Veorgung  der  Invaliden.  465

Anstalt’);  3)  Unterbeamte  bei  den  Gerichten?);  4)  Polisei-Ser  anten));  D))
BStrafanstalts-Aufseher');  6)  Post-Kondukteure  und  Grenz  post-Schirraa  eister  ’);
7)  Eisenbahn-Schaffner  und  Bremser*®);  8)  Tolographisten?)r  ?);  9)  Unterbeamte
bei  den  Intondanturen
versorgungeberechtigte  Militär-Invaliden  (und  Freiwillige  von

1813  bis  1815)  ohne  Mitbewerbung  in  alle  übrigen  ähnlichen  Stellen  im  Königlichen
und  Kommunaldienst.  Auch  für  diese  wird  noch  eine  gewisse  allgemeine  Rüstigkeit
verlangt,  insbesondere  aber  sollen  sein:  die  Bewerber  um  eine  Garnison-Verwaltungs-
  oder  Lazarethdienststelle  im  Alter  noch  nicht  vorgeschritten  und  von
gesunder  Körperbeschaffenheit;  —  als  Kranken-  und  Kasernen-  Wärter  auch  nicht
mit  einem  die  Dienstleistung  behindernden  Bruchschaden  behaftet  (und  mit  gutem  Bruchband
  versehen)  °);  —  Chaussee-Aufsebor  nicht  über  15  Jahre  alt  und  der  Gesundheitszustand
  laut  ärztlichem  Attest  so  beschaffen,  dass  sie  in  jeder  Jahreszeit  die  täglichen
  Arbeiten  als  solche  verrichten  können.  Der  Probedienst  währt  10  Monat'");  —
Eisenbahnbeamte  nicht  über  40  Jahre  alt  und  körperlich  gesund  und  rüstig.  Probedienst
  I  Jahr,  resp.  6  Monate;  —  Post-Expedienten  in  der  Regel  nicht  tiber  35  Jahre
alt,  körperlich  gesund,  persönlich  für  den  Postdienst  geeignet,  von  entstellenden  Gebrechen
  frei  und  im  Besitz  eines  ungeschwächten  Seh-  und  Hör-Vermögens.  Probedienst
  1  Jahr!!);  —  Telegraphen-Beamte  (auch  Offciere)  ihrem  Lebensalter  ange
messen  kräftig,  rüstig  und  beweglich,  überhaupt  körperlich  brauchbar,  namentlich  bezüglich
  der  Athemwerkzenge  und  des  Seh-  und  Hör-  -Vermögens  !?).

Alle  Bezeugungen  über  den  Gesundheitszustand  sollen  dabei  am  besten  von  einem
Ober-Militär-Arzt  oder  einem  Medicinal-Beamten  ausgestellt  oder  bestätigt  sein“.

vVLı  liditäts-Naohweis  bei  Ofüclerem,  Milltär-Aersten
und  Beamte

1.  In  der  Anlage'?)  erhält  das  Kriogs-Ministerium  im  Verfolge  des  von  Mir  vollzogenen
  Militär  -  Pensions-Reglements  die  Bestimmungen  wegen  des  künftigen  Nachweises
  der  Invalidität  und  der  Anerkennung  des  Versorgungs-Anspruchs  für  dienstunitirpersonen

  mit  dem  Auftrage,  diese  Bestimmungen  der  Armee  bekannt  zu
machen.  Ich  finde  mich  hierbei  veranlasst,  der  Armee  die  strenge  Befolgung  dieser
Niger  noch  besonders  zur  Pflicht  zu  machen,  da  die  bishorige  Erfahrung  gezeigt
ei  Prüfung  der  Invalidität,  namentlich  bei  Officieren,  nicht  immer  mit  der
geh  sign  Bergfalt  zu  Werke  gegangen,  auch  dabei  wohl  den  Rücksichten  auf  Billigeit
  auf  die  bisherigen  geringeren  Pensionssätze  ein  schädlicher  Einfluss  gestattet
worden,  und  dadurch  der  Pensionsfonds,  der  niedrigen  Pensionssätze  ungeachtet,  auf
eine  so  unverhältnissmässige  Weise  überschritten  worden  ist.  Für  die  Aufrechthaltung
des  neuen  günstigeren  Systems  der  Invalidon-Versorgung  ist  aber  die  gewissonha
Beobachtung  der  gegebenen  Vorschriften  und  die  strenge  Pflichtmässigkeit  der  zur
der  Ansprüche  Berufenen  unerlässliche  Bedingung,  und  da  dasselbe  zum  Theil
auf  Privateigenthum  der  Truppen  gegründet,  auch  mit  einer,  nach  dem  gewöhnlichen
Lauf  der  Dinge  zwar  hinreichenden,  aber  festen  Summe  dotirt  ist,  bei  dor  auf  Zuschüsse
  aus  Staatskassen  nicht  weiter  gerechnet  werden  kann,  so  erheischt  ee  das  Interesse
  jedes  Einzelnen,  dass  bei  dieser  Krüfung  mit  Strenge  und  ohne  alle  Nebenrücksichten
  verfahren,  und  die  Erschöpfung  dieses  Fonds  zum  Nachtheil  spätorer,  wohlbegründeter
  Ansprüche  vermieden  werde.  —  Ich  bezweifele  nicht,  dass  die  Armoe  die
wohlgemeinte  Absicht  dieser  Erinnerung  anerkennen  und  durch  deren  Beherzigung  den

2)  Erl.  d.  Mil.-Oekon.-Depart.  v.  15.  Mai  1840  u.  10,  Deceinber  1841.

2)  Er.  d.  Staats-Minist.  v.  12.  Oktober  1837,  d.  Justiz-Minist.  v.  27.  Juni  1831.

%  Allerh.  K.-O.  v.  %0.  März  1834.

4)  Allerh.  K.-O.  v.  7.  November  1835  u.  kriegsmin.  Erl.  v.  29.  December  1846.

®)  Allerh.  K.-O.  v.  23.  April  1830,  Erl.  d.  General-Postamts  v.  3.  Jannar  1848,

*)  Erl.  d.  Sinais  init  v.  19.  November  1851;  kriegsm.  Erl.  v.  17.  September  1831.
?,  Erl.  d.  Telegraphen-Direktion  v.  29.  Oktober  1849.

®,  Kriegsmin.  Erl.  v.  23.  Mai  1839  u  15.  Mai  1840.

»  Regien  ment  für  die  Friedens-  Lazarethe  ®.  539;  Cirkular  an  die  General  -Aerzte  vom
lan

10)  Aegulativ  v.  8.  September  1837.

2)  Er  d  .  General-Postamts  v.  31.  Janua

RE  .  Telegraphen-Direktion  vom  20.  "Oktober  1849,  1.  September  1852  u.  20.  Sep-5)

  Allerb.  K.-O.  v.  29.  Juni  1825.
Prager,  MIlL-Med,-  Wosen,  30

und
nn