458  Militär-Aerzte  im  Allgemeinen.

Abschnitt  IV.
Allgemeine  Bestimmpngen.

$.  36.  Die  für  die  Officiere  in  Besug  auf  Feststellung  der  Dienstaeit  und
Doppelrechnung  der  Feldzüge  gegebenen  Bestimmungen  finden  auch  auf  die
Mannschaften  Anwendung,

$.  37.  In  zweifelhaften  Fällen  entscheidet  darüber  das  Allgemeine  Kriegr-Departement,
  von  dem  diese  Feststellung  ressortirt.

.  In  Bezug  auf  die  Doppelrechnung  der  Kriegsjahre  für  Beamte  (wosu  jedoch
die  Militär-  Aerzte,  die  in  dieser  Beziehung  den  Kombattanten  vollkommen  Ne
rechtigt  sind,  nieht  gehören)  bestimmte  die  Allerh.  Kabinets-Ordre  vom  ai  1826
ad  4,  dass  sie  in  dem  Fall  stattfinden  darf,  wenn  dieselben  durch  enügende  tete
nachzuweisen  vermögen,  dass  ihre  Dienste  sie  (gleich  den  Offcierun  und  Aersten)  dauernd
  der  Lebensgefahr  ausgesetzt  haben;  die  Allerb-  Kabinets-Ordre  vom  14.  Juni  1835
setzt  gen  fest,  dass  den,  bei  den  mobilen  Truppen  angestellten  und  diesen  ins
Feld  folgenden  Beamten  der  Militär-Verwaltung,  ohne  Unterschied,  ob  sie  Militär-  oder
Civilbeamte  sind,  die  Kriegsdienstzeit  in  allen  den  Fällen  doppelt  gerechnet  werden
darf,  wo  dies  den  Truppen  selbst  zugestanden  wird.  Auch  wird  diese  Berechtigung
denjenigen  Beamten  beigelegt,  welche  in  früheren  Kriegen  bei  der  mobilen  Armes  gedient
  haben  nnd  sich  gegenwärtig’  noch  im  aktiven  Dienst  befinden.

Zusätze.  1.  Die  Dienstzeit  wird  von  dem  Tage  des  Eintritts  in  den  Militärdienst

‚jedooh  mit  der  Massgabe  berechnot,  dass  die  Zeit  vor  vollendetem  17.  Jahre  nur
deujenigen,  nach  dem  Gesetz  vom  3.  September  1814  Eingetretenen  von  der  erfolgten
Vereidigung  ab,  zu  Gute  kommt.  welche  beim  Wiederausbruch  des  Krieges  im  Jahre
1815  su  den  Fahnen  eilten.  Kriegsjahre,  wenn  eine  Gefechtstheilnahme  darin  stattgefunden
  hat,  werden  doppelt  gorechnet,  jedoch  nur  bei  Pensionirungen,  sowie  bei  ;  den
Anträgen  auf  Verleihung  des  Dienstausseichnungs-Kreuzes,  niemals  sber  bezüglich  der
Cirilanstellung  oder  bei  Dienstjubilien,  bei  denen  nur  die  Jahre  wirklicher  aktiver
Dienstleistung  berechnet  werden.  Die  Jahre  der  Kriegsgefangenschaft  dürfen  bei  Pensionirungen
  eto.  io  der  Regel  nicht  als  Dienstjahre  gerechnet  werden.  Nur  in  solchen
Fällen,  wo  die  Gefangenschaft  Folge  einer  schweren  Verwundung  ist,  oder  wo  andere
Umstände  eine  besondere  Berücksichtigung  begründen,  bleibt  es  dem  Könige  vorbehalten,
  über  die  Anrechnung  jener  Zeit  besonders  zu  beschliessen.  Wenn  bei  Berealınung
  der  Dienstzeit  in  der  Summe  Monate  überschiessen,  so  werden  6  volls  Monate
und  mehr  für  ein  ganzes  Dienstjahr  gerechnet.  !)

2.  Ueber  diejenigen  Foldzüge,  bei  denen  eine  Doppelrechnuug  der  betreffenden  Dienstjahre
  stattinden  darf,  upricht  eine  Reihe  von  Allerh.  Kabinets-Ordres.  Der  Feldaug
von  1806  gilt  nicht  ala  Kriegejehr  doppelt,  der  von  1807  wird  aber  dergestalt  berechnet,
  dass  beide  Feldzüge  von  1806  bis  zum  Tilsiter  Frieden  1807  für  ein  Kriegsjahr,
  und  der  Feldzug  von  1807  ;  in  Preussen  und  Schlesien  etc.  (wenn  damit  der  kurze
Feldzug  von  1806  auch  nicht  verknüpft  gewesen)  ebenfalls  für  ein  solches  ansunehmen,
also  doppelt  zu  rechnen  sind.  er  Feldzug  von  1813  gilt  selbstverständlich  doppelt;
die  Feldzüge  von  1814  und  1815  gelten  ein  jeder  für  ein  Kriegejahr.  Für  diejenigen
Soldaten  vom  Feldwebel  abwärts,  welche  1915  mit  ibren  Truppentheilen  über  den
Rhein,  aber  nicht  vor  den  Feind  gekommen  sind,  gilt  bei  Invaliden-Anerkennungen
dieses  Jahr  Par  ‚doppelt.  —

Der  im  Grossherzogthum  Posen  1848,  der  Feldzug  in  Schleswig-Holstein
1848,  dr  1  Fellzug  in  Schleswig  und  Jütland  1819,  ge  Kampf  in  der  Püls  und  im
Grossherzogthum  Baden  1840,  das  Gefecht  in  Dresden  1849,  das  Gefecht  mit  der  dänischen
  Kriegsbrigg  Bt.  Croix  1349  werden  den  an  "den  Kuumpfen  und  Gefechten  betbeiligten
  Personen  als  ein  Kriegsjahr  in  Anrechnung  gebracht.  ?)

8.  38.  Die  Zeit,  weiche  Kurschmiede  auf  ‚ger  Tbierarzneischule  zugebraeht  heben,
wird  denselben  als  Dienstzeit  nicht  angerschne

.  40.  Bei  der  Anerkennung  ru  Tnvaliden.Beneficien  kann  den  einjährigen  Freiwilligen
  der  geleistete  Militärdienst  nur  nach  seiner  wirklichen  Dauer  angerechnet
werd

Pu  u.  Bei  Invalidität  in  Folge  einer  Dienstbeschädigung  darf  nur  dans  von
der  Dienstzeit  in  der  Charge  abgesehen  werden,  wenn  die  Dienstbeschädigung  nach
der  Beförderung  rur  höhern  Charge  erlitten  worden  ist.  Wenn  dagegen  die  Dienst

I)  Allerh.  Ko.  v.  A  and  18.  Juni  1925,  10,  Januar  1828,  23.  Februar  1639,  92.  April
18%;  kriegen,  El,  8.  Februar

b)  Alterh.  K.-0.  v,  13.  Juni  1925,  %.  December  1825,  20.  November  1848,  13.  Februar
189,  5  ei  1848,  1.  Januar  1830,  6.  Mai  1838,