Versorgung  der  Invaliden.  479

ficiere  bei  der  Gendarmerie  ist  Sr.  Majestät  dem  Könige  vorbehalten,  die
Anstellung  von  Officieren  ausser  Dienst  als  Grenzaufsichtsbeamte”  gestattet.
  !)  Ueber  die  Anstellung  im  Telegraphen-Dienst  cfr.  E.  V.

Was  die  Wiedereinziehung  oder  Belassung  von  Pensionen
und  Wartegeldern  der  im  Civildienst  wieder  angestellten  oder  beschäftigten
  versorgungsberechtigten  Officiere  und  Militär-Beamten  betrifft,
so  ist  die  hierauf  bezügliche,  durch  Staats-Ministerial-Beschluss  vom
27.  December  1826  veröffentlichte  Allerh.  Kabinets-Ordre  vom  4.  Oktober
  1826,  (welche  lautete:

1.  Die  Pension  (Wartegeld)  wird  nach  $.14  des  Militär-Pensions-  Reg'ements  vom
13.  Juni  1925  eingezogen,  wenn  der  Pensionär  wieder  angestellt  wird.  Es  ist  dabei
gleich,  ob  die  Anstellung  im  Staats-  oder  Kommunaldienste  erfolgt,  oder  ob  sie  definitiv,
interimislisch,  versuchsweise  oder  auf  Kündigung  geschieht.  Erreicht  das  Einkommen
aus  der  Stelle  jedoch  den  Betrag  der  Pension  nicht.  oder  ist  die  Stelle  so  gering  dotirt,
  dass  dasselbe  nach  Abzug  des  darunter  etwa  mitbegriffenen  Betrages  zur  Ausgabe
für  Dienstbedürfnisse  sich  auf  nicht  mehr  ala  250  ‘Thaler  beläuft,  so  kann,  besonders
wenn  mit  der  Anstellung  nicht  eine  nahe  Aussicht  auf  Verbesserung  verbunden  ist,
nach  Massgabe  der  Umstände  dio  Belassung  eines  Theils  der  Pension,  oder  auch  der
ganzen  Pension  von  der  Gnade  Sr.  Majestät  des  Königs  erbeten  werden.  Die  diesfälligen,
  gehörig  zu  motivirenden  Anträge  gelen  von  dem  betreffenden  Verwaltungschef
und  dem  Kriegsminister  gemeinschaftlich  aus.

2.  Bei  vorübergehenden  Beschäftigungen  gegen  Diäten  oder  anderweite  Remuneration
  darf  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  die  Fortgewührung  der  Militär-Pension  nach
Lage  der  Verhältnisse  theilweise  oder  selbst  ganz  stattfinden,  aber  nur  auf  ausdrückliche
  Allerhöchste  Genehmigung,  welche  daher  in  jedem  apeciellen  Falle  einzuholen

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3.  Vorstehende  Bestimmungen  beziehen  sich  nicht  auf  solche  Wartegelder,  welche,
wegen  der  Einziehung  von  Stellen.  oder  aus  äbnlichen  Veranlassungen  den  einstweilen
ausser  Thätigkeit  gekommenen,  für  ihr  Dienstverbältniss  noch  geeigueten  Beemten  gewährt
  werden.  Vielmehr  finden  auf  diese  die  Vorschriften  der  Allerh.  Rabinets-  Ordre
vom  25.  Mai  1820  Anwendung)
durch  die  Allerh.  Kabinets-Ordre  vom  5.  December  1857  dahin  abgeändert
  worden,  dass:

ad  A.  2.  den  im  Staats-  oder  Kommunaldienste  wieder  angestellten
versorgungsberechtigten  Officieren  und  Militär-Beamten,  sofern  deren
reines  Civil-Einkommen  den  Normalsatz  von  250  Thalern  jährlich  nicht
übersteigt,  fortan  die  Militärpension  unbedingt  belassen  und  nur  in  demselben
  Masse  gekürzt  werden  soll,  als  das  reine  Civil-Einkommen  über
jenen  Normalsatz  hinausgeht  und

ad  A.  2.  dass  bei  vorübergehenden  Beschäftigungen  solcher  Militärpensionäre
  gegen  Diäten  oder  eine  anderweite  Remuneration  denselben
für  die  ersten  6  Monate  der  Beschäftigung  die  volle  Militärpension  ohne
Weiteres  zu  belassen,  dagegen  von  7.  Monate  der  Beschäftigung  ab,
ihnen  solche  nur  unter  den  sub  1  vorgeschriebenen  Bedingungen  fortzugewähren
  ist.

Hiernächst  bestimme  Ich,  dass  es  zur  Belassung  der  Militärpension
innerhalb  der  vorangedeuteten  Grenzen  in  der  Folge  der  Einholung  Meiner
besondern  Genehmigung  nicht  weiter  bedarf,  sondern  dass  der  Kriegsminister
  befugt  sein  soll,  auf  den  Antrag  des  betheiligten  Verwaltungs-Chefs
  die  Belassung  der  ganzen  Pension,  resp.  die  Fortzahlung  des  entsprechenden
  Pensionstheils  für  die  im  Civildienste  angestellten  oder  beschäftigten
  Militärpensionäre  nach  den  obigen  Grundsätzen  zu  verfügen.

Zusatz.  Ueber  die  Beibringung  des  Quittungsstempels,  wenn  ein

')  Allerh  K.-O.  v.  30.  December  1820,  4.  August  1822.