Versorgung  der  Invaliden.  473

$.  12.  Die  Pensionen,  welche  künftig  mit  Unserer  Bewilligung  in's  Ausland  gezahlt
werden,  erleiden  einen  Abzug  von  10  Procent  zum  Pensionsfondr.

8.  13.  Den  Erben  eines  verstorbenen  Pensionärs  verbleibt  ausser  der  Pension  für
den  Monat,  in  welchem  der  Erblasser  verstorben  ist,  die  Pension  auch  noch  für  den
folgenden  Monat  unter  den  in  der  Ordre  vom  3.  Februar  1825  enthaltenen  näheren
Bestimmungen

$.  14.  Die  Pension  wird  eingezogen

a)  wenn  der  Pensionär  im  Stantsdienst  wieder  angestellt  wird;  ingleichen

b)  wenn  derselbe  zu  einer  Kriminalstrafe  wegen  Vergehen  verurtheilt  wird,
welche,  wenn  sie  während  seiner  Dienstzeit  zur  Sprache  gekommen  wären,
die  Kassation  zur  Folge  gehabt  hätten.  In  diesem  Falle  ist  in  dem  Erkenntnisse
  der  gänzliche  Verlust  der  Pension  auszusprechen;

c)  wenn  derselbe  im  Pensionsstande  ein  gemeines  Verbrechen  verübt,  wofür
er  im  Dienst  die  Kassation  verwirkt  hätte,  so  ist  auf  den  Verlust  der  Pension,
  nach  der  Grösse  des  Vergehens,  für  immer  oder  für  die  Dauer  der
Strafe  zu  erkennen.

.  Bestimmungen  8r.  Majestüt  des  Königs  bei  Z’ufertigung  des
Militär-Pensions-Reglements?).

})  Für  alle  Officiere,  welche  gegenwärtig  bei  Invaliden-Häusern,  Invaliden-  und
Garnison-Kompagnien  und  bei  der  Gendarmerie  schon  angestellt  sind,  sollen  auf  den
Fall  ihrer  dereinstigen  Pensionirung  nachstehende  erhöhete  Pensionssltze  stattfinden:
für  „ginen  Obersten  30,  Oberst-Lieutenant  GW,  Major  5,  Kapitän  4,  Stabskapitän

er  Hauptmann  2.  Klasse  300,  Premier-  Lieutenant  150  bis  200,  Bekonde-Lieutenant
120  bis  150  Thaler  jährlich.

9)  Offcieren,  welche  bis  zum  Jahre  1925  mit  Wartegeld  oder  halbem  Solde  bis
zur  Wiederanstellung  verabschiedet  sind,  sollen,  wenn  sie  nach  erlangter  Anstellun
bei  Garnisontruppen  etc.  demnächst  zu  pensioniren  sind,  ebenfalls  die  obigen  Pensionssätze
  angewiesen  werden.  Bis  ihnen  die  Anstellung  zu  Theil  wird,  behalten  sie  aber
ibr  jetziges  Wartegeld  etc,  und  participiren  an  den  Zuschüssen  aus  dem  Verbesserungsfonds
  der  1  dis  „Thaler.

3)  Für  enigen  pensionirten  oder  Wartegeld  beziehenden  Ofäciere,  welche  die
Feldzüge  von  1812113,  1814  und  181%  mitgemacht  haben,  will  Ich  einen  anderweiten
Verbesserungsfonds  von  20000  Thir.  noch  besonders  bestimmen,  welchen  Sie  vom  Jahre
1825  ab  vom  Titel:  „Insgemein‘  des  General-Militär-Kassen-Etats  alljährlich  abzuzweigen
und  zur  Verbesserung  der  Pensionen  und  Wartegelder  dieser  Officiere  und  Militär-Beamten
  so  zu  verwenden  haben,  dass  dieselben  nach  der  Zeitfolge  des  Ausscheidens
aus  dem  Dienste,  vom  Jahre  1912  ab,  an  den  zu  bestimmenden  Zuschüssen  theilnehmen
und  allmälig  darin  aufrücken,  indem  es  Meine  Absicht  ist,  wo  möglich  in  der  Folge

Einkommen  derselben  den  neuen  Pensionssätzen  anzunähern.

6)  Auch  wegen  der  Pensions-Berechtigung  der  Landwehr-Officiere,  welche  schon

m  Allgemeinen  andere  Grundsätze  erfordert,  bei  dem  so  sehr  verminderten  Dienst  aber
wesentliche  Modifikationen  erleiden  muss,  werde  Ich  das  Erforderliche  noch  festsetzen
(cfr.  VI.

L))  Evälich  will  Ich  wegen  Berechnung  der  Zeit  des  Kriegsdienstes  für  jetzt  bestimmen,
  dass  der  Feldzug  von  1806  nicht  als  Kriegsjahr  doppelt,  der  Feldzug  Fon  1807
aber  ‚gergestalt  berechnet  werden  soll,  dass  beide  Feldzüge  von  1806  bis  zum  Tilsiter
Frieden  1807  für  ein  Kriegsjahr,  und  der  Feldzug  von  1307  in  Preussen  und  Schlesien
(wenn  "damit  der  kurze  Feldzug  von  1846  auch  nicht  vorknüpft  gewesen)  ebenfalls  für
ein  solches  anzunehmen,  also  Mr  zu  rechnen  sind.  Die  Feldzüge  von  1814  und  115
gelten  ein  jeder  für  A  jahr.

Zusatz.  Cfr.  E.  IV.  PR  Tusltze  zu  88.  36  bis  38.

!)  cfr.  Reglement  über  die  Geldverpflegung  der  Truppen  im  Frieden.  Thl.  I,  Kap.  IN.
3)  2  Prem  der  Allerh.  Kab.-Ord.  v.  13.  Junı  1885.