460  Militär-Aerste  im  Allgemeinen.

sich  durch  Entlassungsscheine  nicht  zu  legitimiren  vermögen,  werden  su  diesem  Endzweck
  die  brielichen  Benachrichtigangen  der  Landwehr-Bataillone,  in  denen  ein  Aussug
  aus  der  durch  das  Königliche  General-Kommando  verfügten  Anerkennung  enthalten
sein  muss,  ‚ormuseigen  en.

Zusatz.')  Den  invaliden  Unterärzten  steht,  in  Gemässheit  des  $.  80  den  Reglements
  für  die  Geldverplegung  der  Truppen  im  Frieden,  das  bisher  bezogene  Gehalt
noch  für  den,  auf  die  Pensionirung  folgenden  Monat  zu.

$.  52.  Wenn  unerwartete  Umstände,  Krankheit  etc.  Veranlassung  geben,  dass  ausscheidende
  Militär-Invaliden  noch  über  den  terminus  a  quo  der  Pensionszahlung  hinaus
in  der  Militär-Lazareth-Verpflegung  bleiben,  so  wird  die  unterm  19.  Noveimber  1349
von  der  Abtheilung  für  das  Invaliden-Wesen  angeordnete  desfallsige  Anzeige  der
Truppentheile  künftig  an  diejenige  Königliche  Regierung  zu  richten  sein,  in  deren  Bezirk
  die  zahlende  Kasse  liegt.  Nur  wenn  die  Anweisung  der  Pension  in  Berlin  auf
die  Militär-Pensionskasse  erfolgt,  ist  jene  Anzeige  vorläufig  und  zwar  noch  bis  zum
1.  Januar  1833  au  die  Abtheilung  für  das  Iuvaliden-Wesen  su  machen.  Von  diesem
Termin  ab  aber,  da  alsdann  die  Anweisung  und  Kontrole  auch  über  die  Zahlungen  in
Berlin  auf  die  Regierung  in  Potsdam  übergeht,  erden  die  io  Rede  stehenden  Mittbeilungen
  an  diese  Königliche  Regierung  zu  richten  sein.

53.  Die  Anerkennung  auf  Grund  der  Allerh.  Kabinets-  Ordre  vom  21.  Oktober
1848  und  der  88.  13  und  15  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  müssen  Behufs  der  Kontrole
  durch  die  Königliche  Ober-Rechnungs-Kammer  mit  römischen  rothen  Nummern
und  zwar,  wie  folgt,  bezeichnt  werden

Mit  Bei  der  Pensions-  „Erhöhung  auf  Grund  der  Allerh.  Kabinets-Ordre  vom
91.  Oktober  1848.

Mit  1I.  Bei  Pensions-Bewilligungen  mit  Einschluss  der  im  8.13  des  Gesetzes  vom
4.  Juni  1951  aufgeführten  Zulagen  für  Invalide,  wenn  sie  verstimmelt  oder  gans  erblindet
  sind.

Mit  Ill.  Bei  Pensions-Bewilligungen  auf  Grund  des  $.  15  des  genannten  Gesetses
für  Feldwebel  etc.  nach  30-,  40-  resp.  Sfljähriger  Dienstzeit.

Jeder  Invalide,  welcher  einer  der  vorstehend  angeführten  Kategorien  angehört,
empfängt  in  der  Anerkennungs-Ausfertigung  die  betreffende  Römische  Zabl  als  Beseich-DUng.
  Für  andere  Kategorien  als  die  genannten  sind  besondere  Bezeichnungen  nicht
erforderlic

Abschnitt  VI.
Bessert-Verhältnisse  In  Felge  der  Allerböchsten  Habinets-Ordre
  vom  98.  Januar  1858.

8.  54.  Wenn  schon  die  Anerkennung  nach  Massgabe  der  Allerh.  Kabinets-  Ordre
vom  29.  Januar  1852  nur  auf  die  ®  General-Kommandos  übergeht,  so  bleibt  es  doch
den  General-Iaspektoren  der  Artillerie  und  des  Ingenieur-Korps  und  der  Festungen,
sowie  der  Inspektion  der  Jäger  und  Schützen  unbenommen,  die  Invaliden-Listen  der
ihnen  untergebenen  Truppentheile  vor  Einreichung  an  die  Königlichen  General-Kommandos
  einer  Koutrole  zu  unterwerfen,  oder  durch  die  Inspektionen  eine  solche  auszuüben,
  event.  sie  auch  durch  die  letztere  Behörde  den  Königlichen  General-Kommandos
zugehen  zu  lassen.

$.  55.  Die  Ausübung  derselben  Kontrole  stebt  auch  dem  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens
  hinsichtlich  der  Invaliden-Eingaben  für  die  Unterärzte  zu.  ?)  (Die  Iuvaliden-
  "Eingaben  der  Assistenz-Aerzte  worden  durch  die  Korps-General-Aerzte  dem  Chef
des  Militär-Medicinal-Wesens  zugesandt,  damit  derselbe  die  Anerkennung  der  Inrvalidität
  etc.  Allerhöchsten  Orts  beantrage.)

Zusatz.  3)  Die  besonders  angefertigte  Invaliden-Liste  über  einen  Unterarst  gelangt
  Beitens  des  dieselbe  anfertigenden  Truppentheils  auf  dem  gewöhnlichen  Instanzenwege
  an  das  betreffende  General-Kommando;  die  qu.  Liste  wird  von  demselben  mit  dem
Invaliden-Atteste  an  den  General-Arzt  des  Korps,  gleich  den  übrigen  Attesten  über
dienstuntaugliche  und  invalide  Soldaten,  abgegeben;  der  General-Arzt  sendet  selbige
dem  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens  bis  zum  20.  jeden  Monats  zur  Kontrole  su,
empfängt  sie  von  diesem  zurück  und  übergiebt  sie  dem  General-Kommando  Behufs  Anerkennung
  der  Invalidität  und  Feststellung  des  Pensionssatzes  wieder.  Nachdem  diese

!)  Kriegsmin.  Erl.  v.  28.  Juli  1857.

2)  Cirkular  an  die  sämmil.  Militär-Aerzte  vom  5.  Februar

3)  Cirkular  au  die  General-Aerzte  vom  15.  April  1852;  en  1.  ’Cheie  d.  Mil.-Med.-Wer.
vom  3%.  December  1861.