468  Militär-Aerzte  im  Allgemeinen.

Kommandenrs  und  resp.  des  kommandirenden  Generals,  in  Beziehung  auf  die  unmittelbar
  unter  demselben  stehenden  Truppenthelle  (Reserve-Regimenter,  Jüger-Abtheion.


2.  Nach  Analogie  des  im  $.  19  des  Pensions-Reglements  ausgesprochenen
  Grundsatzes  dürfen  auch  diejenigen  Militär-Beamten,  deren
Anstellung  nicht  von  des  Königs  Majestät  Selbst  bestimmt  wird,
durch  das  Kriegs-  -Ministerium,  nach  dem  Militär-Pensions-Reglement,  selbstständig
  pensionirt  werden

.  Zahlmeister?).  Die  Verschiedenheiten,  welche  bisher  in  den
Gesuchen  und  Anträgen  wegen  Verabschiedung  und  Pensionirung  der  Zahlmeister
  vorgekommen  sind,  sowie  einige  darauf  bezügliche  Anfragen  haben
es  nothwendig  gemacht,  zur  Einführung  eines  gleichmässigen  Geschäftsganges
  nähere  Festsetzungen  zu  treffen.  Dem  Königlichen  General-Kommando
  wird  daher  zur  gefälligen  Berücksichtigung  und  weiteren  Bekanntmachung
  Folgendes  ergebenst  mitgetheilt:

1.  Die  Antrige  auf  Verabschiedung  und  Pensionirung  der  Zahlmeister  gel
durch  die  Königlichen  General-Kommandos,  die  General-Inspektion  der  Artillerie  end
die  General-Inspektion  des  Ingenieur-Korps  etc.  direkt  an  das  Kriegs-Ministerium.

2.  Die  Form  derselben  ist  die  einer  belegten  Gesuchsliste,  sowohl  bei  eigenen  Ankigen
  der  Zahlmeister,  als  auch  bei  dienstlicher  Nothwendigkeit  auf  Grund  der  Invair

  Bei  der  ärztlichen  Feststellung  der  Invalidität  sind  die,  durch  die  Allerh.  Kabinets-Ordre
  vom  16.  März  1926  (cfr.  dieses  Kapitel  D.  5)  genehmigten  Bestimmun
über  die  Ausstellung  (  der  Erztlichen  Atteste  über  die  Invalidität  der  Officiere  und
titär-Beamten  massgeb

Die  sonst  bei  Abschieds  ssuchen  mit  vorkommenden  Anträge  auf  Allerh.  Gnadenbewilligungen
  oder  in  Betrefi  der  Civil-Versorgung  etc.,  wenn  sie  zulässig,  sind  in
die  Gesuchsliste  aufzunehmen,  auch  ist  in  der  letzteren  anzugeben,  aus  welcher  Kasse
der  zu  Pensionirende  die  Pension  zu  erheben  wünscht.

5.  ‚Das  Kriegs-Ministerium  beschliesst  demnächst  wegen  der  Yerabschiedung  und
Pensionirung,  holt  auch  wegen  der  dazu  geeigneten  Gnaden-Anträge  die  Allerh.  Entscheidung
  ein,  und  lässt  in  beiden  Beziehungen  die  Bekanntmachung  erfolgen.

Landwehr-Officiere.

a)  'Bind  Landwehr-Officiere?)  im  Dienste  invalide  geworden,  so  werden  sie  nach
den  darüber  stattfindenden  Vorschriften  behandelt,  —  Officiere,  sowohl  als  Landwehrmänner,
  die  im  Dienst  invalide  wurden,  werden  ebenso,  wie  die  Invaliden  des  stehenden
  Heeres  behandelt.

b)  Es  ist  vorgekommen  '),  dass  Officiere  bei  der  Verabschiedung  aus  der  Landwehr
den  Anspruch  auf  Invaliden-Beneficien  noch  aus  dem  Dienst  herleiten,  den  sie  früher
im  stehenden  Heere  oder  in  der  Landwohr  bis  zu  deren  Umformung  im  Jahre  1816

leistet  haben,  obwohl  sie  bei  der  Entlassung  aus  diesem  früheren  Dienstverhältniss
ergleichen  Anspruch  gar  nicht  angemeldet  baben,  oder  doch  nicht  mit  dem  vorschriftsmässigen
  Beweise  der  Invalidität  als  unmittelbare  Folge  des  Dienstes  begründen
konnten.  Damit  eine  solche  nachträgliche  Beweisführung  nicht  gemissbraucht  werde,
und  die  erforderliche  Gewissheit  über  die  gültige  Ursache  der  Invalidität  gewllhre,
bestimme  Ich,  dass  Officiere,  welche  bei  der  Entlassung  aus  den  vorgedachten  Dienst
verhältnissen  den  Anspruch  auf  Invaliden-Wohlthaten  nicht  gleich  angemeldet  oder  vorschriftsmässig
  nachgewiesen  haben,  zu  dessen  nachträglicher  Begründung  den  Beweis

durch  die  vorgeschriebenen  Atteste  führen  müssen:
sie  in  jenem  früheren  Dienst  vor  dem  Feinde  verwundet  worden  sind,  und

2)  dass  der  Wiedereintritt  der  Folgen  dieser  Verwundung  als  die  alleinige  Ursache

der  gegenwärtigen  Invalidität  anzusehen  sei.

Ohne  diesen  Nachweis  werde  Ich  keinen  dergleichen  nachträglichen  Anıpruch  für
pilig  anerkennen  und  mache  es  den  Kommandeurs  und  Stabsoffcieren,  sowie  den  Miitär-Aerzten,
  wenn  sie  zur  Ausstellung  von  Invaliditäts-Attesten  in  dem  genannten
Falle  aufgefordert  werden,  zur  besonderen  Pflicht,  dabei  mit  aller  Sorgfalt  und  Umsicht

  zu  verfahren.

N)  Allerh.  K.-  -O.  v.  27.  Oktober  1828.

2)  Kriegsemin.  Erl  v.  15.  Januar  1855.

3)  Landwehr-Ordnung  vom  2.  "November  1815.  88.  27a.  und  78.
*)  Allerh.  K.-O.  v.  4.  Mai  1823.