Versorgung  der  Invallden.  477

Ober-Stabs-  und  Regiments-  und  Ober-Stabs-  und  Garnison-,  sowie  der
zwischen  den  Linien-  Bataillons-,  Landwehr-  und  Garnison  -  Aerzten  verschwunden,
  auch  giebt  es  nur  noch  eine  Kategorie  der  Assistenzärzte
(mit  Lieutenants-Gehalt  und  Lieutenants-Servis).  Die  Garnisonärzte  nehmen
  in  der  Reihe  der  Ober-Militär-Aerzte  keine  eigene  Stellung  mehr  ein,
alle  Ober-Militär-Aerzte  folgen  sich,  gleichviel  welche  Stelle  sie  als  Stabsoder
  Ober-Stabsärzte  einnehmen,  in  der  bestimmten  Gehalts-Ascensions-Skala
  und  daher  haben  auch  alle  Ober-Stabs-  und  alle  Stabsärzte  gleichen
Pensionsbeitrag  zu  entrichten  und  auf  gleiche  Pension  Anspruch,  wie  dies
auch  in  der  vorstehenden  Tabelle  angegeben  ist.  —  Die  jetzigen  Stabsärzte
  des  Friedrich-Wilhelms-Instituts  können  nur  die  Peusionsausprüche
der  Ober-  und  Assistenzärzte  haben,  da  sie  zu  Stabsärzten  mit  Beibehalt
der  Kompetenzen  der  Oberärzte  ernannt  sind.  Eine  besondere  Bestimmung
ist  mir  hierüber  nicht  bekannt.

5.  Auf  Ihre  Anfrage  über  einige  Gegenstände  des  Militär-Pensions-Reglements
  bestimme  Ich  '):

1.  Diejenigen  Officiere,  welche  das  Militäir-Pensions-Reglement  bei  den  Iavaliden-Kompagnien,
  Invaliden-Häusern,  Garnison-Kompagnien  und  bei  der  Gendarmerie  vorgefunden
  hat,  welche  bei  ihrer  Pensionirung  die  sub  1  Meiner  Ordre  vom  13.  Juni  1825
bestimmten  Sätze  erhalten,  sollen  keine  Abzüge  zum  Pensionsfonds  erleiden,  weil  sie
nicht  die  durch  das  Pensions-Reglement  bestimmten  Pensionssätze  erhalten,  und  es  sind
ihnen  daher  auch  die  etwa  schon  entrichteten  Beiträge  zurückzuerstatten.

2.  Die  Zeug-Officiere  gebören  zu  den  Garnisontruppen  nnd  sind  daher  auch  wie
diese  nach  den  sub  |  gegebenen  Bestimmungen  zu  behandeln.  Dabei  sollen  übrigens
die  Zuug-Kapitäns  2.  Klasse  und  die  Zeug-Lieutenauts  als  Premier-Lieutenants  1.  Kinsse
Pension  erhalten.

(3.  Handelt  von  den  nicht  mehr  bestehenden  Prlsides  resp.  Direktoren  der  Landwehr-Revisions-Kommissionen,
  welche  den  Pensions-Ausprach  eines  Kapitänse  1.  Klasse
hatten.)

d.  Was  endlich  die  Pensionssätze  für  die  Ofüciere  der  Landgendarmerie  betrifft,
welche  nach  Emanirung  des  Militär-Pensions-Reglements  angestellt  sind  und  werden,
und  anf  welche  die  Bestimmungen  ad  1  und  2  Meiner  Ordre  vom  13.  Juni  1825  nicht
Anwendung  finden,  so  bestimme  Ich  solche  nach  Massgabe  ihres  Normalgehaltse  und
der  davon  in  Abzug  zu  bringenden  Rations-  und  Wohnungs-Entschädigung  in  folgender
Art:  die  Brigadiers  erhalten  den  Pensions-Anspruch  eines  Majors,  die  Officiere  mit  dem
Normalgehalt  von  1500  Thalera  den  eines  Kapitäns  1.  Kiasse,  die  Officiere  mit  dem
Normalgehalt  von  1200  Thalern  und  1000  Thalern  den  eines  Kapitäns  2.  Klasse,  und
die  Ofßciere  mit  dem  Normalgehalt  von  MN  den  eines  Premier-Lieutenants  1.  Klasse.

6.  Da  sich  bei  Anwendung  des  Militär-Pensions-Reglements  vom
13.  Juni  1825  werschiedene  Zweifel  ergeben  haben,  so  willIch  zu  deren
Beseitigung  hiermit  Folgendes  bestimmen:  ?)

1.  Um  das  Militär-Peusions-Reglement  mit  dem  Civil-Peneions-Reglemeut  in  völlige
  Uebereinsimmung  zu  bringen,  soll  die  in  dem  letzteren  enthaltene  Bestimmung,
dass  die  erste  Abstufung  der  Dienstdauer  vom  zurückgelegten  15.  bis  mit  dem  zurückgelegten
  2%).  Dienstjahre,  und  die  zweite  vom  20.  bis  mit  dem  zurückgelegten  30.  Dienstjahre
  sein  soll,  auch  für  dns  Militär  -  Pensions  -Reglement  (in  welchem  die  Abstufungen
ursprünglich  vom  13.  bis  25.  und  vom  29.  bis  30.  Dienstjabre  waren)  in  der  Artatattfinden,
  dass  hiernach  schon  Alle,  die  bereits  in  Folge  des  letzteren  (ursprünglichen)  Reglements
  seit  dem  13.  Juni  1925  pensionirt  worden  sind,  behandelt  werden  sollen.

2.  Die  Bestimmung  in  der  Beilage  des  Militär-Pensions-Reglements:  dass  die  Pension
  sich  vom  30.  Dienstjahre  an  nach  jedesmaligen  10  ferneren  Dienstjahren  erhöht  ;
soll  heissen  innnerhalb  10  fernerer  Dienstjahre.

!)  Allerh.  K.-O.  v.  7.  Mai  1826.
2)  Allerh.  K.-O.  v.  26.  Mai  1826.