung  eines  im  Beamten-Verhältniss  stehenden  oder
definitiv  als  Beamten  angestellten  Militär-Invaliden  zur  Dienstentlassung,  sei  es  im  Wege

erichtlichen  oder  desDisciplinar-Verfahrens,  hat  zur  Folge,  dass  dem  Verurtheilten

ur  die  Ansprüche  auf  Invalidenpension  verbleiben,  welche  er  vor  seinem  Eintritt  in

das  Beamtenverhältniss  hatte.  Ist  neben  der  Dienstentlassung  auf  Gefüngnissstrafe,

oder  Einschliessung  erkannt,  so  kann  der  Verurtheilte  den  Anspruch  auf  Invalidonpension

  in  diesen  Fällen  erst  nach  Verbüssung  der  Freiheitsstrafe  geltend  machen.  —

s)  Invaliden  (aa  2),  welche  nicht  schon  bei  der  Entlassung  aus  dem  Militär-Verhältnisse


worden  sind,  dürfen  im  Fall  der  Verurtheilung  zur  Nichteusübung  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  auf  Zeit  erst  nach  erfolgter  nochmaliger  Untersuchung  und  Feststellung