448  Militär-Aorste  im  Allgemeinen.

Zusats.  Hiernach  wurden  vom  1.  Juli  1519  ab  zunlchst  6  Invalidan-Kompagnien
(die  2te,  4te,  dte,  7te,  I0te,  12te)  aufgelöst.

4.  Auflösung  der  Halbinvaliden-  und  Veteranen-Bektionen'!).

In  Verfolg  Meiner,  die  Auflösung  der  Iavaliden-Kompagnien  betreffenden  Ordre
vom  27.  März  1849,  genehmige  Ich  hierdurch,  dass  auch  sämmtliche  Halbinvaliden-Sektionen
  und  Veteranen-Sektionen  mit  dem  1.  Juli  1349  aufgelöst  werden,  und  setze
sugleich  über  die  Kompetenzen  der  Ausscheidenden  Folgendes  fest:

1)  Die  Mannschaften  der  Halbinvaliden-Sektionen  haben  die  Wahl,  ob  sie  in  ein
kombinirtes  Reserve-Bataillon  eintreten,  oder  mit  der  einfachen  Invaliden-  Pension  nach
den  bisherigen  Sätzen,  der  Feldwebel-  und  Vice-Feldwebel  mit  3  Thalern,  der  Sergeant
und  Unterofhicier  mit  2  Thalern  und  der  Invalide  mit  I  Thaler,  alle  aber  mit  einer  persönlichen
  Zulage  von  1  Thaler  monatlich  entlassen  werden  wellen.

2)  Denjenigen,  welche  12  Jahr  gedient  und  sich  stets  gut  geführt  haben,  kann
ausnahmsweise,  neben  der  Invaliden-Pension,  statt  der  persönlichen  Zulage  der  Civilversorgungsschein
  gewährt  werden.

3)  Die  Veteranen  mit  höherem  Anspruch  erhalten  die  höchste  Invaliden-Pension
nach  den  bisherigen  Sätzen  ;  der  Feldwebel  etc.  und  Vicefeldwebel  5  Thir.  10  Bgr.,
der  Sergeant  und  Unterofficier  4  Thir.  10  Sgr.,  der  Invalide  2  Thlr.  25  Sgr.  monatlich,
und  neben  diesen  Kompetenzen,  ohne  Unterschied  der  Charge,  noch  eine  persönliche
Zulage  von  1  Thlr.  monatlich.

4)  Die  Veteranen  ohne  höheren  Anspruch  erhalten  die  einfache  Invaliden-Pension
nach  den  bisherigen  Sätzen,  der  Feldwebel  etc.  und  Vicefeldwebel  3  Thir.,  der  Sergeant
und  Unteroffici  ers  Thir.,  der  Invalide  I  Thlr.  monatlich,  und  neben  diesen  Kompetenzen,
ohne  Rücksicht  auf  die  Charge,  eine  persönliche  Zulage  von  1  Thir.  13  Sgr.  monatlich.

5)  Veteranen,  welche  sich  stets  gut  geführt  haben,  können  neben  diesen  Kompetenzen
  mit  dem  Civil-  -Versorgungsschein  versehen  werden

-  6)  Die  Führer  der  Vet  scheiden  am  1.  Juli  1849  mit  der  erdienten
  Pension  und  einem  Zuschusse,  im  Betrage  des  Garnisonorts-Servises,  aus.

7)  Alle,  durch  Auflösung  der  Halbinvaliden-  und  resp.  Veteranen-Sektionen  entstehenden
  Ersparnisse  fliessen  dem  Fonds  zur  Pensionirung  der  Invaliden  vom  Ober-Eonerworker,
  Feldwebel  und  Wachtmeister  etc.  abwärts,  soweit  sie  dazu  erforderlich
sind,  zu.

1849,  ornlichst  bestimme  Ich,  in  Beziehung  auf  Meine  vorgedachte  Ordre  vom  27.  März
noch,

8)  dass  die  Anerkennung  der  Ganzinvaliden  des  Gardekorps  zur  einfachen  Invaliden-Pension
  an  die  Abtheilung  für  das  Invalidenwesen  übergehen  soll.  (Diese  Anerkennung
ist  vom  1.  April  1952  ab,  Jaut  Allerh.  Kab.-Ord.  vom  1).  Januar  1852,  auf  das  General-Kommando
  des  Garde-Korps  übergegangen.)

Die  zur  Ausführung  erforderlichen  weiteren  Verfügungen  hat  das  Kriegsministerium
zu  treffen.

8  Errichtung  neuer  Pı

a?).  Nachdem  nunmehr  die  Stärke  der  noch  vorhandenen  Provinzial  -Invaliden  -
Kompagnien  bis  auf  überhaupt  ?7(K)  Köpfe  vermindert  worden  ist,  will  Ich  auf  Ihren
Antrag  eine  neue  Formation  dieser  Kompagnien  genehmigen  uud  bestimme  hiermit
Folgendes:

1)  Es  sollen  künftig  bestehen:  eine  Invaliden-Kompagnie  zu  Potsdam  und  0  Provinzial-Invaliden-Kompagnien,
  nämlich  eins  für  Ost-  und  Westpreussen  zu  Drengfurth
(früber  zu  Pr.  Holland),  eine  für  Pommern  und  Posen  zu  Schneidemühl,  eine  für
Brandenburg  zu  Prenzlau,  eine  für  Sachsen  zu  Eisleben,  eine  für  Schlesien  zu  Löwenberg,
  „ufrüher  zu  Neumarkt),  eine  für  Westphalen  und  die  Rheinprovinz  zu  Siegburg.

2)  Die  Garde-Invaliden-Kompagnie  und  die  Provinzial-Invaliden  -Kompagnien  für
Ost-  und  Westpreussen,  für  Brandenburg  und  für  Sachsen  erhalten  den  Etat  von
1  Kompagnie-Chef,  I  Premier-Lieutenant,  I  Sekonde-Lieutenant,  I  Unterarzt,  I  dienstthuonden
  und  3  überzähligen  Feldwebeln,  38  Unterofficieren,  33  Gemeinen  odor  30  Köpfen,
die  Provinzial-Invaliden-Kompagnien  für  Pommern  und  Posen,  für  Schlesien,  für  Westphalen
  und  die  Rheinprovinz  aber  den  Etat  von  1  Kompagnie-Chef,  I  Promier-Lieutenant,
2  Bekonde-Lieutenants,  I  Unterarzt,  2  dienstthuenden  und  4  überzähligen  Feldwebeln,
47  Unterofficieren,  457  Gemeinen  oder  100  Köpfen

Zusats.  Statt  der  Unterärzte  sind  Assistenz.  (resp.  Ober-)  Aerzte  angestellt.

I  id  2

'  Allerh.  Kab.-Ord.  vom  28.  A  il  a0,  kriegsmin.  Erlass  v.  6.  Mai  1849.
*%)  Allerl.  Kab.-Ord  vom  27.