442  Militär-Aerste  im  Allgemeinen.

ihrer  derzeitigen  Erwerbsunfähigkeit  von  Seiten  der  Militär-Behörden  mit  der  Unterstützung
  von  I  Thaler  monatlich  berücksichtigt  werden.
8.  20.  Die  Versorgungs-Ansprüche,  welche  ein  Soldat  nach  den  vorstehenden
Bestimmungen  ($$.  3—17)  zu  haben  glaubt,  muss  derselbe  vor  seiner  Entlassung  zur
und  Feststellung  anmelden.  Geschieht  dies  nicht,  so  können  Ansprüche,  welche
später  etwa  erhoben  werden  möchten,  nach  den  Bestimmungen  des  Abschnitts  II.  dieses
Gesetzes  beurtheilt  und  behandelt  werden.  Eine  Verzichtleistung  auf  Invaliden-Wohlthaten
  darf  bei  der  Entlassung  aus  dem  Soldatenstande  weder  gefordert  noch  angenommen
  werden.
Abschnitt  Il.

Seldaten,  welche  erst  nach  Ihrer  Entlassung  Ganszinvallde
wer

8.  21.  Soldaten,  welche  erst  nach  ihrer  Entlassung  Ganzinvalide  werden,  erhalten
die  Invaliden-Pension  vierter  Klasse  ($.  6),  jedoch  nur  dann,  wenn  sie  entweder  I)  im
Besitze  einen  im  Kriege  erworbenen  Preussischen  Militär-Ehrenzeichens  sind,  oder  wenn
92)  ihre  Invalidität  durch  a)  Verwundung  vor  dem  Feinde,  b)  Beschädigung  durch  unmittelbare
  Ausübung  des  Dienstes  im  Kriege,  oder  c)  eine  während  des  aktiven  Dienstes
überstandene  kontagiöse  Augenkrankheit  verursacht  ist.  Insofern  dieselben  entweder
bei  dem  Besitze  eines  Militär-Ehrenzeichens  (ad  1),  oder  aus  einer  der  sub  2  ada,  b,
e  bezeichneten  Ursachen  völlig  erwerbsunfähig  geworden  sind,  ihnen  die  Pension

itter  Klasne  gewährt.  Sind  solche  Ganzinvaliden  in  Folge  diner  der  sub  2  ad  a,  b,
e  genannten  drei  Ursachen  verstümmelt  oder  ganz  erblindet,  so  erhalten  sie  neben  der
Pension  dritter  Klasse  die  im  $.  13  bestimmte  Zulage.

Zusatz.  (Erlass  der  Abtheilung  für  das  Invaliden-Wesen  vom  8.  August  1339.)
Nach  $.  21  des’Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  können  Ganzinvaliden,  welcho  bei  dem
Besitze  eines  Militär-Ehrenzeichens  oder  einer  der  Ursachen,  die  in  dem  angezogenen
8.  unter  2  a,  b,  e.  angegeben  sind,  völlig  erwerbsunfähig  geworden,  zur  Invaliden-Pension
  der  3.  Klasse  anerkannt  werden.  Diese  Anerkennung  auch  auf  die  vor  dem  Erscheinen
  des  Gesetzes  bereits  zur  Invaliden-Pension  der  4.  Klasse  anerkannten  Invaliden
  auszudehnen,  würde,  da  dasselbe  nach  $.  26  keine  rückwirkeude  Kraft  hat,  allerdings
  iu  dem  Falle  unstatthaft  sein,  wenn  nicht  bereits  früher  im  Einklang  mit  dem
Gesetze  vom  4.  Juni  1851  die  Gewährung  der  höheren  Ponsionsklasse  unter  den  im
$.  21  aufgeführten  Bedingungen  zulässig  gewesen  wäre.  one  Zulässigkeit  ergiebt
sich  aus  den  Bestimmungen  der  Allerh.  K.-O.  vom  28.  April  1349  $.  28,  sowie  aus  dem
kriegsmin.  Erlass  vom  28.  Juni  13812  ad  V.  29  und  30,  aus  welchem  letztern  an  der
bezeichnoten  Stelle  überdies  ersichtlich,  dass  auch  schon  vor  seinem  Erscheinen  nach
gleichen  Prineipien  verfahren  worden  ist.  Da  nun  ferner  nach  $.  26  des  Gesetzes  vom
4.  Juni  1851  nur  diejenigen  Bestimmungen  aufgehoben,  welche  nicht  im  Einklange  mit
dem  gegenwärtigen  Gesetze  stehen,  die  früheren,  soeben  angeführten  Vorschriften  aber
in  allen  wesentlichen  Punkten  anch  dem  in  Rede  stehenden  $.  21  gleichlautend  sind,
so  kann  das  Kriegs-Ministerium  sich  nur  dafür  entscheiden,  dass  auch  solchen  Inva-Itden,
  deren  Anerkennung  vor  dem  Erscheinen  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1351  ausgesprochen
  worden,  bei  eintretender  völliger  Erwerbsunfähigkeit  unter  don  im  $.  2]  angegebenon
  Voraussetzungen  die  Invaliden-Pension  der  3.  Klasse  gewährt  werden  darf.

.  Ausser  der  Pension  ($.  21)  kann  diesen  Invaliden,  wonn  sie  „uch  stets  gut
geführt  haben,  auch  der  Civil-Versorgungs-Schein  ertheilt  werden.  ($.  ‘

.  23.  Die  Invaliden-Versorgungs-Ansprücho  bereits  entlassener  Soldaten  müssen
entweder  durch  den  Entlassungsschein,  oder  durch  Auszlige  aus  den  Lazareth-Kranken-Listen,
  oder  durch  amtliche  Urkunden  und,  in  Beziehung  auf  erworbene  Militär-Ehrenzeichen,
  durch  die  von  der  General-Ordens-Kommission  ertheilten  Besitzzeugnisse  beet

  werden.  (Kriegsmin.  Erlass  vom  23.  Juni  1312,  23.  August  1851.)

Abschnitt  III
Allgemeine  Bestimmungen.

$.  21.  Diejenigen  Personen  des  Soldatenstandes,  welche  beziehungsweise  1)  mit
den  Oberfeuerwerkern,  Feldwebeln  und  Wachtmeistern,  2»  mit  den  Vice-  -Feldwebeln

sie  nicht  völlig  ‘oder  Sestentheils  Grerbsunfähig  geworden.  sind,  nach  21jühriger
enstzeit  eine  eg