446  Milittr-Aerzte  im  Allgemeinen.

8.  Die  ad  }  angegebenen  Bedingungen  gelten  sowohl  für  Unteroffciere,  als  für
Gemeine,  sowie  überhaupt  zur  Erwerbung  des  Anspruchs  auf  Aufnahme  in  ein  Invalidenhaus
  oder  auf  Gewährung  des  höchsten  Gnadengehalts  der  Charge,  insoweit  dieser
Anspruch  mit  durch  die  Länge  der  Dienstzeit  bedingt  wird.

9.  Diejenigen  Soldaten,  welche  in  den  Regimentern,  Brigaden,  Attheilungen,
kombinirten  Reserve-Bataillonen  und  Halbinvaliden-Sektionen  so  invalide  geworden  sind,

sie  gar  keine  Dienste  mehr  zu  leisten  vermögen,  und  nach  ihren  Dienst-  und
Invaliditäts-Verhältnissen  Anspruch  auf  das  höchste  nndengehalt  ibrer  Charge  haben,
kommen  in  die  Invalidenhäuser

10.  Dies  gilt  auch  von  denjenigen,  welche  in  den  Veteranen  -Sektionen  einen
solchen  Grad  von  Invalidität  erreicht  haben
Die  jetzt  noch  bestehenden  Invaliden-Kompagnien,
exclusive  der  des  Gardekorps,  welche  unverändert  bestehen  bleiben,  werden  allmklig,
durch  Aussterben  der  bei  ihnen  befindlichen  Leute,  in  Veteranen-Sektionen  verwandelt,
von  denen  jedes  Landwehr-Bataillon  eine  dergleichen  erhält,  welche  dem  Stamme  desselben
  attachirt  wird.

Zusatz.  Die  bis  zur  Vollendung  der  Formation  der  Veteranen-Sektionen  noch
mit  dem  einfachen  Gnadengehalte  ausscheidenden  Ganzinvaliden  werden  zur  Disposition
des  Kriegsministerii  entlassen.

12.  Diese  Sektionen  sind  in  der  Regel  zu  keinen  Wachtdiensten  bestimmt,  aber
verpflichtet,  soweit  ihre  Krüfte  es  gestatten,  sowohl  die  bei  der  Landwehr  vorkommenden
  Aufsichtadienste  zu  leisten,  ala  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  mitzuwirken,
und  können  daher,  nach  dem  Bedürfnisse,  auch  an  einen  andern  Ort,  als  tabsquartier
  des  Landwehr-Bataillons  dislocirt,  oder  zur  Aufsicht  auf  die  Schiessplätze  der
Landwehr  vertheilt  werden.

13.  Die  Formation  dieser  Sektionen  geschieht  übrigens,  wie  vorerwähnt,  nur  nach
und  nach  in  der  Art,  dass,  wenn  ein  Mann  bei  den  Invaliden-Kompagnien  stirbt,  dafür
ein  neu  anerkannter  Invalide,  mit  Berlicksichtigung  seiner  heimathlichen  Verhältnisse,
einem  Landwehrstamme  zugewiesen  wird.  Ausserdem  sind  auch  diejenigen  Ganzinvaliden
schon  jetzt  den  Veteranen-Sektionen  zuzutheilen,  welche  bei  ihrem  Ausscheiden  aus
dem  aktiven  Dienste  einen  Anspruch  auf  das  höchste  Gnadeongehalt  ihrer  Charge  erworben
  haben.

14.  Erst  wenn  auf  diesem  Wege  die  Sektionen  die  normalmässige  Stärke  von
6  Unteroffcieren  und  10  Gemeinen  erreichen,  erhalten  sie  einen  Officier,  welcher  zu
seiner  Pension  einen  festzustellenden  Servis  empfän

15.  In  die  einzelnen  Veteranen-Sektionen  können  auch  mehr  Unteroflciere  oder
mehr  Gemeine,  als  der  Etat  derselben  vorschreibt,  eingestellt  werden,  so  jedoch,  dass
die  Etatszahl  jeder  der  beiden  Chargen  sämmtlicher  Sektionen  eines  Armeekorps  nicht
überschritten  wird.

16.  Die  Zutheilung  eines  von  der  Abtheilung  für  das  Invalidenwesen  zur  Veteranen-Sektion
  anerkannten  Invaliden  zum  Stamme  eines  Landwehr-Bataillons  wird  den  betreffenden
  Königl.  General-Kommandos  innerhalb  der  Etatsgrenzen  überlassen.

Diese  Zutheilung  beschränkt  sich  nur  auf  den  Korpsbezirk.  Zu  Ueberweisungen
oder  Versetzungen  solcher  Invaliden  in  die  Veteranen-Sektion  eines  andern  Armeekorps
ist  die  Zustimmung  dor  Abtheilung  für  das  Invalidenwesen  erforderlich.

17.  Wenn  die  zum  höchsten  Gnadengehalte  ihrer  Charge  berechtigten  Gansinvaliden
  den  Eintritt  in  die  Veteranen-Bektion  verweigern,  so  ist  ihnen  nur  das  einfache
  Gnadengehalt  der  Charge  auf  2  Jahre  und,  im  Falle  der  Qualifikation,  der  Civilversorgungsschein
  zu  gewähren

usatz.  Die  von  den  Invalidenhäusern  und  von  den  Invaliden-Kompagnien  mit
dem  einfachen  oder  erhöhten  Gnadengehalte  nach  den  alten  Sätzen  beurlaubten  oder
entlassenen  Mannschaften,  sowie  diejenigen  Invaliden,  welche  bei  ihrer  Entlassung  das
erhöhte  Gnadengehalt  nach  den  alten  Sätzen  der  Einstellung  in  ein  Invalidenhans  oder
in  eine  Invaliden-Kompagnie  vorgezogen  und  auf  den  Rücktritt  in  ein  solches  Institut
nicht  verzichtet  haben,  können,  wenn  sie  eine  Erhöhung  ihres  Gnadengehaltes  nachsuchen,
  statt  des  ihnen  in  der  Allerh.  Kab.-O.  vom  19.  kai  1831  für  diesen  Fall  zugesicherten
  höchsten  Gnadengehalts  der  Charge  von  jetzt  ab  nur  zur  Aufnahme  in  eine

teranen-  Sektion  oder  in  ein  Invalidenhaus  gelangen.

Die  Veteranen-Sektionen  erhalten  den  Verpflegungsetat  der  Provinzial-Invaden
  Koma  pagnien.  Werden  die  Leute  derselben  zu  besonderen  Diensten  gebraucht,
zu  welchen  sie  durch  die  Landwehr-Bataillone  mit  Waffen  und  zu  diesem  Zwecke  disponibel
  zu  machenden  Mänteln  zu  versehen  sind,  so  erhalten  sie  während  der  Dauer
dieser  Dienstleistungen  die  Viktualienzulage.

gel  für  die  Gewährung  dieser  Zulage  gilt  die  Heransiehung  zu  Diensten
ausserhalb  des  Standquartiers.