456  Militär-Aerste  im  Allgemeinen.

barer  Ausübung  einer  dienstlichen  Verrichtung,  oder  d)  in  Folge  während  des  aktiven
Dienstes  überstandener  kontagiöser  Augenkrankheit];  oder  b)  nach  I9jähriger  Dienstseit
  theilweise  erwerbsunfßbig  werden  und,  insofern  es  auf  die  Dienstzeit  ankommt,  die
erdiente  Charge  4  Jahre  im  Etat  bekleidet  haben‘‘)  gestellten  Bedingungen  erfüllen.
Diese  Bewilligung  an  ‚beimathliche  Invaliden  ist  zu  keiner  andern  ale  der  Pension  der
3.  Klasse  als  Zulage

Zusste.')  Vorstehender  &amp;  wirkt  rückwärts  bis  zum  28.  Ayril  1849.  BHiernach
können  alle  heimathlichen  Invaliden,  die  vom  28,  April  1848  bis  zur  Gegenwart  anerkannt
  wurden,  bei  glinzlicher  Erblindung,  wenu  sie  sonst  nur  den  gesetzlichen  Bestimmungen
  ents  rechen,  ar  Invaliden-Pension  der  3.  Klasse  von  2  Thirn.  und  zur  Blindenven
  zer  5  Thir.  D.

28,  Beldaten,  ne  bei  ihrem  Ausscheiden  als  Genzinvalide  Anspruch  auf  den
Civilfernor  geschein  besitzen,  ohne  denselben  ‚geltend  zu  machen,  können  diesen
Schein  auch  noch  nachträglich  erhalten,  insofern  sie  sich  stets  gut  geführt  haben,

Ehemalige  Soldaten  fremdherrlicher  Truppen.

Den  im  Lande  befindlichen  Invaliden  fremdherrlicher  Truppen  steht  nur
dann  ein  Recht  auf  diesseitige  Versorgung  zu,  wenn  sie  damit  bei  Erwerbung  von  Provinsen
  traktatmiseig  übernommen  worden  sind.

6.  30.  Den  im  Lande  befindlichen  verwundeten  Invaliden  fremder  Truppen,  sowie
den  Königlichen  Unterthanen,  welche  während  der  letzten  Feldzüge  im  Heere  der
hohen  Verbündeten  gedient  haben,  und  für  die  gemeinschaftliche  Sache  invalide
geworden  sind;  kann  nach  Masegabe  der  darüber  bestehenden  Bestimmungen  und  angenommenen
  Grundsätse,  sowie  der  persönlichen  Verhältnisse  solcher  Individuen  durch
Invaliten.  Wobltbaten  su  Hülte  gekommen  werden

e  Entscheidung  über  solche  Fülle  ressortirt  auch  fernerhin  von  der  Abtheilung
für  ds  Invallden-Wesen.

Abschnitt  IIL
Speclello  Bestimmungen,  den  Civil-V  gungsschel
betreffend.

8.  31.  Der  Civil-Versorgungsschein  kann  nur  bei  guter  Führung  erworben  und
sein  Besitz  nur  durch  die  Fortdauer  derselben  gesichert  werden.

$.  32.  Solchen  Invaliden,  die  ihre  Entlassung  aus  dem  Civildienst  selbst  verschuldet
  haben,  soll  der  Civil.  -Versorgungsschein  abgenommen  und  an  das  Kriegs-Ministerium
  übersandt  werden

In  Folge  der  Allerh.  Kat.  -Ordre  vom  29.  Januar  1832  treten  die  General-Kommandos
  in  die  Stelle  des  Kriegsministeriums,  und  liegt  es  ibnen  ob,  darauf  zu  halten,
dass  die  Civil-Versorgungsscheine  zur  Aufbewahrung  resp.  zur  Kassirung  eingesandt
werden.

.  33.  Es  kann  jedoch  solchen  Individuen,  die  das  Recht  auf  den  Civil-Versorgungsschein
  durch  ein  Vergehen  verwirkt  haben,  welches  keinen  Mangel  an  ehrliebender
  Gesinnung  verräth,  nach  erwiesener  vollständiger  Bessitigung  der  Folgen  desselben,
  ein  nur  für  eine  bestimmte  Stelle  gültiger,  also  bedingter  Civil-Versorgungsschein
  für  den  Fall  ertheilt  werden,  dass  eine  von  dem  Sachverhältniss  vollständig
unterrichtete  Civil-Behörde  sich  zu  ihrer  Anstellung  aus  freiem  Willen  bereit  erklärt,
oder  selbst  darauf  anträ

Das  vorerwähnte  Verfahren  findet  nicht  allein  auf  Invaliden  Anwendung,  welche
bereits  zum  Civil-Versorgungsschein  anerkannt  waren,  sondern  auch  auf  die  aus  den

ruppen  unmittelbar  Ausscheidenden,  insofern  sic  ibrer  Qualification  nach  dahin  gehören,
  zur  Verleihung  des  unbedingten  Scheins  aber,  mangelhafter  Führung  wegen,
nicht  gelangen  dürfen.

8.  34.  Temporär-Invaliden  darf  der  Civil-Versorgungsschein  nicht  verliehen
werden.  Erst  bei  deßnitiver  Feststellung  ihrer  Ansprüche  können  sie  zu  demselben  gelangen,
  insoforn  ihnen  überhaupt  ein  Anrecht  darauf  zusteht.

Zusätze.  ?)  1.  Temporär-Invalidon,  welche  nach  Ablauf  der  Zeit,  für  welche
ihnen  Invaliden-Beneficien  bewilligt  sind,  gesund  erklärt  werden  und  späterhin  von  der
Heimath  aus  als  Gaueinvalide  erneut  Versorgungs-Ansprüche  erheben,  können  nur  nach
den  Bestimmungen  beurtheilt  werden,  welche  auf  die  in  der  Heimath  Gansinvalide
werdenden  Soldaten  Anwendung  finden.  Temporär-Invaliden  stehen  mit  ihren  früheren

1)  EL  4  Abıh.  für  den  Inval-  -Wes.  v.  12.  April  1834.
-O.  v.

be  En  der  Abth.  für  das  Invaliden-Wes,  v.  29.  Mai  1849,  23.  August  1480,  3.  September

