Versorgung  der  Invaliden.  467:

4.  Bei  nicht  regimentirten  Officieren  und  Militir-Beamten  ist  die  Bescheinigung
des  Invaliditäts-Attostes  von  dem,  nach  dem  Dienstzweige  und  der  Verfassung  dazu
berufenen  Vorgesetzten  und  zweien  Stabs-Ofücieren  der  Garnison  zu  ertheilen.

Zusatz?).  Das,  nach  den  Aller.  Bestimmungen  vom  29.  Juni  1825
über  den  Nachweis  der  Invalidität  der  Offieiere  und  Militär-Beamten  von
den  Militär-Vorgesetzten  auszustellende  Attest  über  die  Dienstzeit  und  über
die  von  dem  Arzte  bezeugte  Invalidität  der  Regiments-  und  Bataillons-Aerzte
  etc.  soll,  nach  einer  von  Seiten  des  Königl.  Geheimen  Militär-Kabinets
  an  den  General-Stabs-Arzt  der  Arınee  ergangenen  Aufforderung,
fernerhin  nicht  mehr  von  dem  General-Arzte  des  betreffenden  Armee-Korps
  mit  unterzeichnet  werden,  weil  dies,  nach  den  vorgedachten  Bestimmungen
  ad  4,  nur  bei  den  nicht  regimentirten  Militär-Beamten  gescheben
  soll.

Es  ist  daher  die,  in  dem  Cirkulare  vom  5.  September  1825  den
General-Aerzten  anempfohlene  Mitunterzeichnung  des  vorgedachten  Dienstund
  Invaliditäts-  Attestes  nur  noch  bei  Invalidisirung  der  nicht  regimentirten
  Garnison-Stabs-Aerzte  (und  Garnison-  und  Ober-Stabs-Aerzte)
  von  den  Korps-General-Aerzten  vorzunehmen.  Ob  der  Korps-General-Arzt
  das  militärische  Invaliditäts-Attest  über  einen  zu  pensionirenden
  Assistenz-Arzt  einer  Invaliden-Kompagnie  mit  zu  unterzeichnen
hat,  ist  nicht  bestimmt,  von  einigen  General-Aerzten  geschieht  es  (und
wohl  mit  Recht),  von  andern  nicht.  Dasselbe  gilt  auch  für  den  Fall,  wenn
ein  Assistenz-Arzt  im  Bureau  eines  General-Arztes  pensionirt  werden  soll,
doch  möchte  hier  die  Mitunterzeichnung  des  Attestes  durch  den  General-Arzt
  wohl  nöthig  sein.

5.  Wenn  der  Pensions-Anspruch  von  Mir  anerkannt  ist,  wird  die  Feststellung  des
Satzes  durch  das  Kriegs-Ministerium  erfolgen,  dem  die  eingereichten  Anträge  mit  den
Anlagen  übergeben  werden  sollen.

ET  Jede  als  absichtlich  erwiesene  Unrichtigkeit  in  den  Angaben  und  Bescheinigungen
  wird,  nach  Vorschrift  der  Gosctze,  mit  aller  Strenge  geahndet  werden,  und
soll  für  den,  der  sich  dadurch  unrechtmässige  Vortheile  bei  der  Pensionirung  verschafft
hatı  nicht  nur  deren  Verlust,  sondern  auch  den  des  Pensions-Anspruchs  selbst  zur

Folge  babe
1  Sehema  zu  dem  ad  Ib.  vorgeschriebenen  Invaliditkts-Atteste:
Da  der........  auf  seine  Verabschiedung  mit  Pension  angetragen  und  nachgewiesen
  hat,  dass  er
Im  Jahre  ......  als.....  0?  —  in  den  Dienst  getreten
n  Jahre  .......  befördert  etc.  Yor  seinem  Eintritt  in  den  Militärdienst
.on0n  im  Königlichen  Dienst  angestellt  worden  und  bis...  ..  .  darin
Aktie  geblieben  ist,
B.  den  Feldzug  von......  (in  welchem  Verhältniss  1)  mitgemacht,

C.  im  Dienst  (wie  und  wodurch?)  beschädigt,  oder  in  Folge  des  Dienstes
(woran?)  leidet  und  dadurch  unfäbig  sei,  den  Dienst  fortzusetzen;
no  erklären  wir  biermit,  nach  Einsicht  der  uns  vorgelegten  ärztlichen  und  Dienst-Zeugnisse,
  dass  wir  keine  Veranlassung  haben,  die  darin  enthaltenen  Angaben  über
den  Gesundheitszustand  und  den  Einfluss  desselben  auf  die  Dienstfühigkeit  des  N.  N.
in  Zweifel  zu  ziehen.
(Ort  und  Datum.)  (Unterschriften.)
Bei  Subaltern-Officieren  die  Unterschrift  des  Regiments-  (Bataillons-)  Kommandenrs,
der  Stabs-Officiere,  der  3  ältesten  Subaltern-Offciere.

Bei  Kapitäus  und  höheren  Offcieren:  die  des  Regiments-  (Bataillons-)  Kommandeurs,
  der  Stabs-Officiere  und  des  Brigade-Kommandeurs.  Bei  Hauptleuten  der  Jüger-Bataillone
  ist  das  Attest  ausser  dem  Bataillons-Kommandeur  noch  von  2  Hauptleuten
zu  vollziehen.

Bei  Regiments-  und  Bataillons-Kommandeuren,  weiche  für  sich  selbst  bestehenden
Bataillonen  oder  Abtheilungen  vorstehen,  die  Unterschrift  des  Brigade-,  des  Divisions-1)

  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  24.  April  1830,  Frinss  des  Chefs  des  Mil.-Med.-Wesens
  vom  3%.  December  1861.  30*