Versorgung  der  Invallden.  461

erfolgt  ist,  wird  der  General-Stabs-Arzt  der  Armee  davon  durch  den  Korps-General-Arst
  Behufs  Ausstellung  des  Entlassungs-Attestes,  welches  der  Letztere  dem  betreffenden
Invaliden  sufertigen  lüsst,  benachrichtigt.  —  Dieser,  auch  von  Richter,  (Geschichte  des
Medieinal-  Wesens,  pag.  197)  angegebene  Modus  ist  jedenfalls  geeigneter,  als  der  von
Both  (Dienstverhältnisse  der  Assistenz-Aerzte  und  Unter-Aerzte  pag.  2%  und  20)  erwähnte,
  da  bei  dem  letzteren  (direkte  Einsendung  des  Attestes  vom  Truppentheil  an
den  General  -Arzt,  und  Abgabe  des,  vom  Chef  kontrolirten  Attestes  an  des  General-Kommando)
  zwei  Instanzen  (Brigade  und  Division)  bei  Einreichung  des  Attestes  übergen
  werden  und  der  General-Arzt,  um  dies  zu  vermeiden,  dem  Truppentheil  das
vom  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens  kontrolirte  Attest  noch  einmal  zurückgeben  müsste.
ressortirt  ferner  von  den  Königl.  General-Kommandos  die  Anerkennung
der  Land-  -Gendarmen  zum  Civilversorgungsschein.  Diese  erhalten  denselben,  wenn  sie
eine  3  jährige  ununterbrochene  tadellose  Dienstzeit  in  der  Gendarmerie  zurückgelegt
haben

Die  desfallsigen  Eingaben  der  Gendarmerie,  welche  von  nun  an  an  die  korrespondirenden
  General-Kommandos  gerichtet  werden  sollen,  erfolgen  alljährlich  im  Januar,
Land-Gendarmen,  welche  vor  abgeleisteter  jähriger  Dienstzeit  in  der  Gendarmerie  invalide
  werden,  sind  in  Bezug  auf  die  Gewährung  des  Civil-Versorgungsscheines  nach
den  allgemeinen  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  zu  beurtheilen.

8.  37.  Die  Anerkennung  der  Land-Gendarmen  zur  Pension  ressortirt  dagegen
nicht  von  den  Militär-Behörden,  sondern  in  Folge  der  Allerh.  Kabinets  -Ordre  vom
22.  September  1843  von  dem  Ministerium  des  Innern.

8.  89.  Die  Anerkennung  der  Königlichen  Ordonnanzen  und  der  Mannschaften  der
Garde  -  Unterofficier-  Kompagnie  zu  Invaliden  -Beneficien  erfolgt  vom  1.  April  1852  ab
durch  das  General-Kommando  des  Garde-Korps.

.  59.  Die  Mannschaften  der  Garde-Unteroficier-Kompagnie  und  derjenigen  Königlichen
  Ordonnanzen,  welche  früher  der  Leib-Gendarmerie  angehört  haben,  werden
nach  den  Bestimmungen  der  Allerhöchsten  Kabinets-Ordre  vom  18.  Juni  1341  pensionirt;
diejenigen  Individuen  aber,  welche  dem  Leib-Gendarmerie-Korps  nicht  angehört  haben,
sondern  erst  nach  dem  Erlass  der  Allerh.  Kabinets-Ordre  vam  20.  Juni  19850  zum
Königl.  Ordonnanz-Dienst  kommandirt  worden  sind,  können  beim  Eintritt  ihrer  Invaliditat
  Aa  nach  dem  Gesetz  vom  4.  Juni  1851  beurtheilt  werden.

.  Die  Anerkennung  der  im  Militär-Administrations-Dienst  angestellten  oder

beschinigien  Invaliden  erfolgt  nach  wie  vor  durch  die  Abtheilung  für  das  Invalidenwesen.

Diejenigen  Invaliditätsfälle,  welche  nach  der  motivirten  Ansicht  der  Behörden

  sich  zu  einer  Ausnahme  von  der  strengen  Regel  eignen,  oder  wo  Umstände

eine  besondere  Berücksichtigung  erheischen  und  dem  Alerh.  Befehl  zu  Folge  der  Entscheidung

  des  Kriegsministeriums  vorbehalten  sind,  können  der  Abtheilung  für  das
Invalldenwesen  zu  jeder  Zeit  vorgelegt  werden.

vA  Mungs-B  hai  Invallder  Unterofflelere

und  Seidaten

i.  Als  Kanzlei-,  Registratur-  und  Kalkulatur-Beamte
sollen  bei  den  Civil-Behörden  vorzugsweise  gut  qualificirte,  im  Lesen,
Schreiben  und  Rechnen  tüchtig  ausgebildete,  12  Jahre  gediente  Unterofficiere
  angenommen  werden.  Durch  Aussicht  auf  derartige  Stellen  werden
die  Truppentheile  bessere  und  mehr  Unterofhciere  gewinnen  ?).

2.  Als  Gendarm?°).  Solche  Leute  müssen  den  unverletzten  Ruf
der  Treue,  Ehrlichkeit,  Nüchternheit  und  eines  untadelhaften  Lebens
haben,  dürfen  nie  wegen  eines  gemeinen  Vergehens  bestraft  sein,  müssen
fertig  lesen,  verständlich  schreiben  und  in  den  4  Species  rechnen  können,
auch  von  starkem  gesundem  Körperbau  und  von  guten,  natürlichen  Geistesanlagen
  sein.  Die  Anstellung  ist  während  der  ersten  5  Monate  provisorisch.
  Kandidaten  zu  diesen  Stellen  müssen  9  Jahre,  darunter  mindestens
  5  Jahre  als  Unterofficier  gedient  haben,  und  dürfen  noch  nicht
35  Jahre  alt  sein.

’)  Allerh.  K.-0.  v.  26.  November  1

2)  Alterh.  K.-O.  v.  7.  ‚August  Is20.  "ı.  Oktober  1827,  7.  November  1835,  kriegsmin.
Erl.  v.  2».  August  1820.  29.  September  1838.

%)  Ailerh.  K.-O.  v.  30.  Deceinber  1820;  kriegsmin.  Erl.  v.  17.  Oktober  1839.