Versorgung  der  Invaliden.  455

BSeotionen  in  heimatbliche  Verhältnisse  getretenen  Invaliden.  Nach  $.  3  der  Ordre
ist  denjenigen  Halbinvaliden-Mannschaften,  welche  12  Jahre  gedient  haben  und  um
nachträgliche  Verleihung  des  ini  Yersorgungascheins  bitten  sollten,  derselbe  nor

die  Fe  stslichen  Benimmungen,  nach  welchen  die  Leib-  und  Armee-  Gendarmen
aufgelöst  und  das  Nähere  über  die  Versorgungs-Ansprüche  ihrer  Invaliden  festgesetzt
zorden  ist  ist.  Mit  an  darin  ausgeworfenen  Kompetenzen  sind  die  betreffenden  Armeegefun


6.  1.  Dis  la.  Kabinets-Ordres  vom  19.  März  1834,  27.  Mürs  1849  und
27.  März  1851  schliessen  die  Bestimmungen  in  sich,  auf  Grund  welcher  die  Auflösung
der  damaligen  Invaliden-  Kompagnien  erfolgte,  unter  Feststellung  der  den  Mannschaften
  zu  bewilligenden  Invalidan-Beueficien.  Mit  diesen  Beaneficien  sind  die  betreffenden
  Invaliden  abgefunden  worden.
2.  Invaliden,  welche  nicht  durch  veränderte  Organisation  in  dieHeimath
  gelangt  sind,  daber  nach  den  allgemeinen  gesetslichen  Bestimmungen
  behandelt  werden  müssen
8.  18.  Soldaten,  welche  nach  ihrer  Entlassung  ganrinvalido  werden,  oder  welche
als  Invalide  ans  dem  aktiven  Dienste  getreten,  in  heimathlichen  Verhältnissen  einem
höhern  Invaliditäts-Grade  auheimfallen  und  Ansprüche  auf  Invaliden-Beneficien,  resp.
deren  Erböhnng  geltend  machen,  sind  nach  dem  Abschnitte  Il.  des  Gesetzes  vom
4.  Juni  Fe  zu  beurtheilen.
8.  19.  Nach  Aufbebung  der  Verzichtleistang  auf  Iuvaliden-Wobltbaten  für  die
Kombattanten  der  Feldzüge  von  1806  bis  1815‘  können,  abgesehen  von  vorerwähntem
Gesetz  vom  4,  Juni  1851,  Ansprüche  zur  Berücksichtigung  gelangen,  insofern  den  Bestimmungen
  der  Allerh.  Kabinets-Ordre  vom  14.  März  1811  entsprochen  wird.  d.  b.
a)  wenn  die  Ganzinvalidität  in  Folge  des  Dienstes  entatanden  ist;  und  Feldwebel  etc.
wenigstens  8  Jahre,  Gemeine  wenigstens  12  Jahre  gedient  habe  D;

b)  wenn  die  Ganzinvalidität,  obschon  sie  nicht  in  Folge  des  Dienstes  entstanden
ist,  jedoch  nicht  zum  Vorwurf  gereicht  und  Feldwebel  etc.  13  Jahre,  Gemeine
24  Jahre  gedient  haben,  solche  Individuen  übrigens  ihre  Entlassung  als  Ganzinvalide
  und  die  Er  rfällung  vorstehender  Bedingungen  durch  Dienstpapiere  nachzuweisen
  im  Stande  sind.

8.  20.  Die  znllassung  als  Halbinvalide  begründet  nach  der  Allerh.  Kabinets-O.
vom  14.  März  1811  kein  Anrecht  auf  Invaliden-Pensionen,

Zur  Pensions-Erhöhung  gelangen  heimatbliche  Invaliden  nach  Massgabe
der  Allerh.  Kabinets-Ordre  vom  21,  Oktober  1913  und  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851.
.  22.  Es  können  solche  Invaliden  zur  Pensions-Erböhung  nicht  gelangen,  welchen

eine  Pension  ausnahmsweise  zugestanden  worden  ist.

$.  23.  Weon  Militär-Invalıden  die  verdiente  Pension  aus  Civilfonds  gezahlt  erbalten,
  und  nach  Massgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  einer  höhern  Militär-Pension
  gelangen  könnten,  so  darf  denselben  ein  Pensions-Zuschuss  bis  zu  demjenigen
Betrage  gewährt  werden,  welchen  die  erhöhte  Militär-  Pension  erreichen  würde,

8.  24.  Die  Ponsions-Erhöhung  auf  Grund  der  Allerk.  Kabinete-Ordre  vom  21.Oktober
  1848,  welche  Hülfsbedürftigkeit  zur  Bedingung  macht,  darf  den  Inhabern  des
eisernen  Kreuzes  nur  dann  zugestanden  werden,  wenn  sie  "sich  nicht  im  Genuss  des
Ehrensoldes  befinden.

8.25.  Da  die  vorerwähnte  Allerh.  Kabinets-Ordre  vom  21.  Oktnber  1848  nur
3  Kensionneäize  resp.  von  4  Thirn.  für  die  Feldwebel,  3  Thlr.  für  die  Unterofßciere

und  2  Thlr.  für  die  Gemeinen  festgesetzt  hat,  so  kann  auf  Grund  derselben  statt  dieser
Sätze  Aierale  die  Pension  der  3.  Klasse,  wie  sie  in  dem  Gesetze  vom  4.  Juni  1951
festgestellt  worden,  zuerkannt  werden.

6.  26.  Der  Pensionssatz  der  3.  Klasse  kommt  dagegen  zur  Anwendung,  wenn  eins
Pensions-Erhöhung  auf  Grund  des  II.  Abschnitts  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1351  einten


8.  m.  Die  Gewährung  der  Zulage  für  Erblindete  und  Verstümmelte  ist  an  solche
heimathliche  Invaliden  stattheft,  wenn  diese  nach  der  Allerb,  Kabinets-Ordre  vom
2,  ne  pr  1849  5.20  („Ganzinvalide,  welche  in  Folge  während  des  aktiven  Dienstes  orttener
  kontagiöser  Angenkrankheit  völlig  erblindet  oder  in  Folge  yon  Wunden  oder
Bnmittelberer  Dienstbeschädigung  amputirt  und  zum  Krüppel  geworden  sind,  erhalten
die  Invaliden-Pension  2.  Klasse‘)  noch  zur  Pension  der  2,  Klasse  hätten  anerkannt
werden  können,  und  sie  im  Uebrigen  die  deshelb  im  $.  13  („die  Invaliden-Pension
3.  Klasse  erhalten  Ganzinvalide,  wenn  sie  a)  in  einem  der  $.  Il  ad  a  bis  incl.  d  gedachten
  Fülle  [a)  durch  Varwundung  vor  dem  Feinde,  oder  b)  bei  dem  Besitz  eines
im  Kriege  erworbenen  Militäir-Ehrenzeichens,  oder  c)  durcli  Beschädigung  bei  ynmittel-