466  Militär-Aerste  im  Allgemeinen.

wohlthätigen  Zweck  des  neuen  Pensionssystema,  die  Zukunft  treu  gedienter  Militärpersonen
  dauernd  zu  sichern,  erreicht  werden  wird.  .

Bestimmungen  über  den  Nachweis  der  Invalidität  der
Officiere  und  Militär-Beamten!).

1.  Wenn  ein  Ofßcier  oder  Militär-Beamter  seine  Verabschiedung  mit  Pension  nachsucht,
  und  die  Vorgesetzten  sich  die  Ueberzeugung  verschafft  haben,  dass  seine  Hoerstellung
  für  den  Dienst  nicht  abgesehen  werden  kann,  so  ist  zur  Begründung  des  Antrages
  erforderlich:

a)  das  Attest  des  Militär-Arztes,  worin  der  Zustand  mit  seiner  Veranlassung  und
Behandlung  ausführlich  und  seine  Einwirkung  auf  die  Dienstfühigkeit  bestimmt
anzugeben  ist  (siehe  dieses  Kapitel,  D.  5.)

b)  Ein,  nach  dem  weiter  unten  angegebenen  Schema  abznfassendes  Invaliditäts-Attest
  der  Vorgesetzten  und  Kameraden,  in  welchem  insbesondere  die  An,
der  Dienstzeit  und  der  mitgemachten  Feldzüge  genau  geprüft  und  festgestellt
sein  muss.

Der  von  diesen  Attesten  begleitete  Antrag  (dem  ausserdem  noch  das  Privat-Gesuch
  des  seine  Invalidisirung  mit  Pension  Fordernden  an  seinen  vorgesetzten  Truppen-Kommandeur
  etc.  beizufügen  ist)  ist  mit  den  monatlichen  Gesuchen,  aber  getrennt  von
en  übrigen  einzureichen.  (Die  Gesuchsliste  selbst  hat  folgende  Rubriken:  Benennung
der  Brigade,  Benennung  des  Regiments,  Charge,  Namen,  Inhalt  des  Gesuchs,  Bemerkungen
  des  a)  Regiments-  etc.  Kommandeurs,  (unter  welchen  auch  die  Beilagen  der
Gesuchslisten  namentlich  aufgeführt  werden  müssen)  b)  Brigade-Kommandeurs,  0)  Diviee
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Zusatz®).  Die  Gesuche  der  Militär-Aerzte  vom  Assistenz-Arzte  incl.
aufwärts  um  Entlassung  aus  dem  Dienste  müssen  immer  zunächst,  und
zwar  durch  den  betreffenden  General-Arzt  (welchem  sie  resp.  von  den
Regiments-Kommandos  der  Infanterie  und  Kavallerie,  den  Bataillons-Kommandos
  der  Jäger  und  Tioniere,  den  Gouverneuren  oder  Kommandanten
zugehen)  an  den  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens,  zur  Einreichung  an
des  Königs  Majestät,  gerichtet  werden,  indem  es  der  Verfassung  zuwider
ist,  dass  Regiments-  und  Bataillonsärzte  etc.  durch  die  Truppen-Befehlshaber
  zur  Pensionirung  oder  Verabschiedung  bei  des  Königs  Majestät  in
Vorschlag  gebracht  werden.  —  Seitens  des  Königlichen  Kriegs-Ministeri
sind  auch  die  General-Kommandos  ersucht  worden,  zu  veranlassen,  dass
die  zur  Invaliden-Anerkennung  und  Pensionirung  der  oberen  Militär-  Aerzte
bestimmungsmässig  erforderlichen  Atteste  (durch  die  resp.  Truppentheile)
zunächst  dem  General-Arzt  des  Armee-Korps  zugehen,  und  von  diesem
dem  General-Stabs-Arzte  der  Armee,  zur  Einreichung  an  des  Königs  Majestät,
  zugefertigt  werden?).

3.  Sämmtlicho  Generale  und  Brigade-Kommandeure  ohne  Rücksicht  auf  die  Länge
der  Dienstzeit,  sowie  alle  andere  Officiere  nach  4l)jähriger  Dienstzeit  sind  bei  Nachsuchung
  ihrer  Pensionirung  von  der  Beibringung  eines  ärztlichen  Atteates,  sowie  von  der
Bescheinigung  ihrer  Invalidität  durch  die  Vorgesetzten  und  Kameraden  befreit.  In
diesen  Fällen  bedarf  es  aber  dennoch  der  Einsendung  des  Nachweises  und  der  Bescheinigung
  über  den  Dienstantritt,  die  Dieustzeit  und  die  mitgemachten  Feldzüge,  wie
solches  in  dem,  den  Allerh.  Bestimmungen  vom  29.  Juni  1825  beigefügten  Schema  sub
A  und  B  vorgeschrieben  worden  ist.  Militär-Beamte  haben  ohne  Rücksicht  auf  ihre
Dienstzeit  diesen  Nachweis  zu  führen.

ı)  Diese  Bestimmungen  sind  zum  Theil  durch  die  Allerh.  K.-O.  vom  29.  April  1839  und
den  kriegsmin.  Erlass  vom  21.  Mai  1859  abgeändert  und  werden  hier  gleich  in  der  jetzt  gültigen
  Fessunß  gegeben,

2)  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  10.  Januar  1820,  Cirkular  an  die  sämmtlichen  Militär-Aerzte
  vom  $.  Februar  1820  ad  2;  5.  September  1823;  kriegsmin.  Erlass  v.  3.  September
  1825.

3)  Nach  mehrfachen  Aeusserungen  des  Chels  des  Militär-Medicinal-Wesens  (vom  27.  Juli
1860  und  30.  December  1861)  ist  bei  dem  Antrage  auf  Invalidisirung  eines  Assistenz-Arzies
die  Anfertigung  einer  besonderen  Gesuchsliste  Seitens  des  Truppentheils  nicht  erforderlich,  da
diene  Anfertigung  beim  Medicinal-Stabe  erfolgt;  somit  wären  dann  nur  die  Beilagen  der  Ge
suchsliste  (Alleste,  Privatschreiben)  vom  Truppentheil  an  den  General-Arzt  einzusenlen.