Versorgung  der  Invaliden.  469

ce)  Nachdem  ')  den  benrlaubten  Offcieren  der  Landwehr  durch  die  Landwehr-Ordnung
  vom  21.  November  1815  eine  Aussicht  auf  Pension  eröffnet  worden,  und  nachdem
  durch  das  Reglement  vom  13.  Juni  1825  die  Pensions-Ansprüche  der  Offciere  des
stehenden  Heeres  festgestellt  sind,  habe  Ich  beschlossen,  nunmehr  auch  wegen  der
Pension  für  jene  Landwehr-Offciere  das  weiter  Nöthige  zu  bestimmen:

1.  Da  der  Dienst  bei  der  Landwehr  im  Frieden  schon  nach  der  Landwehr-Ord-Fr
  auf  eine  im  Vergleiche  zu  dem  Dienste  im  stehenden  Heere  nur  geringe  Leistung

Unkt  ist,  und  da  letztere  nach  den  späteren  Bestimmungen  noch  mehr  vermindert
worden,  so  können  die  durch  das  Reglement  vom  13.  Juni  1925  für  die  Offciere  des
stehenden  Heeres  normirten  Pensionssätze  bei  den  Officieren  der  Landwehr  im  Frieden

t  zur  Anwendung  kommen,  und  es  geschieht  für  diese  Officiere  Alles,  was  nach
Massgabe  ihrer  Dienste  irgend  für  sie  geschehen  kann,  wenn  ihnen  diejenigen  Pensions-Chargensätze
  zugestanden  werden,  welche  bis  zum  Jahre  1925  selbst  den  Offcieren
des  stehenden  Hoeres  bewilligt  wurden.  Ich  bestimme  demgemäss,  dass  ein  Officier
der  Landwehr  im  Frieden,  wenn  er  durch  unmittelbaroBeschädigung  im  Dienste
Invalide  wird:  als  Sekonde-Lieutenant  jährlich  90  Thaler,  als  Premier  -  Lieutenant
1M  Thir.,  ale  Kapitän  200  Thlr.  an  Pension  aus  dem  Militär-Pensionsfonds  erhalten
soll.  Dagegen  hat

Der  Landwehr-Officier  im  Kriege  Dei  eintretender  Invalidität  Anspruch  auf  die
Pensionssätze  des  Reglements  vom  13.  J  1823.

3.  In  beiden  Fällen  der  Penslonirung  st  der  Antrag  auf  Versor  im  Civildienste
zulässig.  Einen  Beitrag  zum  Pensionsfonds  aber  entrichtet  der  Lan  we  r-Officier  nicht.

4.  Ist  der  zu  pensionirende  Landwelhr-Officier  zugleich  Staatsbeamter,  so  wird  sein
Anspruch  auf  Militär-Pension  bei  der  Entlassung  aus  dem  Landwehrdienste  zwar  vorläufig
  festgestellt,  die  Gewährung  dieser  Pension  bleibt  aber  bis  zu  seiner  Pensionirung
oder  Verabschiedung  als  Beamter  vorbehalten.

5.  Der  Nachweis  der  Invalidität  ist  nach  den  für  das  stehende  Heer  geltenden
Vorschriften  zu  führen,  und  das  Invaliditäts-Attest  in  der  Form  des  anliegenden  Schemas
beizubringen.  Es  muss  aber  dieser  Nachweis  sofort  nach  erlittener  Beschädigung  und
der  Ermittelung  ihres  Einflusses  auf  die  Dienstfähigkeit  geführt  und  beigebracht  werden,
weil  derselbe  nach  Jahren  nur  unvollständig  gefü  brt  werden  und  daher  keine  gesetzliche
  Wirkung  mehr  haben  kann.

Schema  zum  Invaliditäts-Attest  eines  Landwehr-Officiers.
Da  der  ......  auf  seine  Verabschiedung  von  der  Laudwehr  angetragen  und  nach-A.

  im  Jahre  .....  als...  in  das  ...  Bataillon  des  .....  Landwehr-Regiments  .....  eingetreten
  etc.,

B.  im  Jahre  ....  bei  der  Uebung  .....  WO  un  wodurch  .....  und  wie?  .....  beschädigt
worden,  so  dass  er  zum  ferneren  Militärdienst  eines  Landwehr-  Ofkeiers  völlig  unfähig
ist,  so  erklären  wir  hiermit,  nach  Einsicht  der  uns  vorgelegten  ärztlichen  und  Dienstzeugnisse
  und  nachdem  wir  uns  von  dem  Gesundheitszustande  und  dem  Einfluss  desselben
  auf  die  Dienstfähigkeit  des  etc.  selbst  überzeugt  haben,  dass  wir  denselben
durch  die  erlittene  Beschädigung  zur  Fortsetzung  des  Dienstes  als  Landwehreier

  für  unfähig

Ort  und  Datum.  —  Unterschriften.

Bei  Sekonde-  und  Premier-Lieutenants  die  Unterschrift  des  Bataillons-Kommandeurs,
zweier  Kapitäns  und  dreier  der  ältesten  Lieutenants  des  Bataillons;  —  bei  Kapitäns
und  höheren  Officieren  die  des  Brigade-,  des  Bataillons-Kommandeurs  und  3  Kapitäns.

d)  Die  Bestimmungen  ?)  des  (vorstehenden)  Pensions-Reglements  für  Landwehr-Ofßciere,
  nach  welchem  denselben  im  Frieden  nur  bei  einer  durch  unmittelbare
Beschädigung  im  Dienst  veranlassten  Invalidität  ein  Pensions-Anspruch  erwächst
($.  1),  und  der  Nachweis  desselben  sofort  nach  erlittener  Beschädigung  und  der  Ermnittelung
  ihres  Einflusses  geführt  und  beigebracht  werden  soll  ($.  5),  wird  in  der  Anwendung
  von  den  Truppentheilen  auf  die  verschiedenste  Weise,  ausgelegt.  Dem  grössten
Theil  der  von  Landwehr-Officieren  erhobenen  Pensions-Ansprüche  liegen  vielfach  innere
Leiden,  als  Augenschwäche,  dio  nach  einer  im  Dienst  entstandenen  Augenentzündung

zurückgeblieben,  verschlimmerte  Hämorrhoidal-Affectionen,  Kurzathmigkeit,  Schwerigkeit,

  Rheumatismen,  Gicht,  welche  Uebel  alle  von  Erkältungen  und  Erhitzungen
ienst  hergeleitet  werden  und  oft  erst  nach  Jahren  in  ihren  olgen  die  Invalidität

ben,  zum  Grunde.  Alle  diese  Uebel  können  aber  eben  so  gut  in  den

hei  ichen  Verhältnissen  und  Beschäftigungen  der  Officiere,  über  welche  keine  Konı)

  Allerh.  Kab.-Ord.  vom  11.  Juni  1827.
2)  Kriegsmin.  Erlass  vom  14.  Juni  1837.