472  MilitXr-Aerzte  im  Allgemeinen.

8.  8.  Die  Dienstzeit  wird  bei  Ermittelung  des  Pensions-Anspruches  von  dem  Zeitpunkt
  des  erfolgten  Eintritts  in  den  Dienst  an  bis  zur  Anerkennung  der  In
die  Zeit  des  Kriegsdienstes  aber  doppelt  gerechnet.  Wenn  bei  der  hiernach  ermittelten
Summe  der  ganzen  Dienstzeit  Monate  tiberschiessen,  so  werden  6  volle  Monate  und
darüber  für  ein  ganzes  Dienstjahr,  die  Zeit  unter  6  Monate  aber  gar  nicht  gerechnet.
Die  Zeit  freiwilliger  Dienstlosigkeit  ist  nicht  als  Dienstzeit  anzuseben,  dagegen  int  die
Zeit  dahin  zu  rechnen,  innerhalb  welcher  ein  Officier  zu  Unserer  Disposition  gestellt  war.

Zusätze  1.  8.  E  .2.  88.  36  bis  38  und  Zuslitze.

2.  Da  die  Jahre  !)  ar  'Kriegsgefangenschaft  in  der  Regel  nicht  als  Dienstjahre
gerechnet  werden  dürfen,  so  muss,  Behufs  Allerh.  Entscheidung,  in  den  Eingaben  zur
Pensionirung  jedesmal  nachgewiesen  werden,  ob,  bei  welcher  Gelegenheit,  durch  welche
speciellen  Umstände  und  wie  lange  das  betreffende  Individunm  in  Kriegsgefangenschaft
gerathen  ist.  —  Officieren,  welche  im  Kriege  von  1800/7  in  Gefangenschaft  geriethen,
wird  die  Zeit,  welche  sie  nach  Abschluss  des  Tilsiter  Friedens  gezwungen  in  Fraukreich
  zubringen  mussten,  als  Gefangenschaft  nicht  angerechnct.

Festungsarrest®)  von  einem  vollen  Jahre  und  darüber  darf  in  die  Dienstseit
nicht  eingerechnet  werden.

f.  Da  bei  Ermittelung  ?)  des  ‚Ponsions-Anspruches  von  Offlcieren,  denen  nach  der
früheren  Verfassung  der  Eintritt  in  den  Dienst  schon  in  sehr  jugendlichen  Alter  gestattet
  worden  ist,  sehr  büufg  aus  Ungewissheit  über  den  Zeitpunkt  der  erfolgten  Aufnahme
  in  den  Dienst  oder  der  Vereidigung  der  Anfang  der  wirklichen  Dienstzeit  nicht
gehörig  festzustellen  ist,  so  bestimme  Ich,  um  für  die  Folge  den  hieraus  entstehenden
Zweifeln  zu  begegnen,  dass  in  solchen  Füllen  eines  sehr  zeitigen  Eintritte  in  den  Dienst
die  Dienstzeit  immer  erst  vom  Tage  des  abgeleisteten  Diensteides,  und  wenn  letzterer
nicht  nachzuweisen  sein  sollte,  nicht  früher  als  vom  zurlickgelegten  14.  Lebensjahre
an  gerechnet  werden  soll.

%.  Unter  den'),  am  Schlusse  des  $.  8  des  Militär-Pensions-Reglements  benannten
Offcieren  zur  Allerh.  Disposition  können  nur  solche  Ofüciere  verstanden  werden,  welche
nach  Emanirung  des  neuen  Kegloments  aus  Allerhöchsteigner  Bewegung  Sr.  Majestät
des  Königs  aus  dem  Dienste  scheiden  und  dabei  ausdriicklich  zur  Allerh.  Disposition

lt  werden,  so  dass  also  dieser  $.  auf  früher  entlassene  Offciere,  sie  mögen  Inaktivitits-Gebalt
  oder  andere  Art  der  Bustentation  beziehen,  keine  Anwendung  findet.

.  Zur  Beseitigung  von  Zweifeln  *)  über  die  Verhältnisse  der  mit  Pension  zur
Disposition  gestellten  Officiere  haben  des  Königs-Majestät  in  einer,  an  die  Ministerien
der  Justiz  und  des  Krieges  unterm  1.  Mai  1837  erlassenen  Allerb.  Kabinets-Ordre  zu
bestimmen  geruht:  dass  die  Offciere  in  die  Kategorie  der  früher  mit  Inaktivitätsgehalt
ausgeschiedenen  Officiere  gestellt  und  nach  den  diese  gegebenen  gesetzlichen  Vorschriften
  behandelt  werden  sollen.

8.  9.  Officiere  und  Militürbeamte,  welche  pensionirt  werden,  sollen  das  Gehalt
ibrer  Stelle,  jedoch  mit  Ausnabme  der  Zulagen  und  Emolumente,  welche  ausser  der
Besoldung  gewährt  werden,  noch  einen  vollen  Monat  von  da  ab  fortbeziehen,  wo  der
Befehl  ihrer  Verabschiedung  bei  dem  Kommandeur  des  betrefienden  Truppentheils  etc.
eingeht.

2  10.  Wenn  im  Civildienst  versor;  Offßciere,  bei  der  nach  ihrem  Civilgehalt
ibnen  gebührenden  Pension,  einen  Ausfal  gen  die  im  Militär  erdiente  Pension  erleiden
  würden,  so  soll  ihnen  derselbe  ans  dem  Militär-  Pensionsfonds  vergütet  werden.
Der  Beitrag  zum  Civil-Pensionsfonds  richtet  sich  aber  nach  ihrem  Civilgehalt.

Zusatz‘).  Officiere,  welche  von  den  Feldtruppen  in  ein  anderweitiges  Dienstverhältniss
  übergehen  und  in  dieses,  nach  $.  5  des  Militär-Pensions-Reglements,  den  erworbenen
Pensionsanspruch  mit  hinübernehmen,  sollen  den  reglementsmässigen  Pensionsbeitrag
künftig  nur  bis  dahin  zu  entrichten  haben,  wo  der  erdiente  Pensionssatz  höher  sein
würde,  als  das  Gehalt  und  die  etwaige  otatsınllasige  Dienstzulage,  welche  sie  in  dem
neuen  Verhältnisse  beziehen.

8.  Die  Vermögens-Verhältnisse  kommen  bei  der  Pensionirung  nicht  in  Betracht.
Wenn  ein  Pensions-Berechtigter  aber,  bei  eigenem  Vermögen,  auf  die  ihm  zustehende
Pension  zum  Besten  des  Invalidenfonds  Verzicht  leistet,  so  werden  Wir  ein  solch
don  Fa:  Opfer  wo  Bgenulig  anerkennen,  und  der  Pensions-Anspruch  bleibt  ihm,  anf

des  eigenen  Bedürfnisses,  vorbehalten.

na  Allerh.  Kab.-Ord.  vom  10.  Januar  1928  und  9.  Januar  1829.
3)  Allerh  Kab.-Ord.  v.  31.  December  1828.

%)  Krie  m  Erlass  v.  20.  Mai  1837.
®)  Allerh.  K.-O.  v.  1.  Juli  1841;  kriegsnin.  Erlass  v.  11,  Oktober  1841.