450  Militär-Aorsto  im  Allgemeinen.

7)  Urlaub  auf  unbestimmte  Zeit  wird  den  Mannschaften  der  Invallden-Konmpagnien
nieh

8)  Der  $.  9  der  Allerh.  Kabinats-Ordre  vom  27.  März  1851  kasun  bei  der  Gärde-Invaliden-Kompagnie
  erst  dann  zur  Ausführung  kommen,  wen  dem  $.  3  Gemüge  geschehen,
  d.  h.  die  Stärke  der  Kompagnie  auf  80  Köpfe  herabgesetzt  sein  wird.  Bis
zum  Eintritt  dieses  Zeitpunktes  werden  den  Mannschaften,  falls  sie  ihre  Entlassung
nachsuchen,  die  im  $.  14  bezeichneten  Kompetenzen  als  Pension  angewiesen.  Vom
Tage  des  Genusses  des  durch  den  8.9  bewilligten  höheren  Gehaltes  ab  ist  für  die,  ihre
Entlassung  nachsuchenden  Invaliden  der  $.10  der  Allerh.  Kabinets-Ordre  vom  27.  März
1851  massgebend.

Zusatz').  Das  Ponsionsgesets  vom  4.  Juni  1851  findet  nach  $.  26  nur  auf  solche
Soldaten  Anwendung,  welche  von  da  ab  als  Invalide  anerkannt  werden.  Demgemäss
dürfen  diejenigen  Mannschaften  des  Iuralidenhanses,  welche  sich  am  T  der
Publikation  des  Pensionsgesetzes  vom  4.  Juni  1831  bereits  im  Inralidenheuse  befanden,
wenn  sie  ausscheiden  wollen,  nur  auf  die  Pension  1.  Klasse  ihrer  Charge  rechnen.  Die
Begünstigungen  der  88.13  und  15  können  ihnen  nicht  zu  Theil  werden,  wogegen  diejenigen
  Soldaten,  welche  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1951  zur  Einstellung
in  ein  Invalidenhaus  gelangen,  falls  sie  später  ausscheiden  wollen,  selbstredend  an  den
Wohlthaten  des  $.  13  oder  an  den  höheren  Pensionen  des  $.  15  theilnohmen,  wenn
sie  nach  den  Bestimmungen  des  gedachten  Gesetzes  dazu  berechtigt  sind,  wobei  indessen
  nicht  ausser  Acht  zu  lassen  ist,  dass  die  in  einem  Inralidenhause,  d.b.  in  einer
Versorgungs-Anstalt,  zugebrachte  Zeit  nicht  als  Dienstzeit  berechnet  werden  darf,  daher
denn  auch  zur  Begründung  eines  Antrages  auf  Gewährung  der  Kompetenzen  der
88.13  und  15  in  der  Eingabe  jedesmal  anzuführen  sein  wird,  wann  der  Vorgeschlagene
ins  Invalidenhaus  aufgenommen.

Im.  ı  Prpn  wa  -

Sämmtliche  Invalidenlisten  werden  allmonatlich  eingereicht,  während
sie  früher  nur  einmal  im  Jahre  angefertigt  wurden  ?).

a)  Eingaben  der  noch  im  Dienst  befindlichen  Soldaten.

Hierzu  wird  seit  dem  Erlass  der  Abtheilung  für  das  Invalidenwesen
vom  23.  Juli  1846  folgendes  Schema  benutzt:

1.  Nro.;  2.  Charge;  3.  Vor-  und  Zuname;  4.  Alter  (Jahre);  5.  Dienstzeit
  (Jahre),  a)  im  stehenden  Heere,  bei  der  Landwehr  im  Kriege  und
bei  den  Landwehrstämmen;  b.  in  der  Reserve;  c.  im  1.  Aufgebote;  d.  im
2.  Aufgebote  der  Landwchr  (für  b.  bis  d.  Angabe  der  mitgemachten  grossen
Landwehrübungen);  6.  Ob  er  noch  in  Reih  und  Glied  steht;  7.  Vaterland
(Ort,  Provinz);  8.  Religion;  9.  Verheirathet;  10,  Söhne;  11.  Töchter;
12.  Profession;  13.  Ursache  der  Invalidität;  14.  Bestimmte  Bezeichnung
der  Invaliden-  Wohlthaten,  auf  welche  Anspruch  gemacht  wird;  15.  Erläuterung
  der  Dienstzeit  (mit  Angabe  des  jedesmaligen  Truppentheils,  der
Kompagnie  oder  Eskadron  etc.)  vom  Tage  des  Eintritts  in  den  Dienst  ab
bis  zum  Eintritt  der  Invalidität;  16.  Ob  seine  moralische  Führung  gut,
mittelmässig  oder  schlecht  gewesen  ist;  17.  Ob  er  in  die  2.  Klasse  des
Soldatenstandes  gehört;  18.  Datum  der  Anerkennung,  a)  zur  Einstellung
bei  Garnison-Truppen,  b)  zum  Civil-Versorgungsschein,  c)  zum  Gnadengehalt
  mit  Angabe  des  Betrages,  Cat.,  Litt.,  Fol.,  Nro.;  19.  Genaue  Bezeichnung
  der  Beschäftigung  des  Invaliden  im  Staats-,  ständischen  oder
Kommunaldienst,  bei  der  Militär-Administration,  auf  Probe,  Kündigung
oder  vorübergehend,  Höhe  des  Einkommens,  Tag  des  Beginns,  und  ob
daneben  Militär-Kompetenzen,  Gnadengehalt  etc.  bezogen  wird  oder  nicht;
20.  Militär-Ehrenzeichen  (Eisernes  Kreuz  I.  und  II.  Klasse,  Militär-Ehrenzeichen
  I.  und  II.  Klasse,  Kaiserl.  Russ.  St.  Georgen-Orden  V.  Klasse);
21.  Welchen  Feldzügen  er  beigewohnt  hat  und  ob  sie  in  der  Rubrik
„Dienstzeit“  als  doppelte  Dienstjahre  in  Anrechnung  gebracht  worden  sind

!)  Erlass  der  Abtheilung  für  das  Invalidenwesen  v.  23.  Juli  1831.
2)  Erlass  der  Abtheilung  für  das  Invalidenwesen  v,  19.  August  1852,