Versorgung  der  Inraliden.  451

oder  nicht;  22.Ob  und  wie  lange  er  in  Kriegsgefangenschaft  gewesen  ist,
ingleichen  ob  die  Zeit  der  Kriegsgefangenschaft  bei  der  Dienstzeit  abgerechnet
  worden  ist  oder  nicht;  23.  Angabe  des  Tages  und  Jahres  einer
jeden  Beförderung,  welche  dem  Invaliden  während  seiner  Dienstzeit  zu
Theil  geworden  ist.  Hat  die  eine  oder  die  andere  Beförderung  nur  überzählig
  stattgefunden,  so  darf  das  Wort  „überzählig‘“  niemals  weggelassen
werden;  24.  Aufenthaltsort  unter  Angabe  des  Kreises  und  Regierungsbezirks;
  25.  Ist  zum  Dienst  eingetreten:  a)  vor  dem  1.  Januar  1816,
b)  nach  dem  1.  Januar  1816;  26.  Bemerkungen.
Bemerkungen.  1.  Die  Invaliden  sind  nach  der  Charge,  alphabetisch  geordnet,
en;  2.  Die  Rubrik  „Ursache  der  Invalidität‘  muss  einen  möglichst  kurzen
Auszug  aus  dem  ärztlichen  Atteste  enthalten;  %.  Besitzt  der  Invalide  das  eiserne
Kreuz,  so  muss  die  Rubrik:  „Bemerkungen“  nachweisen,  ob  er  sich  bereits  im  Genuss
des  Ehrensoldes  befindet  oder  nicht;  4.  Die  Versorgungs-Gesuche  der  Invaliden  sind
in  der  dazu  bestimmten  Rubrik  speziell  zu  bezeichnen  und  in  den  Füllen,  wo  auf  ein
Goadengehalt  angetragen  wird,  zugleich  die-Kasse  anzugeben,  aus  welcher  sie  dasselbe
  zu  beziehen  wünschen;  5.  Die  Rubrik  „Bemerkungen“  muss  ein  genaues  Verzeichniss
  der  Beilagen  enthalten;  6.  Die  Beläge  müssen  besonders  geheftet  und  den
Invalidenlisten  nur  beigelegt,  nicht  aber  angeheftet  werden;  7)  Die  sorgfältigste  Ausfüllun
  „ger  Rubrik  19  des  Schemas  wird  den  Truppentheilen  zur  besondern  Pflicht

m

Vorstehendes  Schema  wird  auch  zu  den  Invaliden-  Eingaben  der
Unterärzte,  (welche  entweder  nach  dem  kriegsministeriellen  Erlasse  vom
29.  December  1842  von  deın  vorgesetzten  Militärarzte  angefertigt  und
vom  Truppen-Kommandeur  mitunterzeichnet,  oder  von  Letzterem  allein
gefertigt  und  unterzeichnet  werden)  benutzt;  es  werden  einige  Rubriken
jedoch,  (Nro.  5,  in  welcher  nur  die  Dienstzeit  allein  anzugeben  bleibt,
Nr.  12,  Nr.  17,  Nr.  18a,  23;  auch  Nro.  1  der  Bemerkungen  tangirt  die
Unterärzte  nicht,  da  über  diese  besondere  Listen  angefertigt  werden),  als  den
Verhältnissen  der  Unterärzte  nicht  anpassend  erachtet,  nicht  ausgefüllt  ”).

Als  Beläge  zu  den  Invalidenlisten  dienen:

ft.  das  ärztliche  Invaliden-Attest  und
2.  die  von  dem  Truppen-Kommando  abzugebenden  Erklärungen

über  die  Veranlassung  der  Invalidität  und  über  die  etwaige  Qualifikation
zum  Civilversorgnngsschein.  Um  eine  Anhäufung  des  Aktenmaterials  zu
vermeiden,  werden  die  erforderlichen  Bezeugungen  gleich  unter  das  ärztliche
  Attest  geschrieben  und  wird  dabei,  nach  dem  Erlasse  der  Abtheilung
fü  das  Invalidenwesen  vom  22.  Januar  1836,  folgendes  Schema  benutzt:

Dass  die  in  dem  vorstehenden  ärztlichen  Atteste  näher  bezeichnete
Invalidität  des  N.  N.

a)  wiewohl  sie  nicht  durch  den  Dienst  erfolgt  ist,  ihm  jedoch  nicht
zum  Vorwurf  gereicht  —  oder

b)  in  Folge  des  Dienstes  eingetreten  —  oder

c)  durch  eine  während  des  Exercirens,  oder  bei  einer  anderen  dienstlichen
  Veranlassung  erlittene  (und  näher  anzugebende)  unmittelbare  Dienstbeschädigung

  herbeigeführt  —  oder

d)  durch  eine,  während  des  aktiven  Dienstes  erlittene  kontagiöse
Augenkrankheit  bedingt,  —  oder

e)  durch  eine,  in  dem  Gefechte  bei  N.  N.  erlittene  Verwundung  (Angabe
  des  verletzten  Körpertheils)  veranlasst  ist,  (und  bei  Vorschlägen  zum

ivilversorgungsschein),

%  Kri  in.  .  Erlass  vom  1.  Juni  1876,  ‚irkular  van  die  Generalärzte  vom  13,  Juni  1926,
4.  August  1846.  —  Vergl.  hierzu  IV.  2  8.  5  99*