Versorgung  der  Inraliden.  459

beschädigung  der  Beförderung  voranging  und  die  neuerworbene  Charge  nicht  mindesteng
ein  Jahr  lang  im  Etat  bekleidet  worden  ist,  so  kann  solchen  Invaliden  nur  die  Kompetens
  der  niedern  Charge  gewährt  werden

$.  42.  Der  Begriff  der  Dienstbeschädigung  findet  sich  in  der  Allerh.  Kabinets-Ordre
  vom  14.  Mürz  1811  A.  5  a  2.  erläutert.  !)  Nach  derselben  gehören  duzu:  Besehädigungen
  x.  B.  durch  “ns  Auffliegen  von  Munition,  Verbrenuen  beim  Geschüts,
Zerspriugen  eines  Gewehrlaufs,  Verwundung  bei  den  Uebangen,  Sturz  mit  dem  Pferde,
Herabfallen  von  den  Festungswerken  bei  nächtlichen  Patronillen  und  dergleichen  mehr.
Hieraus  ist  ersichtlich,  dass  nur  solche  Beschädigungen  als  Dienstbeschädigungen  angesehen
  werden  dürfen,  welche  durch  die  Eigenthümlichkeit  des  Militärdienstes  herbeigefährt
  und  erlitten  werden.

Durch  Witterungs-Einflüsse  veranlasste  Erkrankung  und  Invalidität,  welche  das
Individuum  bei  physischer  4  Anlage  nuch  in  anderen,  als  den  militärischen  Verhältnissen
betroffen  haben  würde,  n  daher  niemals  als  durch  eine  Dienstbeschädigung  herbeigeführt,
  erachtet  werden,

Zunate.  ?2)  In  ganz  gleicher  Weise  werden  allgemeine  Schädlichkeiten  und  Dienstanstrengungen
  bei  Lazareth-Gehülfen  geschätzt,  während  wiederum  der  eigentliche
Dienst  derselben  vollständig  als  militärischer  anerkannt  i

.  43.  Dienstbeschädigungen,  welche  Folge  grober  Fahrläesigkeit  sind,  sowie  Invalidität
  überhaupt,  wenn  sie  dem  Betreffenden  zum  Vorwurf  gereicht,  verleiht  kem
Anrecht  auf  Gewährung  von  Inraliden-Beneficien.

8.  44.  Die  Gewährung  von  Beneficien  ist  ‚anebhlngig  von  den  Vermögens-Verhältnissen
  der  Invaliden  ,  ausschli  esslich  jedoc!  r  Anträge  auf  Grund  der  Allerh.  Kabinets-Ordre
  vom  21.  Oktober  1843,  welche  FR  Bewilligung  der  erhöhten  Pension  an
die  Hülfsbedürftigkeit  Kain

5.  Ausnahmsweise  Bewilligungen  von  Invaliden-Beneficieu  dürfen  nur  dann  erfolgen,
  wenn  die  Hülfsbedürftigkeit  des  betreffenden  Individuums  feststeht  und  können
bei  der  Abtheilung  für  das  Invaliden-Wesen  nur  unter  Beiftigung  der  desfallsigen
Atteste  in  Antrag  gebracht  werden.

$&amp;.  46.  Nachzahlungen  von  Pensionen  sind  unstatthaft.

$.  47.  Pensions-Zahlungen  nach  dem  Auslande  sind  nicht  statthaft,  folglich  die
Anerkennung  von  dort  lebenden  Invaliden  nutzlos.  Inwieweit  davon  in  Bezug  auf  das
Königreich  Hannover  abgewichen  werden  darf,  darüber  ist  in  den  einzeln  vorkommenden

ällen  die  Entscheidung  des  Kriegsministeriums  einzuholen.

8.  48.  Pensions-Zahlungen  in  den  Bundesfestungen  Mainz  und  Luxemburg  dürfen,

so  lange  dort  preussische  Truppen  stehen,  stattfinden,  jedoch  nur  dann,  wenn  die  resp.
Militär-Gouverneinents  ihr  Einverständnias  mit  der  betraffenden  "Zahlung  ausgesprochen
baben.

Abschnitt  V.

Fermeille  Bestimmungen  In  Bezug  nuf  das  Anerkennungs-Geschäft
  und  Listen-Wesen.,

8.  4.  In  der  genauesten  Verbindung  mit  der  Anerkennung  zu  Pensionen  steht
die  Anweisung  derselben  zur  Zahlung  durch  die  Königlichen  Intendanturen.  Damit
diese  sich  in  der  Lage  befinden,  dies  rechtzeitig  thun  zu  können,  müssen  sie  von  den
Königlichen  Gencral-  -Kommandos  aofort  nach  erfolgter  Feststellung  die  Invaliden-Eingaben
  und  die  Anerkennungs-Verfügung  erbalten.  Ueber  die  dabei  in  Betracht  kommenden
  Verhältnisse  und  Data  wird  auf  die  Instruktion  für  die  Intendanturen  hingewiesen.
  Niemals  darf  der  Fall  eintreten,  dass  ein  Invalide  sich  bei  einer  Kasse  zur
Pensions-Erhebung  meldete,  ohne  dass  diese  Kasse  zur  Zahlung  bereits  antorisirt  wäre.
8  W.  Die  langjährige  Praxis  bei  der  Abtheilung  für  das  Invaliden-  Wesen  hat  es
als  zweckmässig  herausgestellt,  die  A  t  den  Invaliden-Listen
  vor  der  Reinschrift  und  vor  „der  Expedition  an  die  Trappen  dem  Referenten  für
die  Zahlungs-Anweisung  mitz
8,  51.  Da  känftig  keine  Assignationen  der  Pensions-Erhebung  ausgestellt  werden,
no  bat  rich  der  Invalide  durch  Vorsaigung  seines  Be  Sera  bei  derjenigen
Kasse  zu  legitimiren,  wo  er  die  Pension  zu  erbeben  wünscht.  Die  assungsscheine
müssen  ersichtlich  machen,  bis  zu  welchem  Tage  sich  der  Boldat  in  Bde  Verpflegung
des  Truppentheils  befunden  hat,  welches  der  Betrag  der  zuerkannten  Pension  ist,  und
von  wann  ab  die  Erhebung  derselben  beginnt.  —  Die  heimathlichen  Invaliden,  welche

4)  Erl.  d.  Abth.  für  das  Inv.-Wes  v.  23.  August  1881.
3)  Kriegsmin.  Erl.  v.  31.  Mai  1856.