480  Millit£r-Aerzte  im  Allgemeinen.

Officier  oder  Beamter  im  Laufe  eines  Kalenderjahres  theils  Gehalt,  theils
Pension  aus  verschiedenen  Kassen  bezogen  hat,  enthält  der  kriegsmin.
Erlass  vom  d.  Oktober  1855  (Militär-Wochenblatt  pro  1855,  S.  165),  über
die  Attestirung  der  Pensionsquittungen  solcher  pensionirten  Officiere,  welche
zum  aktiven  Militärdienste  wieder  herangezogen  und  in  den  ihnen  übertragenen
  Stellen  zur  Führung  eines  Dienstsiegels  berechtigt  sind,  der
kriegsministerielle  Erlass  vom  17.  Juni  1861  (Militär-  Wochenblatt  pro
1861,  Seite  175)  nähere  Bestimmungen.  —  Allen  Pensions-Quittungen  überhaupt
  ist  eine  Bescheinigung  über  die  Lebensfortdauer  des  Pensionirten,
dessen  Domicil  im  Inlande  etc.  Seitens  einer  Behörde  oder  einer  Person,
welche  zur  Führung  eines  Dienstsiegels  berechtigt  ist,  beizufügen.

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