Versorgung  der  Invaliden.  453

IV.  Anerkennung  der  Imvallden  Militärs  vom  Feldwebel

1.  Zur  Vermeidang  ')  einer  Anhliufung  von  Detailgeschäften  im  Kriegsministerium,
will  Ich  auf  den  Mir  gehaltenen  Vortrag  genehmigen,  Goes  die  die  von  der  Abtheilung  für
das  Invalidenwesen  bisher  besorgte  Anerkennung  der  invaliden  Militärs  aller  Waffen
vom  Feldwebel  und  Wachtmeister  abwärts  zu  den  gesetzlichen  Invaliden-Beneficien,
nämlich  zu  den  Invaliden-  Kompagnien,  zur  Civil-  „Versorgung,  zur  Invalidenpension,
sowie  zu  deren  Erhöhung  für  die  bereits  pensionirten,  in  heimathlichen  Verhältnissen
lebenden  Invaliden,  unter  der  Oberaufsicht  des  Kriegsministeriums,  auf  die  General-Kommandos,
  und  die  Anweisung  dieser  Pensionen  auf  die  Militär-Intendanturen,  vom
1.  April  1852  ab,  übergehe,  wogegen  die  Anerkennung  zur  Forstversorgung  gleichzeitig
  der  Inspektion  der  Jüger  und  Schützen  übertragen  werden  kann.  Diejenigen
Fälle,  welche  sich  nach  der  motivirteu  Ansicht  der  Behörden  zu  einer‘  Ausnabme  von
der  strengen  Regel  eignen,  oder  wo  Umstände  cine  besondere  Berücksichtigung  erbeischen,
  sind  jedoch  der  höheren  Entscheidung  des  Kriegsministeriums  vorzubehalten.
Indem  Ich  dem  Kriegsministerium  die  zur  Ausführung  erforderlichen  Anordnungen
überlasse,  geschieht  dies  in  der  zuversichtlichen  Erwartung,  dass  die  genannten  Militärbehörden
  streng  uach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  un  'den  ertheilten  Instruktionen

as  Interesse  der  Invaliden,  sowie  das  der  Staatskassen  zu  vertreten
streben  werden.

2.  Instruktion  Behufs  Ausführung  der  Allerh.  Kabinets-Ordre  vom
39.  Januar  1852°

Einleitung.  Die  Invaliden-Beneficien.

&amp;.  1.  Die  Beneficien,  zu  welchen  Invaliden  bei  nachgewiesenen  Ansprüchen  anerkannt
  werden,  sind  })  die  Aufnahme  in  die  Invaliden-Häuser  zu  Berlin  und  Stolpe;
2)  die  Aufnabme  in  die  Invaliden-Kompagnien;  3)  der  Eintritt  in  die  kombinirten
Reserve-Bataillone;  4)  die  ‚auerkennung  zur  Pension;  5)  die  Verleihung  resp.  des

-  und  Forstversorgungss  .

.2.  Die  Aufnahme  in  die  Invalidenhäuser  und  die  Entlassung  aus  denselben
bleibt.  der  Abtheilung  für  das  Invalidonwesen  vorbehalten.  Der  Eintritt  in  die  kombinirten
  Reserve-Batsillone  wird  von  den  General-Kommandos  für  die  Halbinvaliden  aller
Waden  (inel.  Artillerie  und  Pioniere)  verfügt°).  Die  Anerkennung  zu  den  Invaliden-Kompagnien,
  zur  Pension,  zum  Civilversorgungsschein  erfolgt  vom  1.  April  1352  ab
durch  die  9  General-Kommandos;  in  Absicht  des  Forstversorgungsscheins  von  der  Inspektion
  der  Jüger  und  Schützen.  Alle  zur  ausnahmsweisen  Berücksichtigung  geeigneten
Fülle  sind  auch  künftig  der  Abtheilung  für  das  Invalidenwesen  vorzulege

.  Damit  nun  in  Zukunft  überall  die  Anerkennungen  auf  gleiche  feine  erfolgen,
werden  zur  Richtschnur  nachstehende  Punkte  mitgetheilt,  welche  neben  den  für
Invalidenwesen  geltenden  Gesetzen  und  Verordnungen  zu  deren  Erläuterung  resp.  Ergänzung

  dienen  sollen.
Abschnitt  L

Beldaten,  welehe  unmittelbar  aus  dem  aktiven  Dienst  als
vallden  entlassen  werden
1.  Invaliden  überhaurt

$.  4.  Diejenigen  Soldaten,  welche  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  Ansprüche
auf  Invaliden-Beneficien  erworben  haben,  werden  als  Invaliden  anerkannt.  Diese  Anerkennung
  erfolgt  b  bei  jungen  Invaliden,  welche  kurze  Zeit  gedient  haben,  und  wo  nach
dem  ärztlichen  Urtbeil  Besserung  zu  erwarten  steht,  nur  auf  Frist,  um  bei  eintretender
Besserung  oder  Wiederherstellung  die  bewilligte  Pension  entweder  verringern  oder
einziehen  zu  können.  Tritt  die  von  dem  Arzte  in  Aussicht  gestellte  Besserung  nicht
ein,  so  verbleibt  der  Invalide  im  Genusse  der  bisher  bezogenen  Pension.

Wenn  derselbe  dagegen  in  der  Heimath  in  höherem  Grade  invalide  geworden  sein
sollte,  als  er  es  zur  Zeit  der  Anerkennung  war,  so  kann  ihm  nur  dann  eine  Pensions-Erhöhung
  zu  Theil  werden,  wenn  er  dieselbe  nach  Abschnitt  II.  (88.  21  bis  23)  des
Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  zu  begründen  vermag.  Temporäre  Invaliden,  welche  bei
Ablauf  des  Termins,  für  welchen  sie  anerkannt  waren,  wieder  ala  felddienstfühig  erachtet,
  später  aber  von  Neuem  invalide  werden,  sind  gleichfells  nach  Abschnitt  II.
vorgenannten  Gesetzes  zu  beurtheilen  (cfr.  Zusatz  zu  $.  31).

9.  Halb-Invaliden.

8.5.  Die  Grundsätze  fir  die  Anerkennuug  der  Halbinvaliden  finden  sich  in  den

$8.  3  und  4  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851.

1)  Allerh.  Kab.-Ordre  vom  29.  Januar  1832.
2)  Kriegsmin.  Erlass  v.  20.  März  1832.
3)  Kriegsmin.  Erlass  v.  13.  April  1853.