4%  Militär-Aerzte  im  Allgemeinen.

1.  Zusatz  ad  3.  Seit  dem  Erlass  des  Militär-Pensions-Reglements
haben  sich  die  Pensions-Verhältnisse  des  militärärztlichen  Personals  mehrfach
  geändert.  Dieses  Reglement  bestimmte  ursprünglich:
für  die  Ober-Stabsärzte,  Regimentsärzto  25  Thir.  Beitrag;  Pension  373  Thir.,  560  Thlr.,

185  Tbir.  Erhöhung,
für  die  Bataillousärzte  der  Linie  6  Thir.  Beitrag;  Pension  150  Thir.,  225  Thir.,  75  Tblr.

rhöbung,
für  die  Bataillonskrzte  der  Garde-  und  Provinzial-  Landwehr,  die  Garnison  -  Stabsäirzte
3  Tbir.  Beitrag;  Pension  120  Thir.,  180  Thir.,  60  Thir.  Erhöhung.

In  Folge  der,  durch  die  Allerhöchste  Kabinets-Ordre  vom  12.  Februar
1852  anbefohlenen  Reform  des  Militär-  Medicinal-  Wesens  wurden  durch
kriegsministeriellen  Erlass  vom  30.  August  1852  nachstehende  Aenderungen
an  den  eben  angeführten  Verordnungen  getroffen:

1)  Die  Ober-Stabs-  und  Garnisonärzte  in  den  grossen  Städten  und
Festungen  mit  dem  Gehalte  von  700  Thlr.  und  dem  Hauptmanns-Servise  (9)
erhielten  den  Pensions-  Anspruch  des  Ober-Feldlazareth-Inspektors  des
Medicinalstabes  der  Armee  und  entrichteten,  wie  dieser,  einen  Pensionsbeitrag
  von  12  Thlr.  jährlich.  Dasselbe  galt  für  die  damals  noch  mit  dem
Lieutenants-Servise  vorhandenen  Ober-Stabsärzte.  Nur  dem  früheren  Reimentsarzte,

  späteren  Ober-Stabs-  und  Garnisonarzte,  Dr.  Werlitz  in

ünster  wurde,  auf  Grund  des  $.5  des  Militär-Pensions-Reglements,  der
in  dem  früheren  Verhältnisse  erworbene  Pensionsanspruch  belassen  und
hatte  derselbe  daher  den  bisherigen  Pensions-Beitrag  von  25  Thlrn.  auch
fernerweit  zu  entrichten.

2)  Die  Stabs-  und  Garnisonärzte  mit  dem  Gehalte  von  500  Thlr.
und  dem  Licutenants-Servise  erhielten  den  Pensions-Anspruch  der  Linien-Bataillonsärzte,
  ynd  hatten,  wie  diese,  einen  Pensions-Beitrag  von  6  Tbir.
zu  entrichten.

3)  Die  Stabs-  und  Landwehr-Bataillonsärzte  mit  dem  Gehalte  von
300  °Thir.  jährlich  behielten  mit  den  Aerzten,  welche  nur  240  Thlr.  bezogen,
  gleiche  Pensionsansprüche  und  entrichteten,  wie  diese,  einen  Pensionsbeitrag
  von  3  Thir.

4)  Die  Assistenzärzte  mit  dem  Gehalte  von  240  Thlr.  erhielten,  gleichviel,
  ob  sie  den  Lieutenants-  oder  Feldwebel-Servis  bezogen,  dieselben
Pensions-  Ansprüche,  wie  die  Landwehr-Bataillonsärzte.  Der  Pensionsbeitrag
  wurde  daher  auch  für  sie  auf  3  Tbir.  festgestellt.  Die  Assistenzärzte
  mit.  Feldwebelgehalt  und  Feldwebelservis  waren  eben  so  wenig  pensionsberechtigt,
  wie  die  Unterärzte.

.  Laut  derselben  Verordnung  waren  die  Oberärzte  des  medicinischchirurgischen
  Friedrich-Wilhelms-Instituts  nach  dem  Civil-Pensions-Reglement
  zu  behandeln  und  wurde  daher  der  Pensionsbeitrag  derselben  damals
auf  2  Thir.  jährlich  festgestellt.  Diese  Verordnung  wurde  jedoch  bereits
mittelst  kriegsministeriellen  Erlasses  vom  17.  November  1852  dahin  abgeändert,
  dass  die  qu.  Oberärzte  nach  dem  Militär  -  Pensions  -  Reglement,
also  wie  die  übrigen  Assistenzärzte  zu  behandeln  seien.

Seit  der  Reorganisation  der  Armee  ')  ist,  wie  im  folgenden  Kapitel
deg  Näheren  auseinandergesetzt  werden  soll,  der  Unterschied  zwischen  den

I)  Allerh.  Kab.-Ord.  vam  15.  November  und  18.  December  1860;  Kriegsmin.  Erlass  vom
937.  November  1860,  vom  28.  December  1860  nebst  Beilagen  ;  Erl.  d.  Chefs  des  Milit.-  Wesens
won  8.  December  1860,  10.  Januar  und  30.  December  1861.