Versorgung  der  Invaliden.  447

19.  In  Zukunft  können  auch  nalbinvalide  Unterofliciere  der  Kavallerie  und  Artillerie,
  welche  wegen  mangelnder  Vakanz  nicht  in  die  Halbinvaliden-Sektionen  ihrer
Truppentheile  eingestellt  werden  können,  und  sich  nicht  zu  dem  Dienste  der  überzühligen
Unterofciere  bei  den  kombinirten  Reserve-Bataillonen  eignen,  den  Veteranen-Nektionen,
in  den  Grenzen  des  Etats,  zur  Dienstleistung  überwiesen  werden

Beurlaubung.  2.  Wenn  die  etatsmässige  Stärke  der  "Invalidenhäuser  und
Veteranen-Sektionen  erfüllt  ist,  und  denselben  neue  Invaliden  zugewiesen  werden,  so
können  in  Stelle  der  letzteren,  aus  den  gedachten  Instituten  alle  Invaliden,  welche
zum  höchsten  Gnadengehalt  ihrer  Charge  berechtigt  sind,  mit  dieser  Kompetenz,  jedoch
unter  Wegfall  der  Zulagen  beurlaubt  werden,  sofern  die  Invaliden,  Seitens  der  betreffenden
  Behörde  ihrer  Heimath  oder  des  selbst  gewählten  Wohnortes,  eine  Bescheinigung

ber  beibringen,  dass  ihre  Existenz  gesichert  ist.

21.  Wird  von  den  ad  19  bezeichneten  Halbinvaliden  nach  ihrer  Ueberweisung  zu
den  Vetoranen-Sektionen  eine  Beurlaubung  nachgesucht  und  stehen  derselben  keine
dienstlichen  Rücksichten  entgegen,  so  kann  diesen  Halbinvaliden  während  dieser  Beurlaubung
  Fr  unbestimmte  Zeit  das  einfache  Gnadengehalt  ihrer  Charge  gewährt  werden.

aben  aber  in  diesem  Falle  nur  bei  vorhandener  Vakanz  in  der  Etatsstärke
  der  Veteranen-  Sektionen,  und,  insofern  ihre  gute  Führung  während  des  Urlaubes
nachgewiesen  ist,  Anspruch  auf  den  Rücktritt.
usatz.  Wenn  in  der  Folge  die  zum  einfachen  Gnadengehalte  berechtigten  Ganzinvaliden
  den  Eintritt  in  eine  Veteranen-Sektion  verweigern  ssllten,  ao  werden  sie  ohne
Gnadengehalt,  mit  dem  desfallsigen  Vermerk  in  ihrem  Abschiede  entlassen,  wenn  nicht
etwa  besondere  Gründe  dafür  sprechen,  sie  mit  dem  einfachen  Gnadengehalte  der  Charge
auf  1  Jahr  abzufinden.  Wenn  die  zum  höchsten  Gnadengehalte  berechtigten  Ganzinvaliden,
  welche  den  Eintritt  in  eine  Veteranen-Sektion  verweigert  und  daher  nur  das
einfache  Gnadengehalt  auf  2  Jahr  erhalten  haben,  späterhin  aus  einer  Königl.  Civiloder
  Kommunal-Anstellung  auf  Kündigung  nach  Ablauf  der  gesetzlichen  Probezeit
entlassen  werden,  so  haben  sie,  insoweit  es  sich  um  dasjenige  handelt,  was  ihnen  nach
ihren  früheren  Militärdienst-Verhältnissen  zusteht,  nur  auf  Bewilligung  des  zuletzt  bezogenen
  einfachen  Gnadengehalts  der  Charge  aus  Civilfonds  zu  rechnen,  was  den  Iniden
  dieser  ‚Kategorie  bei  ihrer  Entlassung  besonders  bekannt  zu  machen  ist.

Allgemeines.  23.  Das  Ausscheiden  der  Invaliden  aus  den  Invaliden-  ‚Kompagnien
mit  dem  Solde,  kleinen  Montirungs-  und  Brodgelde,  ist  fernerhin  nur  in  dem  Fi
gestattet,  wenn  die  ad‘  vorgeschriebenen  Bezougungen  von  ihnen  beigebracht  werden.

21.  Halbinvalide  Unterofficiere  und  Gemeine  (cfr.  21)  dürfen  fernerhin  in  keinem
Falle  mit  Gnadengehalt  von  den  Feldtruppen  entlassen  werden

ieselben  können  jedoch,  sofern  sie  mindentens  12  Jahr  gedient  haben  und
moralisch  zur  Anstellung  im  Civildienste  qualificirt  sind,  gegen  Verzichtleistung  auf
anderweitige  Invaliden-Wohlthaten  mit  dem  Civilversorgungsncheine  abgefunden  werden.
\  2%.  Nur  diejenigen  Invaliden,  welche  allein  mit  dem  Civilversorgungsscheine
auszuscheiden  wünschen,  können  gleich  entlassen  werden.  MHalbinvalide  dürfen  von
jetzt  ab  unter  keinen  Umständen  mit  Gnadengehalt  ausscheiden  (cfr.  21  und  21),  sondern
  treten  in  die  kombinirten  Reservo-Bataillone,  in  die  Halbinvaliden-Scktionen,  und
später  auch  in  die  Veteranen-Sektionen,  wenn  letztere  durch  Ganzinvalide  nicht  kompletirt
  werden  können,  über.  In  gleicher  Weise  werden  die  Ganzinvaliden  den  Veteranen-Sektionen,
  sobald  deren  Formation  nach  Nro.  13  vollendet  ist,  oder  den  Invalidenhäusern,
  insoweit  sie  zur  Aufnahme  in  dieselben  berechtigt  sind,  überwiesen.

3.  (Allerh.  Kab.-Ord.  vom  27.  März  1849,  kriegsminist.  Erlass  vom  13.  April  1819.)

Weitere  Auflösung  der  Invaliden-  „Kompegnien.
Auf  den  Mir  gehaltenen  Vortrag  bestimme  Ich  über  die  fernerweite  Auflösung
der  noch  bestehenden  13  Invaliden-Kompagnien  Folgendes
ie  bei  den  sämmtlichen  Invaliden-Kompagnien  befindlichen  Mannschaften  vom
Feldwebel  abwärts  sind,  wenn  sic  nicht  das  fernere  Verbleiben  bei  einer  Invaliden-Kompagnie
  vorziehen,  oder,  sofern  sie  ohne  Frau  und  Kinder  sind,  in  ein  Invalidenhaus
eintreten  wollen,  mit  allen  ihren  bisherigen  Kompetenzen  an  Traktament,  Servis,  Brod,
Schulgeld  und  Entschldigung  für  Montirungsstücke  als  Invaliden-  Pension  in  die
eimath  zu  entlass
2)  Die  Zahl  der  alsdann  vorläufig  noch  bestehen  bleibenden  Invaliden-Kompagnien
ist,  nach  Massgabe  des  Bedürfnisses,  durch  Zusammenlegung  der  Kompagnien  zu  vermindern,
  den  Mannschaften  vom  Feldwebel  abwirt  »  jedoe  das  jederzeitige  Ausscheiden
mit  den  oben  gedachten  Kompetenzen  vorzube  D.
ie  bei  der  eintretenden  Verminderung  der  1  Kompagnien  nicht  mehr  zum  Dienst
erforderlichen  Offciere  sind  zur  Verabschiedung  mit  einer,  ihrem  bisherigen  Gehalte,
dem  Servise  und  der  Burschenzulage  entsprechenden  Pension  in  Vorschlag  zu  bringen.