452  Militär-Aorste  im  Allgemeinen.

sowie,  dass  derselbe  sich  während  seiner  Dienstzeit  als  ein  moralischer
  Soldat  tadellos  und  zur  vollkommensten  Zufriedenheit  seiner  Vorgesetzten
  betragen  hat  und  für  moralisch  qualificirt  gehalten  wird,  im
ivil  versorgt  zu  werden,  solches  bescheinigt  pflichtmässig.
(Ort  und  Datum)  —  (Privatsiegel)  —  Unterschrift  (cfr.  Instruktion
für  Militär-Aertze  $.  42,  Zusatz  2.)

Bei  Invaliden,  welche  sich  während  ihrer  Dienstzeit  nicht  immer
vorwurfsfrei  geführt  haben  und  doch  zur  Civilversorgung  vorgeschlagen
werden,  ist  ein  vollständiges  Strafverzeichniss  beizufügen  ').

Da  Invaliden,  welche  im  Civil  versorgt  werden  sollen,  nicht  an  Epilepsie
  leiden  dürfen,  so  müssen  sich  die  Beläge  zur  Invalidenliste  auch
noch  hierüber  aussprechen;  es  geschieht  dies  entweder  in  dem  ärztlichen
Attest  oder  in  der  Bescheinigung  des  Truppenkommandos.

Anmerkung.  Die  Beibringung  von  Dürftigkeits-  Bescheinigungen  zu  den  Invaliden-Eingaben
  für  die  Soldaten  vom  Feldwebel  etc.  abwärts  ist  seit  der  Allerhöchsten
Kabinets-Ordre  vom  25.  November  1937  nicht  mehr  erforderlich  2).

b)  Eingaben  der  bereits  entlassenen  Soldaten).

1.  Invaliden-Eingaben  auf  Grund  der  Allerh.  Kabinets-Ordre  vom
21.  Oktober  1848  erfolgen  monatlich  getrennt  von  allen  übrigen.  Aertzliche
  Atteste  sind  diesen  Vorschlägen  nicht  beizufügen.

2.  Die  gegen  Verzichtleistung  etc.  ausgeschiedenen  Veteranen  von
1806  bis  1815  sind  bisher  schon  immer  auf  Grund  der  Allerh.  Kabinets-Ordre
  vom  3.  August  1819  unter  Aufhebung  der  Verzichtleistung  etc.  mit
einer  Invalidenpension  etc.  berücksichtigt  worden,  wenn  sie  nachzuweisen
vermochten,  dass  sie  ein  Anrecht  auf  Invaliden-Wohlthaten  erdient  hatten.

Solcher  Krieger  von  1806  bis  1815,  denen  die  Verzichtleistung  allein
entgegensteht,  werden  daher  nur  noch  wenige  vorhanden  sein.  Fs  bed
also  nur  des  Nachweises  ihres  erdienten  Anrechts,  um  dasselbe,  der  abgegebenen
  Verzichtleistung  ungeachtet,  sofort  befriedigt  zu  sehen.

3.  Als  Beweis  für  das  zurückgelegte  60.  Lebensjahr  dient  das  Taufzeugniss.
  Dasselbe  wird  nicht  mit  eingereicht,  da  es  genügt,  wenn  der
Landwehr-B  deur  in  der  Liste  bescheinigt,  dass  der  Invalide
nach  dem  von  ihm  aelbet  eingesehenen  Taufzeugnisse  60  Jahr  alt  ist.

Den  Nachweis  der  Theilnahme  als  Kombattant  an  den  Feldzügen
von  1806  bis  1812  wird  durch  den  Abschied  oder  andere  genügende
Militärdienstpapiere  geführt.  Zum  Beweise  der  Theilnahme  als  Kombattant
  an  den  Feldzügen  von  1813  bis  1815  dient  der  Kriegsdenkmünzenschein.
  Die  Einreichung  desselben  ist  ebenfalls  nicht  erforderlich,  doch
muss  der  Landwehr-Bataillons-  Kommandeur  in  der  Liste  bescheinigen,
dass  der  Veteran  nach  dem  von  Ersterem  selbst  eingesehenen  Medaillenschein
  an  einem  der  Feldzüge  von  1813  bis  1815  als  Kombattant  theilgenommen
  hat.

5.  Unter  hülfsbedürftig  sind  solche  Individuen  zu  verstehen,  welche
nicht  im  Stande  sind,  sich  und  die  Ihrigen  aus  eigenen  Mitteln  und  mit
eigenen  Kräften  zu  ernähren,  und  denen  daher  die  öffentliche  Kommunaloder
  die  Privat-Woblthätigkeit  zu  Hülfe  kommen  müsste.  Der  Invalidenwerde
  muss  also  ein  Attest  der  Ortsbehörde  in  diesem  Sinne  beigefügt
werden.

!)  Erlass  der  Abtheilung  für  das  Invalidenwesen  ’  20.  April  1841  und  25.  Septeniber  1830.

2)  Cirkular  an  die  General-Acrzte  vom  20.  Januar  1

®,  Erlass  d.  Abtheilung  für  das  Invalidenwesen”  v.  30.  Oktober  1848,  3.  November  1848,
5.  März  1849,  18.  Juni  1831.