Versorgung  .der  Invaliden.  443

Zussts.  (Allerh.  K-O.  vom  28.  April  1849  8.  19.)  Die  Büchsenmacher  erhalten
bei  erwiesener  moralischer  Würdigkeit  in  beiden  Füllen  auch  den  Civil-Versorgungs-Schein.



8.  25.  Der  Civil-Versorgungs-Schein  (88.  4,  5,  22,  24)  darf  solchen  Halb-  oder
Ganzinvaliden  nicht  ertheilt  werden,  welche  an  der  Epilepsie  leiden.

$.  20.  e  bisherigen  Bestimmungen,  welche  nicht  im  Einklange  mit  dem  gegenwärtigen
  Gesetze  stehen,  sind  aufgehoben.  Das  letztere  hat  keine  rückwirkende  Kraft,
und  findet  mithin  nur  auf  diejenigen  Soldaten  Auwendung,  welche  von  jetzt  ab  als
invalide  anerkannt  warden.

$.  27.  Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  der  Kriegs-Minister  beauftragt.

Zusätze.  1)  (Kriegsmin.  Erlass  vom  17.  Juni  1351.)  Das  vorstehende  Gesetz
wird  hierdurch  mit  nachstehenden  Bestimmungen  zur  Kenntniss  der  Armee  gebracht:

1.  Die  Anerkennung  der  aus  dem  aktiven  Dienste  scheidenden  Halbinvaliden  zur
Einstellung  in  die  (seit  1859  aber  aufgehobenen)  kombinirten  Reserve-Bataillone  erfolgt,
  wie  bisher,  durch  die  General-Kommandos.

Die  Bewilligung  einer  Pension  oder  des  Civil-Versorgungs-Scheines  an  Halbinvalide
  ressortirt  (seit  der  Allerh.  K.-O.  vom  20.  Januar  1858  nicht  mehr  von  der  Abtheilung
  für  das  Invaliden-Wesen  im  Kriegs-Ministerium,  sondern)  von  den  Generalommandos.



3.  Die  Zulagen  im  $.  13  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  werden  nur  an  Pensionäre
  gezahlt  In  den  Invaliden-Häusern  und  Kompagnien  bleiben  die  bisherigen
Zulagen  unverändert.

4.  Die  Truppen-Kommandeure  sind  verpflichtet,  vor  Entlassung  Untergebener
jedes  Ma)  zu  prüfen,  ob  letztere  Anspruch  auf  die  Wohlthaten  des  Gesetzes  vorn
yı  Juni  1851  zur  Seite  haben  oder  nicht.  Ist  ersteres  der  Fall,  so  liegt  ihnen  ob,  die
Anerkennung  derselben  auf  dem  ‚vorgeschriebenen  Wege  nachzusuchen.  Die  Entscheidung
  hat  der  betreffende  Soldat  in  seinem  Truppentheile  abzuwarten.  (Landwehrleute
können  auf  ihren  Wunsch  bis  zum  Eingang  der  Entscheidung  mit  ganzem  Gehalt  in
die  Heimath  beurlaubt  werden.  Kriegsmin.  Erlass  vom  13.  Juni  1357.)

3.  Die  Invaliden  zerfallen  hinsichtlich  ihres  Anspruches  auf  Pension,  insoweit
dabei  die  Charge  massgebend  ist,  in  4  Klassen.  Die  Beilage  weist  das  Nähere  nach.

Zur  ersten  Klasse  gehören:  Feldwebel;  Wachtmeister;  Ober-Fouerwerker  der  Artillerie;
  Portepeefähnriche;  wirkliche  Musikmeister  der  Infanterie;  Stabshautboisten
und  Stabstrompeter,  wenn  sie  berechtigt  sind,  das  silberne  Feldwebel-Portepee  zu
tragen;  Unterärzte;  Ob  i  der  Artillerie-H  (Die  Assistenz-Aerzte,
  welche  stiimmtlich  Officierarang  und  ein  pensionsberechtigendes  Gebalt  haben,
sind  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  nicht  unterworfen;  ihre  Invalidisirung
  und  Pensionirung,  welche  der  Allerh.  Entscheidung  unterliegt,  erfolgt  nach
den  für  die  Officiere  gültigen  Bestimmungen;  All  vom  12.  Februar  1952,
kriegsmin.  Erl.  vom  3.  August  1932,  4.  Juni  1853,  21.  Juni  1339.)

Zur  zweiten  Klasse:  Vice-Feldwebel;  Vice-  Wachtmeister;  a  her-Fauerwerker;
Sergeanten,  Feuerwerker  1.  Klasse;  Kurschmiede  (laut  Erl.  d.  Abth.  für  das  Invaliden-Wesen
  vom  23.  Juli  1862,  da  diese  Leute  in  Folge  der  Allerh.  K.-O.  v.  30,  Juni  1959
die  Löhnung  der  Sergeanten  I.  Klasse  erhalten.)

Zur  dritten  Klasse:  Feuerwerker  Il.  Klasse;  Unteroffciere;  Oberjäger;  Bombardiere
  I.  Klasse;  Stabshautboisten  und  Stabstrompeter,  wenn  sie  nicht  berechtigt  sind,
das  silberne  Feldwebel-Portepee  zu  tragen;  Regiments-Tamboure,  Stabshornisten;
etatsmässige  Hautboisten;  Paukor  und  Trompeter;  Bataillons-Tambours;  Lazareth-Gebälfen,
  wenn  sie  12  Jahre  als  solche  gedient  haben;  Zeughaus-Büchsenmachor.

vierten  Klasse:  Vice-  und  überzählige  Unteroffciore;  Bombardiere  II.  Klasse  ;
Ober  Gofraiten  Gefreite,  Janitscharen,  Tamboure;  Hornisten;  Gemeine,

9)  (Kr.-Min.,  Abth.  für  das  Invaliden-Wesen,  Erl.  vom  18.  Juni  1851.)  1)  Behufs
Ausführung  der  Bestimmung  ad  4  des  vorstehenden  Ministerial-Erlasses  soll  jede  Kompagnie,
  Eskadron  und  Batterie  ein  Exemplar  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  erhalten.
Den  König.  General-Kommandos  werden  die  hierzu  erforderlichen  Exemplare  zugehen.

2.  Die  Invaliden-Versorgungs-Vorschläge:  a)  der  aus  dem  aktiven  Dienste  scheidenden
  Soldaten  (Abschnitt  1.  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851,  8.  2  bis  incl.  $.  20);
b)  der  bereits  entlassenen  Soldaten  (Abschnitt  II.  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851,
86.  21  bis  23);  c)  die  Pensions-Erhöhungs-Anträge  auf  Grund  der  Allerh.  K.-O.  vom
21.  tb  on  1848,  müssen  in  aller  und  jeder  Beziehung  von  einander  getrennt  eingereicht
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