Versorgung  der  Invaliden.  463

dürfen  bei  ihrer  Annahme  nicht  über  40  Jahre  alt,  müssen  noch  körperlich
  gesund  und  rüstig  sein,  sie  müssen  ferner  die  Anstellungs-Berechtigung
  für  den  Civilstaatsdienst  besitzen.  Solche,  die  dies  nicht  sind,
dürfen  nur  dann  angestellt  werden,  wenn  qualificirte,  austellungsberechtigte
  Personen,  welche  den  Eisenbahn-Direktionen  auf  ihr  Ansuchen  von
den  Truppen  zu  überweisen  sind,  nicht  vorhanden  sind.  Die  vorgenannten
Bahnbeamten  und  die  Heizer  werden  zuerst  1  Jahr  (die  von  den  Truppen
zum  Dienst  bei  Staats-,  nicht  bei  Privat-Eisenbahnen  Beurlaubten  ',,  Jahr)
auf  Probe  angenommen;  haben  sie  die  Probezeit  zur  Zufriedenheit  bestanden,
  so  treten  sie  in  ein  kontraktliches  Verhältniss  mit  angemessener
(1  bis  6monatlicher)  Kündigungsfrist  etc.  Feste  Anstellungen  mit  Pensions-Berechtigung
  können  erst  nach  5  Jahre  langer  Verwaltung  der  ihnen
übertragenen  Geschäfte  stattfinden.

8.  Um  die  Ueberweisung  der  ım  Alter  bereits  vorgerückten  Individuen
  zur  Forstversorgung')  zu  verhüten,  ist  bestimmt,  dass  ferner
keine  Leute  der  Jäger-Bataillone  in  die  Forstversorgungs-Listen  aufgenommen
  werden,  die  dem  Alter  von  50  Jahren  nahe  stehen,  ausser  wenn
sie  noch  vollkommen  rüstig  sind;  dass  die  über  50  Jahre  alten,  jetzt  auf
der  Versorgungsliste  stehenden  Jüger  so  lange  darin  fortgeführt  werden,
als  sie  durch  ärztliche  Atteste  darthun,  dass  sie  die  zur  Verwaltung  einer
Försterstelle  erforderlichen  Körperkräfte  besitzen  und  wahrscheinlich  noch
10  und  mehr  Jahre  einem  Dienst  vorstehen  können.  (Hülfsaufseher,  Waldwärter).
  Weitere  Bestimmungen  finden  sich  in  dem  Erlass  der  Inspektion
  der  Jäger  und  Schützen  vom  4.  Juni  1836  über  die  Entschädigung
der  von  der  Forstversorgungsliste  abzusetzenden  Jäger;  über  Anstellung

der  Jäger  in  dem  Erlasse  des  Ministers  des  Königlichen  Hauses  vom
14.  Februar  1840.

Zusätze.  1)  Die  Hautboisten  können  die  Anstellungs-  Ansprüche
der  9  resp.  12  Jahre  gedienten  Unterofficiere  nicht  erlangen  ?).

2)  Auf  den  9jährigen  Unterofficierdienst,  welcher  die  zur  Civil-Anstellang
  berechtigende  12jährige  Dienstzeit  einschliessen  muss,  darf  auch
diejenige  Zeit  in  Anrechnung  gebracht  werden,  während  welcher  Vice-Unterofficiere
  in  der  Stelle  von  etatsmüssigen  Unteroffi  »,

3)  Auch  die  Lazareth-Gehülfen  müssen  zur  Erlangung  des  Civil-Anstellangs-Anspruchs
  12  Jahre  dienen,  wobei  es  aber  nicht  darauf  ankommt,
dass  unter  ya  Gesammtdienstzeit  eine  Yjährige  als  Lazareth-Gehülfe  begriffen
  sei“)

Weitere  Bestimmungen  über  die  Civil-  Anstellung  der  Militär-Invaliden
  vom  Feldwebel  abwärts  giebt  der  Staatsministerial-Beschluss  vom
12.  Oktober  1837  und  19.  November  1851,  über  Anstellungen  auf  Probe
oder  vorübergehend  der  kriegsministerielle  Erlass  vom  12.  August  1829,
19.  December  1839,  1.  Mai  1846,  4.  August  1848,  3.  Juni  1853,  18.  December
  1853,  25.  Januar  1854,  der  Erlass  des  Staats-Minist.  vom  19.  September
  1836,  die  Allerh.  Kabinets-Ordre  vom  15.  August  1850,  die  SS.
119  bis  122  des  Reglements  über  die  Geldverpflegung  der  Truppen  im
Frieden  etc.;  über  definitive  Anstellungen  der  S

4)  Erl.  d.  Finanz-Minist.  v.  18.  December  1830,  30.  November  1833.

2)  Erl.  d.  Justiz-Minist.  v.  27.  Februar  1832;  kriegsmin.  Erl.  v.  36.  December  1832  ad  4
ond  11.  Mai  1354.
8)  Allerh.  K.-O.  v.  22  Mai  1836,  15.  März  1939.
*)  Kriegsmin.  Erl.  v.  3.  August  1837.