478  Militär-Aersto  im  Allgemeinen,

3.  (Der  $.  6,  dass  der  höchste  Pensionssatz  den  Betrag  des  besogenen  reinen  Gehaltes
  niemals  übersteigen  soll,  wird  dahin  deklarirt,  dass  der  höchste  Gehaltssatz  der
Charge  oder  Dienstkategorie  die  Grenze  zur  Bewilligung  der  erdienten  höchsten  Pension
  sein  soll,  und  diese  Grenze  findet  auch  in  den  Fällen  Btatt,  wenn  nach  8.  ’%  der
bei  den  Feldtruppen  erworbene  Pensions-Anspruch  in  ein  anderweites  Dienstverhältniss,
gegründet  auf  den  ursprünglichen  und  durch  längere  Dienstzeit  su  erhöhenden  Pensionssatz,
  mitgenommen  wird)  ist  durch  die  Allerh.  Kabinets  Ordre  vom  15.  November
19334  aufgehoben.  (efr.  VII.  1.  8.  10.  Zusatz.)

4.  Die  Berechtigung,  im  Kriege  geleistete  Dienste  doppelt  rechnen  zu  können,  ist
nor  in  der  Voraussetzung  zugestanden  worden,  dass  damit  Gefahr  des  Lebens  oder  der
Gesundheit  verbunden  gewesen  ist.  Wenn  nun  schon  Offciere  solcher  Truppen,  die  in
den  letzteu  Kriegen  den  Kriegsschauplatz  nicht  erreicht  haben,  davon  ansgeschlossen
worden  sind,  und  auch  künftig  davon  ausgenommen  werden  müssen,  so  kann  diese
Berechtigung  selbstredend  auch  nur  solchen  Militir-Beamten  zugestanden  werden  ,  welche
durch  ihren  Beruf  verpflichtet  gewesen  sind,  den  Truppen  ins  Gefecht  su  folgen.  oder
sich  ansteckenden  Krankhei  in  den  Militär-  Lazarethen  auszusetzen,  wie  dies  beim
ärztlichen  Personale  der  Fall  ist.  Andere  Militär-Beamte  müssen  ibren  Anspruch  auf
obige  Berechtigung  durch  genügende  Atteste,  dass  ihre  Dienste  sie  einer  solchen  Gefahr
  dauernd  ausgesetzt  haben,  gehörig  nachweisen

Zusatz.  Die  diese  Bestimmung  ablindernde  Kabinets-Ordre  vom  14.  Juni  1955
findet  sich:  diesos  Kapitel,  E.  IV.  2.  $.  38.

VIII.  Civil-Anstell  Ansprüche  der  Offelere  ete.

Die  Versorgung  im  Civil  erfolgt  selbstredend  nach  der  Qualifikation
des  Pensionirten  und  wird  die  Aussicht  darauf  gleich  bei  der  Invalidisirung
  eröffnet,  sobald  eine  solche  Versorgung  überhaupt  in  der,  die  Invalidisirung
  betreffenden  Gesuchsliste  in  Antrag  gebracht  worden  ist.
Eine  Probedienstleistung  bei  einer  Behörde,  bei  welcher  eine  spätere  Anstellung
  gewünscht  wird,  darf  Seitens  der  Officiere,  so  lange  sie  noch  im
aktiven  Dienste  sind,  nicht  stattfinden.  ’)

Weiter  ist  bestimmt,  dass  jeder  Officier,  welchem  Allerh.  Orts  der
Abschied  mit  Pension  und  Aussicht  auf  Versorgung  im  Civil  bewilligt
wird,  der  Abtheilung  für  das  Invaliden-Wesen  im  Kriegsministerium  unmittelbar
  anzuzeigen  hat,  1.  an  welchem  Orte  innerhalb  Landes  derselbe
für  die  Folge  sich  aufzuhalten  beabsichtige  (NB.  Jeder  Pensionirte  hat
der  Abtheilung  für  das  Invaliden-Wesen  anzuzeigen,  aus  welcher  Kasse
er  die  ihm  bewilligte  Pension  zu  beziehen  wünscht),  und  2.  welcher  Civil-Behörde
  derselbe  Behufs  der  Anstellung  überwiesen  zu  werden  wünsche,
auch  ob  er  eine  Kaution  und  in  welchem  Betrage  zu  stellen  vermöge,
damit  auf  Grund  dieser  Anzeige  sowohl  wegen  der  Pensionszahlung,  als
auch  wegen  der  Civilanstellung  das  Erforderliche  an  die  betreffenden  Behörden
  verfügt  werden  kann.  ?

Officiere,  welchen  bei  nicht  vollendeter  fünfzehnjähriger  Dienstzeit
die  Pension  ihres  Grades  zugestanden  wird,  erhalten  nach  1?2jähriger
Dienstzeit  die  Anstellungs-Ansprüche  der  anstellungsberechtigten  Unterofficiere,
  doch  ist  dieser  Anspruch  auf  Civilanstellung  immer  nur  als  ein
bedingter  zu  bezeichnen.  °)

Die  Anstellung  bedeutend  verschuldeter  Personen  ist  möglichst  zu
vermeiden,  und  Personen,  welche  durch  unregelmässigen  Lebenswandel
in  Schulden  gerathen  sind,  dürfen  Civil-Behörden  gar  nicht  zur  Anstellung
  vorgeschlagen  oder  empfohlen  werden.  *)  Die  Anstellung  der  Ofn

  Kriegsmin.  Erl.  v.  1.  Juli  1831

2)  Kriegsmin.  Erl.  v.  26.  Oktober  1848.

8)  Allerh.  K.-O.  v.  20.  December  1828,  7.November  1935,  13.  December  1935,  21.  September

  1843.
4  Kriegruin.  Erl.  v.  5.  November  1842.