444  Milit£r-Aerzte  in  Allgemeinen.

3)  Die  eben  erwähnte  Allerh.  K.-O.  vom  21.  Oktober  1348  lautet:  1)  Die  von  den
Kombattanten  der  Feldztige  von  106  bis  1815  beim  Ausscheiden  aus  dem  Dienste  abgegebenen
  Verzichtleistungen  auf  Invaliden-Wohlthaten  sind  als  nicht  geschehen  zu

n.  2.  Den  bereits  anerkannten  Unterstützungs-Berechtigten  der  Foldzüge  von
1806—1315  in  nach  Vollendung  des  60.  Lebensjahres  (der  früher  vorgeschriebenen
Bescheinigung  Seitens  der  Landwehr-Bataillone,  dass  nach  Einsicht  der  Taufzeugnisse
das  #0.  Lebensjahr  wirklich  zurückgelegt  sei,  bedarf  es  jetzt  nicht  mehr;  Erlass  der
Abtheilung  für  das  Invaliden-Wesen  vom  3.  Oktober  1848  und  %.  Juni  162)  bei
erwiesener  Hülfsbedürfti  keit  die  Pension  ibrer  Charge,  von  resp.  2,  3  und  4  Thalern
monatlich  anruweison.  ;  Die  Bestimmungen  ad  I  und  2  finden  "auch  auf  die  jetzt
zu  Preussen  gehörigen  hülfsbedürfligen  Veteranen  fremder  Armeen,  welche  bis  1813
vor  dem  Feinde  gedient  haben,  Auwendung.

ie  Nichtkombattanten  bleiben  von  diesen  Bewilligungen  ausgeschlossen.  —
Statt  des  Ausdrucks  „GOnadengehalt‘‘  kommt  der  Ausdruck  „Inraliden-Pension‘  in  Anwendung.


Zusätze.  1)  (Erlass  der  Abtheilung  für  das  Invaliden-  Wesen  v.  17.  Januar  1333.)
Gelangen  solche  Veteranen  erst  nach  Vollendung  des  00.  Lebensjahrs  zur  Anerkennung
als  Invalide,  so  dürfen  sie  gleich  in  den  Genuss  der  erhöhten"  Invalidenpension  von
renp.  2,  3,  4  Thalern  gesetzt  werden.

2)  (Allerh.  K.-O.  vom  13.  November  1856.)  Die  Invaliden-  Pension  4  4.  Klasse  und
in  Gemässheit  der  Ordre  vom  21.  Oktober  1948  nach  zurückgelegtem  60.  Lebensjahre
selbst  die  erhöhte  Invaliden-Pension,  darf  denjenigen  Kombattanten  der  Feldzüge  von
1812  bis  1815  zugestanden  werden,  welche  entweder  1)  als  halbinvalide  anerkannt
worden  sind  und  den  erworbenen  Anspruch  auf  Versorgung  bei  Garnison-Truppen  nicht
geltend  gemacht,  sondern  die  Entlassung  in  die  Heimath  vorgezogen  haben  oder  2)
als  ganzinvalide  ohne  die  durch  längere  Dienstzeit  bedingten  Versorgungs-Ansprüche
aungeschieden  und  grösstentheils  erwerbsunfihig  sind,  auch  'eine  Dienstzeit  erreicht
haben,  die  sich  bei  Unterofficieren  auf  mindestens  4  Jahre  und  bei  Gemeinen  auf  mindestens
  6  Jahre  belaufen  muss.  Es  sollen  jedoch  bei  beiden  Kategorien  die  Pensionsbewilligungen
  von  dem  Nachweis  der  Bedürftigkeit  abhängig  bleiben.

3)  (Erlass  der  Abtheilung  für  das  Invaliden-  Wesen  vom  25.  November  1856.)
3)  Die  Anerkennung  zur  Invaliden-  Pension  nach  Massgabe  vorstehenden  Allerh.  Erlasses
erfolgt  durch  die  Königl.  General-Kommandos  auf  Grund  der  Dienstpapiere,  insofern
die  Entlassung  als  Invalide  aus  dem  aktiven  Dienst  durch  dieselben  erwiesen  wi

Da  es  «ich  hierbei  nur  um  die  Kombattanten  von  1812—1N15  handelt,  so  werden
in  allen  den  Fällen,  wo  der  Versorgungs-Anspruch  durch  längere  Dienstreit  bedingt
wird,  die  Kriegrjahre  doppelt  gerechnet.  3)  Auch  kann  bei  diesen  Kombattanten  ohne
näheren  Ausweis  angenommen  werden,  dass  die  Invalidität  In  Folge  des  Dienstes  ein-Fa
  Pi  wenn  nicht  Beweise  vom  Gegentheil  vorliegen.  4)  Unter  welchen  Bedinals

  Halbinvalide  entlassenen  Kombattanten  einen  Anspruch  auf  Versorgung
ei  eraisonlruppen  erworben  hatten,  weiset  die  Allerh.  K.-O.  v.  14.  Mürz  1811,  pass.  V.
nach.  Diese  Bedingungen  lauten  auf  Halbinvalidität:  a)  durch  Blessur  vor  dem  Feinde,
b)  durch  unmittelbare  Beschädigung  im  Dienst  oder  c)  bei  dem  Besitze  eines  Militär-Ehrenzeichens,
  oder  endlich  d)  in  Folge  des  Dienstes,  wenn  Foldwebel  etc,  wenigstens
re,  Gemeine  aber  mindestens  9  Jahre  gedient  haben.  5)  Diesen  nunmehr  pensionsberechtigten
  Halbinvaliden  sind  gleich  zu  achten  solche  als  Halbinvalide  a
schiedene  Individuen,  welche  beim  Ausscheiden  die  Berechtigung  zur  Versorgung  bei
Garnisontruppen  noch  nicht  bosassen,  dagegen  durch  später  eingetretene  Ganzinvalidität
  und  Erwerbsunfäbigkeit  zum  grössten  Theil  einen  über  jene  Berechtigung  noch
hinausgehenden  Anspruch  erworben,  denselben  aber  bis  jetzt  nicht  zur  Geltun
bracht  haben.  Insofern  die  Individuen  dieser  Kategorie  die  unter  2  der  obenstehenden
Allerh.  K.-O.  angegebene  Dienstzeit  von  resp.  4  und  6  Jahren  erreicht  haben,  sind  sie
gleichfalls  hensionnberechtigt.  6)  Der  vorgeschriebone  Nachweis  der  Bedürftigkeit  ist

in  der  zur  Anerkennung  nach  der  Allerh.  K.-O.  vom  21.  Oktober  1843  erforderlichen  Art
zu  führen.
IL  Invaellden-Häuser  und  I  iden-K

Ueber  die  Auflösung  der  früher  bestandenen  Invaliden-  Kompagnien
  etc.  und  deren  anderweite  Organisation  handeln  nachstehende
Bestimmungen:

I.  (Allerh.  K.-O.  vom  If.  Mai  133.1,  Cirkular  an  die  General-Aerste  vom  24.  Juni
1334.)  Organisation.