484  Militär-Aerste  in  Allgemeinen.

vom  29,  December  1853,  über  die  Belassung  oder  Einziehung  und  resp.
Wiedergewährung  des  Gnadengehalts  der  im  Civildienst  angestellten  oder
beschäftigten  Militär-Invaliden  der  Staatsministerial-Beschluss  vom  30.  Mai
1844.  Es  ist  unmöglich,  alle  diese  Bestimmungen  in  extenso  hier  wiederzugeben
  und  muss  hierbei  auf  v.  Helldorf’s  Dienst-Vorschriften  Bd.  I.,
S.  422—441,  Bd.  IL,  S.  110—126,  und  Bd.  IV.  S.  287  —369  verwiesen
werden;  es  möge  aber  gestattet  sein,  über  diesen  Punkt  die  Zusammenstellung
  hier  folgen  zu  lassen,  welche  Wollenhaupt  (die  Beurtheilung  der
Militärsanität  pag.  182  bis  184)  giebt:

„Die  Versorgungsstellen  für  Militäirpersonen  schliesslich  selbst  anlaugend,  so  müssen
wir  2  Hauptarten  derselben  unterscheiden:  (A.)  diejenigen  nämlich,  für  welche,  nebst
langjähriger  Dienstzeit,  nicht  Invalidität,  sondern  grade  noch  grössere  Rüstigkeit  erfordert
  wird  und  (B.)  diejenigen,  zu  denen,  mit  Vorzugsrecht,  EN  ausgesprochene  Invalidität
  berechtigt.  Von  letzteren  fallen  indess  auch  einige  (C.)  der  Mitbewerbung
durch  altgediente  Unterofficiere  anheim.  Bei  allen  Versorgungs-Anstellungen  fällt  die
Pension  resp.  nach  Ablauf  der  ersten  6  Monate  der  Anstellung  auf  die  Dauer  dieser
Anstellung  weg,  falls  die  Stelle  mindestens  das  Doppelte  der  Pension  beträgt,  nicht
aber  im  entgegengesetzten  Falle,  sowie  nicht  bei  Anstellungen  im  ländlichen  Einzel-,
Kommunal-  und  im  Privatdienst!).  Die  Probedienstzeit  beträgt  in  der  Regel  3,  höchstens
  12  Monat.  Die  wirkliche  Ueberweisung  erfolgt  bezüglich  der  Gendarmen  durch
das  Kriegsministerium,  bezüglich  alles  übrigen  Personals  durch  die  General-Kommandos.
Im  Besonderen  sind  die  Versorgungsstellen:  I.  Für  altgediente  Unterofficiere
(einschliesslich  der  Avancirten)  ohne  weitere  Mitbewerbung  mit  einem  vom  Truppen-Kommando
  ausgestellten  Berechtigungsschein  zur  Civilanstellung  (mit  Ausschluss  der
Klasse  der  Gemeinen  (Gefreiten)  und  der  Hautboisten

Diejenigen  als:  I)  Gendarmen  und  Schutzmänner  (Gendarmen  müssen  bei
Anstellung  mit  40  Jahren  noch  8  bis  10  Jahre  Dienst  leisten,  3  Fuss  4  Zoll  bis  5  Fuss
5  Zoll  gross  sein;  Lazareth-Gehülfen  sind  für  diesen  Dienst  laut  Allerh.  Kab.-Ordre
vom  1.  November  1835  nicht  berechtigt);  2)  Grenzaufseher,  3)  Förster  und
Forstaufseher  vor  zurückgelegtem  4).  Lebensjahre,  indess  nur  für  Personen  aus  der
Klasse  der  Oberjäger  nach  9  Jahr  Dienst  (ij  in  der  Charge),  sowie  für  Jäger,  falls  es

lernte  Jäger  mit  vorschriftanässigem  Lehrbrief  sind,  nach  15  Jahr  Dienst,  und  endlich

i  Mangel  an  den  vorigen,  für  freiwillig  auf  15  Jahre  verpflichtete  Jäger-Reservisten,
weiche  deshalb  auch  anfänglich  immer  blos  vorläufig  angestellt  werden.  Wollen  aber
nicht  invalide  Forstanstellungs-Berechtigte  anderweitig,  als  im  Forstdienst,  im  Civil
versorgt  werden,  so  müssen  sie  vorher  auf  förmliche  Invalidisirung  antragen  °).  4)  Beamte
des  Festungsdienstes  nach  9  Jahr  Dienst  (5  als  Avancirte)  bei  den  Pionieren,  namentlich
  Fortifikations-Jekretäre  und  Wallmeister  ');  5)  Beamte  des  Artillerie-Zeugdienstes
  aus  dem  Avancirtenstande  der  Artillerie,  ohne  bestimmte  Dienstzeit,
namentlich  Zeugschreiber  (bei  gleichzeitiger  Geeignetheit,  einst  Zeugofficier  zu  werden)
und  Zeugsergeauten.  Hülfs-Zeugschreiberstellen  zum  ersten  Eintritt  sind  in  Danzig,
Stettin,  Küstrin,  Magdeburg,  Erfurt  und  Koblenz‘);  0)  Schullehrer

r  alle  diese  Stellen  wird  mindestens  allgemeine  Rüstigkeit,  theilweise  besondere
Kriftigkeit  (bei  1  und  2)  verlangt.

U.  Für  altgediente  Unterofficiere,  indess  unter  Mitbewerbung  mit  Vorsugsrecht,

  tbeils  der  versorgungsberechtigten  Militär-Invaliden  mit  Civilversorgungsschein‘),
  theils  demnächst  eben  solcher  Freiwilliger  von  1813  bis  1813  mit  besonderem
-Ausweis’),  als:  1)  Unterbeamte  des  Garnisonverwaltungs-  und

Lasareih-  ienstes;  2)  Rendant,  Kontroleur  und  Inspektoren  der  Aunsburger

ER
)  En.  ats  Mini.  v.  12.  Okto  ber  gear.  "Ei.  d.  Justiz-Minist.  v.  3.  Juni  1836,
d.  Innern  v.  8.  März

Er.  1841.
;)  Ach  K  D.v.  3.  Februar  1813  ad  10.

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