Versorgung  der  Invaliden.  445

Mit  Bezug  auf  Meine  anderweite  Ordre  vom  heutigen  Tage  eröffne  Ich  dem  Kriegs-Ministerium
  wegen  künftiger  Behandlung  den  Invaliden-Wesens,  und  da  Ich  die  Absicht
habe,  künftig  in  der  Organisation  der  Invaliden-Kompagnien  eine  Aenderung  eintreten
zu  Ianen:  Folgendes

1)  Die  von  Mir  gestellten  Grundsätze  über  den  Anspruch  auf  Invaliden-Wohlthaten
bleiben  unverändert,  neue  Bewilligungen  dürfen  indessen  vom  1.  Juli  1334  ab  nur
nach  Massgabe  des  Abgangs  eintreten,  dergestalt,  dass  die  Geldmittel,  welche  der  Etat
pro  1834  aussetzt,  nicht  überschritten  werden.

9)  Die  Invaliden-Kompagnien  (mit  Ausnahme  derer  des  Garde-Korps)  erhalten  vom
1.  Juli  1834  keinen  Zuwachs  mehr.

3)  Den  in  den  Invaliden-Kompagnien  stehenden  Officieren  ist  gestattet,  mit  einer
Pension  im  Betrage  ihres  Gehaltes  und  des  Garnisonorts-Servises  aus  dem  Militärverbande
  ganz  auszuscheiden,  sofern  in  derartigen  Fällen,  nach  dem  Ermessen  des  Kriegsministeriums,
  nicht  dienstliche  Rücksichten  entgegenstehen.  Diejenigen  Ofhciere,  welche
in  den  Kompagnien  bleiben,  rücken  nach  den  bisherigen  Grundsätzen  auf,  jedoch  nur,
wenn  durch  Sterbefälle  Vakanzen  entstehen.  Die  Exspektanten  erhalten,  wenn  sie
nach  dem  bestehenden  Principe  zur  Einrangirung  gekommen  wären,  die  dienstlichen
Verhältnisse  aber  dann  ihren  wirklichen  Eintritt  nicht  mehr  erforderlich  machen,  das
Gehalt  und  den  Garnisonorts-Servis  der  Stelle,  zu  welcher  sie  gelangt  sein  würden,

Pension  und  sind  damit  gänzlich  abgefunden

4)  Die  in  den  Invaliden-Kompagnien  (16)  stehenden,  mit  der  ärztlichen  Pflege  beauftragten
  Bataillons-Aerzte  und  Ober-Chirurgen  (Aerzte)  verbleiben  in  ihrem  Dienstrverhältnisse
  und  treten,  wenn  eine  Kompagnie  sich  so  vermindert  haben  sollte,  dass  ihre
Eutlassung  zulässig  erscheint,  zur  Disposition  des  Medicinal-Stebes  der  Armee.  (Neue
Anstollungen  von  Ober-Chirurgen  bei  diesen  Kompagnien  werden  nicht  ohne  vorherige
Bäcksprache  mit  der  Abtheilung  für  das  Invaliden-Wesen  im  Königl.  Kriegs-Ministerio
Seitens  des  Chefs  des  Militär-Medicinal-Wesens  vorgenommen.)

5)  Den  Mannschaften  vom  Feldwebel  abwärts  ist  ohne  Ausnahme  freigestellt,  mit
ihrem  Solde,  dem  kleinen  Montirungsgelde  und  dem  Brodgelde  als  Gnadengehalt  von
den  Kompagnien  auszuscheiden.

6)  Derselbe  Gnadengehalts-Satz  wird  auf  ihr  Ansuchen  den  von  den  Kompagnien
beurlaubten  Mannschaften,  sowie  denjenigen  Ganzinvaliden  gewährt,  welche  bei  ihrer
Anerkennung  sin  erhöhtes  Gnadengehalt  der  Einstellung  in  die  Invaliden-Kompagnien

vorgezogen

1)  Auch  bei  den  Garde-Invaliden-Kompagnien  ist  den  Mannschaften  ohne  Einschränkung
  gestattet,  mit  dem  Solde,  dem  kleinen  Montirungsgelde  und  Brodgelde  auszuscheiden,
  und  den  für  diese  Kompagnien  künftig  anzuerkennenden  Leuten  soll  die
Wahl  bleiben,  ob  sie  in  dieselben  eintreten,  oder  mit  der  obengedachten  Kompetenz
als  Gnedengehalt  in  die  Heimath  gehen  wollen

2.  (Kriegsmin.  Erlass  vom  28.  Juni  1342  und  15.  November  1942.)  Invalidenhäuser
  und  Veteranen-Sektionen.  (Allerh  K.-O.  vom  18.  Februar  184

Invalidenhäuser.  1)  Die  Stärke  des  Invalidenhauses  bei  Berlin  wird  unter  den
gegenwärtigen  Verhältnissen  auf  400  Köpfe  festgesetzt,  woraus  8  Kompagnien,  jede  zu

)  Maon,  zu  formiren  sind,  von  denen  die  erste  den  Namen  der  Leib-Kompagnie,  und
die  zweite  den  der  Grenadier-Kompagnie  führen  soll.

2)  Die  Leib-Kompagnie  soll  nur  aus  solchen  ganzinvaliden  Individuen  bestehen,
welche  durch  eine  Verwundung  im  Kriege  sichtlich  beschädigt  sind,  oder  das  eisorne
Kreuz  erworben  haben,  und  ärztlich  zur  Selbsternährung  unfähig  orklärt  worden  sind.

3)  Die  Grenadier-Kompagnie  darf  nur  aus  solchen  ganzinvaliden  Leuten  gebildet
werden,  welche  mindestens  21  Jahre  im  stehenden  Hoere  vorwurfefrei  gedient  habon
und  ärztlich  für  unfähig  zur  Selbsternäbrung  erklärt  worden  sind.

4)  Mit  dem  Eintritt  des  neuen  Etats  der  Invalidenhäuser  erhalten  die  Mannschaften
der  Leib-Kompagnie  eine  Zulage  von  Einem  Thaler,  die  der  Grenadier-Kompagnie  von
15  8gr.  monatlich.

s)  Wenn  sich  künftig  nicht  Leute  mit  den  vorgeschriebenen  Eigenschaften  zum
Ersatz  der  beiden  ersten  Kompagnien  finden  »oliten,  so  bleiben  die  Plätze  vakant.

6)  Die  6  andern  K  Kompagnien  werden  mit  den,  nach  den  bestehonden  Bestimmunngen
ICH  K.-O.  vom  11.  März  1811,  14.  December  1813,  kriegsmin.  Erlass  vom  15.  April

816  Cirkular  an  die  sämmtlichen  Militär-Aerzte  vom  12.  November  1818)  dazu  berechtigten
  Invaliden,  welche  nicht  zu  den  bezeichneten  beiden  Kategorien  gehören,

t.

7)  Die  etatsmässige  Stärke  der  Invalidenhäuser  zu  Stolp  und  Rybnick  wird  für
jedes  zu  $0  Köpfen  bestimmt,  welche  in  5  Sektionen,  jede  zu  16  Mann,  formirt  werden,
von  denen  die  erste  als  Leib-,  die  zweite  als  Grenadier-  Sektion,  nach  den  für  das
Invalidenhaus  bei  Berlin  geltenden  Vorschriften,  zu  behandeln  ist.