j70  Militär-  Aerzte  im  Allgemeinen.

trole  möglich  ist,  entstanden,  mindestens  die  Dispostion  zu  denselben  schon  zu-den
Uebungen  mitgebracht  sein,  und  würden,  wenn  sie  überall  wirklich  Folge  des  Dienstes
wären,  nicht  den  eben  angeführten  Bedingungen  dos  Pensions-Reglements  genügen,
nach  welchen  nur  eine  im  Dienst  erlittene  und  sofort  nachgewiesene  Beschädigung
Anspruch  auf  Pension  giebt.  Der  Ausdruck:  „Beschädigung‘‘  ist  aber  in  vorliegender
Beziehung  gleichlautend  mit  „Verletzung“,  wie  solche  bei  militärischen  Uebungen
durch  Zerplatzen  von  Schusswaffen,  Stürzen  mit  dem  Pferde,  Uoberfahren,  Ueberreiten,
von  Andern  aurgebendem  unvorsichtigem  Gebrauch  dos  Schiess-  oder  blanken  Gewehm
etc.  zufillig  entstehen  kann.  Um  die  vielfältigen  unbegründeten  Anträge,  welche  bei
8r.  Majestät  dem  Könige  eingehen,  zu  beschräuken  und  um  die  dadurch  sehr  oft  nothwendig
  werdenden  abschläglichen  Entscheidungen  zu  vermeiden,  werden  die  oben  angeführten
  $$.  dieses  Pensions-  -Reglements  für  Landwehr-Officiere  vom  11.  Juni  1827
hierdurch  in  Erinnerung  gebracht.

Zusatz.  Sollte  ein  Assistenzarzt  etc.  des  Beurlaubten-Standes  Anspruch  auf  Invaliden-Pension
  erheben,  so  würde  er  den  gleichen  Nachweis,  wie  die  Landwehr-Offciere,
zn  führen  haben.

e)  Ueber  das  Verfahren,  welches  zu  beobachten  ist,  wenn  Officiere,
ihrer  körperlichen  oder  geistigen  Unfähigkeit  zur  Fortsetzung  des  Dienstes,  die  Entiassung
nachzusuchen  Anstand  nehmen  oder  verweigern,  sowio  darüber,  was  zu  geschehen  hat,
wenn  Landwehr-Officiere,  deren  Beibehaltung  dem  dienstlichen  Interesse  nachtheilig
sein  würde,  nach  zurückgelegtem  dienstpflichtigen  Alter  fortzudienen  wünschen;  sind
die  Vorschriften  !)  in  den  Allerh.  Kabinets-Ordres  vom  7.  Juli  1828  und  20.  Oktober  1823
enthalten.  Hinsichtlich  der  Beamten  cfr.  Gesetz  übor  die  Dienstvergehen  der  nicht
richterlichen  Beamten  (im  1.  Theil).

vun  Mllkär-P  ä  Hegi  ‘

1.  Wir  Friedrich  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preussen  ?)  etc.

Da  das  Patent  wegen  Versorgung  und  Pensionirung  invalider  Ofliciere  vom  2.  Februar
  1789  und  die  späteren  Bestimmungen  wegen  der  Pension  für  Offciere  und  Militär-Beamte
  den  gegenwärtigen  veränderten  Verhältnissen  nicht  mehr  entsprechen,  so
haben  Wir  diesen  Gegenstand  einer  sorgfültigen  Prüfung  unterworfen,  und  beschliessen
auf  den  Uns  darüber  gemachten  Vortrag  wie  folgt:

$.  Ofßciere  und  auf  Lebenszeit  angestellte  Militirbesmte  baben  bei  pflichtmässiger
  Dienstführung  Anspruch  auf  eine  lebenslängliche  Pension  vom  Staat,  wenn  sie:

a)  durch  unmittelbare  im  Dienst  erlittene  Beschädigung  invalide  geworden  sind,
ohne  Rücksicht  auf  die  Dienstzeit;

b)  in  Folge  des  Dienstes  zur  Fortsetzung  desselben  unfähig  werden  und  mindestens
15  Jahre  gedient  haben.

In  beiden  Fällen  steigt  die  Pension  nach  Massgabe  der  Dienstzeit  über  15  Jahre.

8.  2.  Bei  einer  Dienstzeit  unter  15  Jahren  begründet  die  Dienstunfähigkeit  der
zweiten  Art  keinen  Anspruch  auf  Pension;  Wir  behalten  uns  jedoch  vor,  Öfficieren
und  Militärbeamten  in  diesem  Fall  bei  nachgewiesener  Vermögenslosigkeit  uud  wenn  sie
mindestens  5  Jahr  ununterbrochen  im  Militär  gedient  haben,  die  Pension  ihres  Grades
auf  ein  oder  einige  Jahre  nach  den  Umständen  zu  bewilligen,  damit  sie  ihre  Gesundheit
  herstellen  und  sich  für  eine  andere  Bestimmung  vorbereiten  können.  Die  Bestimmungen
  über  den  Nachweis  bleiben  einer  besondern  Verordnung  vorbehalten  (s.  V1.).

usätze.  1.  In  Bezug?)  auf  den  8.  2  des  Militir-Pensions-Reglements  vom
13.  Juni  1825  will  Ich  nunmehr  hierdurch  bestimmen,  dass  den  Officieren  und  Militärbeamten
  bei  einer  Dienstzeit  unter  »  Jahren  bei  den  daselbst  bemorkten  Umständen
die  Pension  ihres  Grades,  und  zwa
bei  einer  Dienstzeit  von  on  3  Jahren  auf  ı  Jahr,

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bewilligt  werden  k

Sr.  Majestät  it  der  König  baben  Sich  bewogen  gefunden‘),  den  Beschluss  zu
fassen,  in  den  Allerh.  Kabinets-  -Befehlen,  die  Pensionirung  von  Öffcieren  betreffend,
künftig  den  Anspruch  auf  Pension  nur  im  Allgemeinen  festzustellen.  Hiernächst  wird

1)  Siehe  Helldorf:  Dienstvurschriflen.  Ba.  1.,  S.  448  und  449,  451  und  432.
2)  Allerh.  Kab.-Ord.  vom  13.  Juni  1823.

8)  Allerh.  Kab.-Ord.  vom  27.  April  1826,

*)  Kriegsmin.  Erlass  vom  25.  Februar  1827.