Versorgung  der  Invaliden,  471

das  Kriegsministerium,  und  insbesondere  dessen  Militär-Oek  i  rt  t,  sodann
nach  Massgabe  der  Dienstzeit  der  zu  pensionirenden  Offciere  dere  Pension  entweder  auf
Lebenszeit  oder  nur  auf  einige  Jahre  den  gesetzlichen  Bestimmungen  gemilss  anweisen,

3.  Auf  Grund  des  Mir')  gehaltenen  Vortrages  bestimme  Ich  unter  Aufhebung  der
ontgegenstehenden  Vorschriften  des  Militär-Pensions-Reglements  und  der  zur  Ausführung
desselben  erlassenen  Ordres  Folgendes:

1)  Bei  einer  Dienstzeit  unter  15  Jahren  ist  die  Berechtigung  der  Officiere  und
Militär-Beamten  auf  lebenslängliche  Pension  von  dem  Nachweise  abhäugig,  dass  die
Uufühigkeit  zur  Fortsetzung  des  Dienstes  durch  eine  unmittelbar  in  demselben  erlittene
Beschädigung  herbeigeführt  worden  ist.

2)  Bei  einer  Dienstzeit  von  15  Jahren  und  darüber  wird  die  Pensions-Berechtigung
der  Ofßciere  und  Militär-Beamten  durch  den  Nachweis  der  Unfähigkeit  zur  Fortsetzung
des  Dienstes  begründet.

.  3.  In  den  anliegenden  Nachweisungen  baben  Wir  für  alle  Dienststellen  der
Offciere  und  Militärbeamten  in  der  Armee  die  Normal-Pensionssätze  und  deren  Erhöhnng
  nach  den  Dienstjahren,  ingleichen  die,  davon  zum  Pensionsfonds  zu  entrichtenden
Beiträge  festgesetzt.  Für  alle  übrigen  Beamten,  welche  aus  dem  MilitEr-Etat  besoldet
werden,  und  nicht  bestimmt  sind,  den  Truppen  in's  Feld  zu  folgen,  finden  die  Grundsätze
  des  Civil-Pensions-Reglements  Anwendung.

$.  4.  Die  Normal-Pension  ist  lediglich  an  die  Charge  geknüpft,  welche  der  zu
Pensionirende  bei  den  Feldtruppen  oder  in  einer  etatsmässigen  Stelle  ausser  denselben
erdient  hat.  Eine  Beförderung  über  den  Etat,  sowie  die  blose  Charakter-Erhöhung
während  des  Dienstes,  wenn  damit  nicht  die  Bewilligung  des  etatsmässigen  Gehalts
verbunden  war,  oder  Charakter-Erhöhung  beim  Ausscheiden  aus  dem  Dienste  gewäbren
daher  keinen  höheren,  als  den  bei  den  'Truppen  erdienten  Pensions-Anspru

Zusatz.  Ich?)  finde  Mich  bewogen,  zur  Beseitigung  der  erhobenen  Zweifel  über
den  Anspruch  eines  Offhciers  auf  die  normalmässige  Pension  mit  Rücksicht  auf  den
Zeitraum,  innerhalb  dessen  eine  Charge  von  dem  zu  Pensionirenden  bekleidet  ist,  hierdurch
  festzusetzen;  dass  nur  nach  dem  Verlauf  eines  Dienstjahrs  nach  der  Beförderung
in  eine  höhere  Charge  oder  nach  dem  Aufrücken  in  ein  höheres  Gehalt,  und  wenn  der
betreffende  Officier  in  diesem  Dienstjahr  eine  Truppenübung  mitgemacht  hat,  der  Anspruch
  auf  die  normalmässige  Pension  der  zuletzt  bekleideten  Charge  oder  der  letzten
Gehalts-Kategorie  begründet  werden  kann.  Andernfalls  darf  nur  die  Pension  nach  der
vorigen  Charge  oder  Kategorie  gewährt  werden.

$.  4.  Das  niedrigste  Majorsgehalt  in  einer  etatsmässigen  Stelle  giebt  hiernach
schon  den  Anspruch  auf  die  Normalpension  des  Majors.  Der  Major  und  Oberstlieutenant
  in  einer  nicht  etatsmässigen  Stelle,  der  das  volle  Gehalt  des  regimentirten  Stabsofüciers
  seiner  Waffe  bezieht,  Sat  mit  diesem  auf  die  Normalpension  gleichen  Anspruch.
Besiebt  er  nicht  das  volle  Gehalt,  aber  mehr  als  das  Gehalt  eines  Rittmeisters  oder
Kapitäns  1.  Klasse,  so  werden  Wir  bei  der  Dienstentlassung  jedesmal  bestimmen,  zu
welcher  Kategorie  er  zu  rechnen  sei.  Bezieht  er  jedoch  nur  das  Kapitäns-  oder  Rittmeisters-Gehalt,
  so  steht  ibm  auch  nur  die  Pension  eines  solchen  zu,  und  er  entrichtet
daher  auch  nur  den  Pensionsbeitrag  eines  Kapitäns  oder  Rittmeisters  1.  Klasse.  Mit
der  Beförderung  zum  Obersten  aber  soll  der  Anspruch  auf  die  Pension  eines  Regiments-Kommandeurs
  verbunden  sein.  Der  General-Major  mit  dem  Gehalt  seines  Grades  hat
den  Pensions-  Anspruch  eines  Brigade-Kommandeurs  seines  Ranges.  Der  General-Lieutenant
  mit  dem  Gehalt  dieses  Grades  den  eines  General-Majors,  der  Divisions-Kommandeur
  ist.

$.  5.  Jeder  sus  dem  Dienst  bei  den  Feldtruppen  ausgeschiedene  Officier  nimmt
den  darin  erworbenen  Pensions-Anspruch  in  ein  anderes  Dienstverhältniss  mit,  in  welchem
die  Erhöhen  des  ursprünglichen  Pensionssatzes  durch  die  fornere  Dienstzeit  begründet

Die  Anstellung  bei  Invalidan-Kompagnien  und  Invaliden  -Häusern  ist  dagegen
als  Versorgung  anzusehen  und  der  Aufenthalt  dabei  kann  eine  Erhöhung  des  Pensions-Anspruches
  nicht  begründen.

8.  6.  Der  durch  die  Dienstzeit  ‚erworbene  höchste  Pensionssatz  kann  den  Betrag
des  bezogenen  reinen  Gehalts  niemals  übersteigen.

8.  7.  Der  nachgewiesene  Pensionsanspruch  lässt  zugleich  den  Antrag  zu:

a)  auf  Anstellung  bei  Garnisontruppen  oder  der  Gendarmerie;

b)  auf  Versorgung  bei  Invalidenhäusern  und  Invaliden-Kompagnien,  oder

c)  im  Civildiens
und  derselbe  wird  bei  Anerkennung  des  Anspruchs  nach  den  Umständen  und  der  Qualifikation
  lifikation  zugestanden  werden.

na  Allerh.  Kab.-Ord.  vom  28.  April  1859  ad  1  und  2
2)  Allerh.  Kab.-O.  vom  31.  December  1828.