4892  Ober-Militär-Aerste.

Diese  sämmtlichen  Aerzte  ')  haben  einen  militärischen  Rang,  und
zwar  die  General-Stabsärzte  den  eines  Obersten  (der  zeitige  General-Stabsarzt
  hat  den  Rang  eines  General-Majors),  die  Generalärzte  den  eines
Majors,  die  Ober-Stabsärzte  den  eines  Hauptmanns  (mehreren  Ober-Stabsärzten
  ist  der  Majorsrang  verliehen),  die  Stabsärzte  den  eines  Premier-Lieutenants,
  die  Ober-  und  Assistenzärzte  den  eines  Seconde-Lieutenants,
  die  Unterärzte  haben  den  Rang  hinter  den  Portepeefähnrichen
Die  Chargen  ad  3und  4  und  (wie  dies  im  1.  Kapitel  schon  auseinandergesetzt.
  ist)  ad  5  rangirten  bisher  hinter  den  jüngsten  Officieren  ihrer
Charge,  bei  den  General-Stabs-  und  General-Aerzten  war  dies  nirgends
ausgesprochen.  In  der  Allerh.  K.-O.  vom  17.  Juli  1862  (Theil  I.  Kap.  Il.  1.)
ist  auch  bei  dem  Range  der  Ober-Stabs-,  Stabs-  und  Assistenzärzte  nicht
mehr  ausgesprochen,  dass  diese  Aerzte  hinter  den  jüngsten  Officieren
ihrer  Charge  rangiren.  —  Neben  den  eben  erwähnten  Titeln  führen  aber
die  Militärärzte  beziehungsweise  noch  die  Benennungen:  Korps-,  Regiınents-,
  Garnison-  und  Bataillons-Aerzte.  Die  Chargen  ad  1  bis  5  gehören
  sümmtlich,  ihrem  Officierrange  entsprechend,  zu  den  "oberen  Militär-Beamten
  und  dem  oberen  militärärztlichen  Personal;  dass  die  Assistenz-Aerzte
  (über  welche  übrigens,  trotz  ihrer  Figenschaft  als  obere
Militär-Beamte  und  Ober-Militärärzte,  Arreststrafen  im  Disciplinarwege
verhängt  werden  können)  in  diesem  Kapitel  noch  von  der  Besprechung
ausgeschlossen  werden,  geschieht  nur  ausZ  gründen.  Dem
militärärztlichen  Range  der  Ober-Militärärzte  entsprechen  auch  die  denselben
  in  amtlichen  Schreiben  beizulegenden  Prädikate.  In  dieser  Beziehung
  wird,  obwohl  darüber  eine  Allerh.  Bestimmung  nicht  vorhanden  ist,
das  Prädikat  Wohlgeboren  allen  nicht  adligen  Ober-Militärärzten  beigelegt,
  welche  nicht  den  Rang  eines  Stabsofficiers  haben,  da  auch  im
Kriegsministerium  die  Observanz  beobachtet  wird,  allen  nicht  adligen
Officieren,  einschliesstieh  der  Hauptleute,  das  Prädikat:  Wohlgeboren  beizulegen
  ?)

IE.  Zahl  der  Ober-Milltär-A  |

a)  Im  Frieden.

Was  die  Zahl  der  in  den  einzelnen  Chargen  1  —  4  vorhandenen
Aerzte  der  Landarmee  betrifft,  so  beträgt  dieselbe  nach  der  Reorganisation
  der  Arınee  für  die  Friedensverhältnisse:

1.  1  General-Stabsarzt,

2.  9  Korps-Generalärzte,
ausserdem  ist  noch  vorhanden:  1  Generalarzt  im  Bureau  des  Medicinal-Stabes
  der  Armee,  1,  diesem  Bureau  vorläufig  attachirter  Generalarzt,
1,  als  Subdirektor  des  medicinisch-chirurgischen  Friedrich-Wilhelms-Instituts
  fungirender  Generalarzt  und  1,  mit  dem  Generalarzt-Titel  beliehener
Regiments-Arzt.

3.  An  Ober-Stabsärzten  zählt  die  Armee:  140,  (und  zwar  129  Regimentsärzte
  bei  81  Infanterie-  (resp.  Grenadier-  und  48  Kavallerie-Regimentern,
  9  Garnisonärzte  in  den  grösseren  Städten  und  Festungen
Berlin,  Breslau,  Coblenz,  Erfurt,  Königsberg,  Magdeburg,  Münster,

')  Militär-Strafges.-Buch  (a.  Th.  1.,  Kap.  11.);  Allerh.  K.-O.  M  au  Mai  1831,  23.  Juni  1848,
12.  Februar  1852,  15.  September  1853;  kriegsmin.  Erl.  v.  28.  Juni  1950.
2)  Erl.  d.  Chefs  d.  Mil.-Med.  -Wes.  v.  11.  December  1851.