454  Militär-Aerrte  im  Allgemeinen.

8.6.  Halbinvaliden,  welche  mit  dem  Civilversorgungsschein  abgefunden  worden
sind,  haben  gegen  Rückgabe  des  Scheins  kein  Anrecht  auf  Invaliden-Pension,  dagegen
können  Halbinvaliden,  wenn  sie  es  wünschen,  gegen  Sistirung  der  Pension  auch  nach
ihrer  Entlassung  in  die  Heimath  mit  dem  Civil-Versorgungsschein,  insofern  sie  bei  ihrem
Ausscheiden  einen  Anspruch  darauf  hätten  begründen  können,  nachträglich  noch  abgefanden
  werden.

8.  7.  Wenn  sich  bei  den  kombinirten  Roservo-Bataillonen  noch  Halbinvaliden
befinden  sollten,  welche  auf  unbestimmte  Zeit  benrlaubt  sind,  demnächst  in  der  Heimath
Ganzinvalide  werden  und  als  solche  zur  Anerkennung  gelangen,  so  findet  auf  sie  die
Allerh.  Kabinets-Ordre  vom  4.  Mai  1838  8.9  Anwendung,  wonach  sie  mit  der  Invaliden-Pension
  4.  Klasse  event.  mit  dem  Civilversorgungsschein  abzufinden  sind.  Ein  Mehreres

kann  ihnen  nur  in  dem  Falle  gowährt  werden,  wenn  sie  dem  Abschnitt  II.  des  Gesetzes
vom  4.  Juni  1931  zu  entsprechen  vermögen.
ane-Invaliden.

8.  8.  Die  Grundsätze  für  die  Anerkennung  der  Ganzinvaliden  befinden  sich  in  den
88.  5  bis  16  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1331.

8.  9.  Anträge  zur  Aufnahme  in  die  Invalidenhfluser  können  von  siimmtlichen
®  General-Kommandos  an  die  Abtheilung  für  das  Invalidenwesen  gelangen  ;  Entlassungsgesuche
  dagegen  nur  durch  die  General-Kommandos  resp.  der  Garde  und  2.  Armee
korps,  zu  deren  Ressort  die  beiden  Anstalten  gehören.

$.  10.  Bei  der  Anerkennung  zu  den  Invaliden-Kompagnien,  resp.  beim  Austritt
  aus  denselben  ist  die  Allerh.  Kabinets-Ordre  vom  27.  Mürz  1851,  sowie  im  ni.  16
des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  massgebend.

8.  Die  Garde-Invaliden-Kompagnie  !)  ressortirt  von  dem  General-Kommando
des  Gardekorps  (der  1.  Garde-Infanterie-Brigade);  die  1.  Invaliden-Kompagnie  (für
Ost-  und  Westpreussen)  zu  Drongfurth  von  dem  des  1.  Armeekorps  (der  1.  Division)  ;
die  2.  Invaliden-Kompagnien  (für  Pommern  und  Posen)  zu  Schneidemtihl  und  das  Invalidenbaus
  zu  Stolp  von  dem  des  2.  Armeekorps  (der  4.  Division);  "/»  ihrer  etatsmässigen
  Stärke  wird  durch  Invaliden  der  10.  Division  besetzt;  die  3.  Invaliden-Komagnie

  (für  Brandenburg)  zu  Prenzlow  ressortirt  von  dem  General-Kommando  des
j  Armeekorps  (von  der  6.  Division);  die  4.  Invaliden-Kompagnie  (für  Sachsen)  zu  Eisleben
  vom  dem  des  4.  Armeekorps  (von  der  7.  Division);  die  #.  Invalidon-Kompagnie
(für  Schlesien)  zu  Löwenberg  von  dem  des  ’.  Armeekorps  (von  der  ®.  Division);

I,  ihrer  etatsmässigen  Stärke  wird  durch  Invaliden  der  9.  Division  besetzt.  Die
6.  Invaliden-Kompagnie  (für  Westphalen  und  die  Rheinprovinz)  zu  Siegburg  ressortirt
von  dem  General-Kommando  des  8.  Armeekorps  (von  der  1%.  Division);  das  7te  und
Ste  Armeekorps  haben  ein  gleiches  Versorgungs-Anrecht  anf  diese  Kompagnie.  —  Die

Goneral-Kommandos  des  ten  und  ?ten  Armeekorps  erkennen  nach  Massgabe  der  ihnen
zugehörigen  Seelenzehl  in  den  Kompagnien  zu  Schneidemühl,  Löwenberg  und  Siegburg
  zur  Aufnahme  in  dieselbe  an,  und  überweisen  die  betreffenden  Individuen  an  diejenigen
  General-Kommandos,  von  denen  die  resp.  Kompagnien  ressortire

.  12.  Weber  die  gegen  wirtigen  und  künftigen  Verhältnisse  der  Garde-  Invaliden-Kompagnio

  enthält  dio  Allerh.  Kabinets-Ordre  vom  27.  März  1851  und  die  dazu  gehörige
kriegsministerielle  Verfügung,  v  om  #.  April  1951  die  höthigen  Bestimmungen.  Heimathliche
  Invaliden  haben  kein  Recht  zur  Einstellung  in  die  Inraliden-Kompagnien.

$.  13.  Heimathliche  Invaliden  können  nur  ausnahmsweise,  folglich  nicht  ohne
Genehmigung  der  Abtheilung  für  das  Invalidenwesen,  in  die  Invaliden-Kompagnien
eingestellt  worden.

Abschnitt  IL

Seldaten,  welche  erst  nach  Ihrer  Entlassung  ganzinvalide
werden,  sowie  heimathlieche  Invullden  im  Allgemeinen.

1.  Invaliden,  welche  durch  veränderte  Organisation  in  heimathliche
Verhältnisse  gelangt  sind.

8.  14.  Die  Allerh.  Kabinets-Ordre  vom  4.  Mai  1838  verfügt  die  Auflösung  der
Garnison-Kompagnien  und  stellt  die  Grundsätze  fest,  nach  welchen  die  Versorgung
der  in  heimatbliche  Verhältnisse  tretenden  Invaliden  dieser  Kompagnien  regulirt  worden
int,  Es  wird  zu  derselben  bemerkt,  dass  denjenigen  Invaliden,  welche  damals  als  Halbinvalide
  susschieden,  der  Civilversorgungsschein  nur  gegen  Sistirung  der  persönlichen
Zulagen  nachträglich  bewilligt  worden  k

8.  13.  e  Allerb.  Kabinets-Ordre  vom  29.  April  1849  handelt  von  den  Invaliden-Versorgungs-
  "Ansprüchen  der  bei  Auflösung  der  Halbinvaliden-  und  Veteranen-1)

  Allerh.  Kab-Ord.  vom  19.  August  1852,  6,  Mai  1853;  kriegsmin.  Erl.  vom  24.  August
1852,  3.  Februar  1859.