Versorgung  der  Invaliden.  449

3)  Eine  Ueberschreitung  des  Etats  dieser  Kompagnien  ist  nicht  sullisiig.  Die
Garde-Invalidan-Kompagnie  erhält  so  lange  keinen  Zuwachs,  bis  sie  durch  Abgang  auf
die  Etatsstärke  von  Köpfen  vermindert  sein  wird.

Zusatz.  (Allerh.  Kab.-Ordre  vom  23.  Oktober  1856.)  Da  die  durch  Passus  2
Meiner  Ordre  vom  27.  Mürz  1351  genehmigten  Normal  -Stärke-Etate  der  Invaliden-Kompagnien
  dem  Bedürfniss  insofern  nicht  entsprechen,  als  in  den  einzelnen  Provinzen
die  Zahl  der  einstellu  sberechtigten  Invaliden  sehr  verschieden  ist,  so  will  Ich  des
Kriegsministerium  ermächtigen,  diese  Etats  innerhalb  der  für  die  bisherige  Sollstärke
sämmtlicher  Kompagnien  erforderlichen  Geldbedürfnisse,  sowohl  in  den  einzelnen  Chargen,
als  in  der  Gesammtkopfzahl  von  Zeit  zu  Zeit  nach  den  obwaltenden  Verhältnissen  zu  re  In-4)

  Die  Invaliden-Kompagnien  sind  dazu  bestimmt,  von  den  zur  Pension  1.  Klass
Berechtigten,  die  Erblindeten,  Amputirten,  durch  Wunden  oder  unmittelbaro  Dienst.
benchndi  um  Krüppel  gewordenen  und  erweislich  einer  solchen  Versorgung  dringend
  be  ürfigen  Invaliden  aufzunehmen.

5)  Feldwebel,  denen  bei  ihrer  Pensionirung  der  Charakter  als  Officier  verliehen
wurde,  dürfen  bei  "den  Invaliden-  -Kompagnien  nicht  angestellt  werden.

6)  Beförderungen  finden  in  diesen  Versorgungs-Instituten  weder  unter  den  Officieren,
noch  unter  den  Mannschaften  Sta

Die  Formation  der  Invaliden-  -Kompagnien  beginnt  mit  dem  1.  Juli  1851.

8)  Die  Kompagnie-Chefs  erhalten  ein  Gehalt  von  6W  Thir.,  die  Premier-Lientenants
von  WW  Thir.,  die  Sekonde-Lieutenants  von  300  Thir.  jährlich.

P)  Das  bisher  in  den  Invaliden-  -Kompagnien  etatsmässige  Gehalt  der  Mannschaften
vom  Freldwebel  abwärts  wird  ohne  Unterschied  der  Charge  um  1  Thlr.  monatlich  erhöht.
  (Dasselbe  beträgt,  laut  Geläverpflegungs-  Reglement,  incl.  10  Sgr.  Klein-Montrangsgeld:
  für  die  Feldwebel  6°/,  Tbir.,  die  überzähligen  Feldwebel  5°,  Thir.,  die
Unteroffhciere  4°/,  Thir.,  die  Spielleute  und  Gemeinen  3'/y  Thlr.;  bei  der  Garde-Invaliden-Kompagnie
  resp.  7°/,,  6'/2,  3%,  4Y/,  Thir.  monatlich.)

10)  Der  Austritt  steht  den  Mannschaften  der  Invaliden-Kompagnien  zu  jeder  Zeit
frei.  Die  Ausscheidenden  erhalten  die  Pension  1  Klasse  ihrer  Charge.  Auf  den  Rücktritt
  haben  die  Ausgeschiedenen  keinen  Anspru

11)  Diejenigen  Officiere  der  aufösenden  |  Invaliden-Kompagnien,  welche  sich  zur
Wiedereinstellung  bei  den  neu  zu  formirenden  Invalidon-Kompagnien  eignen,  werden
dazu  verwendot.

12)  Die  nicht  zur  Anstellung  gelaugenden  Offciere  sind  mit  einer  Pension  im  Betrage
  ihres  Gehalts,  des  Servises  und  der  Burschen-Zulage  zu  entlassen

13)  Die  Aerzte  werden  entweder  bei  den  neu  zu  formirenden  Invaliden-  -Kompagnien
angestellt,  oder  insofern  sie  bierzu  oder  auch  zu  anderweitiger  Verwendung  nicht  mehr
geeignst  sind,  mit  Beibehalt  ihres  bisherigen  Gehalts  und  des  Berriser  verabschiedet.

14)  Die  zur  Zeit  der  Publikation  dieser  Ordre  in  den  Invaliden-Kompagnien  befindlichen
  Mannschaften  vom  Feldwebel  abwärts  haben  die  Wahl:

a.  ob  sie  mit  allen  Kompetenzen  nach  den  bisherigen  Sätzen,  als  Traktament,
Servis,  Brod  und  Schulgeld,  Blinden-  und  Krüppel-Zulage,  Entschädigung  für  Klein-Montirungsstücke
  und  für  Lazareth-Krankenpflege,  als  Pension  entlassen  werden  wollen,
oder

b.  ob  sie  es  vorziehen,  in  eine  der  neu  zu  formirenden  Invaliden-Kompagnien  einzutreten,
  oder  endlich

e.  ob  sie,  falls  sie  ohne  Frau  und  Kinder  sind,  in  ein  Invalidenhaus  aufgenommen
zu  werden  wünschen.

Ich  überlasse  Ihnen,  die  zur  Ausführung  erforderlichen  weiteren  Verfügungen  zu
treffen  etc.

b.  Ausführung  der  Allerhöchsten  Kabinets-Ordre  vom  27.  März  1851).

1)  und  2)  Ressort-Verbältnisse  der  Invaliden-Kompagnien  ?).

3)  Die  Besetzung  der  Officierstellen  erfolgt  nach  der  erdienten  Charge.  Blose
Charakterverleihungen  kommen  dabei  nicht  in  Betracht.

4)  Officiere,  deren  Pension  das  Gehalt  der  Stellen  dieser  Kompagnien  erreicht  oder
übersteigt,  dürfen  bei  denselben  nicht  angestellt  werden.

5)  Civilkleider  zu  tragen,  ist  den  Offcieren  der  Invaliden-Kompagnien  streng  untersagt,
  ausgenommen  bei  solchen  Gelegenheiten,  bei  denen  es  den  Offlcieren  des  stehenden
  Heeres  allgemein  ()

6)  Die  bei  den  neuen  Invaliden-Kompagnien  anzustellenden  Officiere  haben,  falls
sie  später  aus  dieser  lebenslänglichen  Versorgung  scheiden  wollen,  nur  Anspruch  auf
die  vor  dem  Eintritt  in  die  Kompagnie  erdiente  Pension.

hi)  Kriegsmin.  Erlass  vom  5.  April  1851.
78$.8&amp;.  11  der  Instruktivn  vom  29.  März,  1352.  —  IV.  2.
Prager,  Millı.-Mod.-  Wesen,