484  Ober-Militär-Aerzte.

Ober-Militärarzt  in  Ansatz  gebracht.  Dieser  Bedarf  wird  gedeckt  aus  den
vorhandenen  aktiven  Ober-Militärärzten  (das  1.  Armee-Korps  hat  nur
1  Generalarzt,  14  Ober-Stabsärzte,  23  Stabsärzte  [incl.  des  Stabsarztes
des  Kadettenhauses  zu  Culm],  also  38  Ober-Militärärzte),  aus  qualificirten
Militär-Hülfsärzten  und  aus  den  besten  dienstpflichtigen  Assistenzärzten
des  Reserve-  und  Landwehr-Verhältnisses..  Da  aber  auch  bei  Heranziehung
  aller  nur  irgend  zum  Dienst  verpflichteten  Aerzte  der  erforderliche
Bedarf  an  ärztlichem  Personal  nicht  gedeckt  zu  werden  vermag,  so  sind
zunächst  die  immobilen  Truppenkörper,  namentlich  die  Besatzungstruppen,
Ersatz-Bataillone,  die  Landwehr-Truppen  2.  Aufgebots  etc.  ganz  oder
theilweise  ohne  eigene  Militärärzte  zu  lassen,  und  ist  der  ärztliche  Dienst
bei  denselben  durch  ein  Uebereinkommen  mit  älteren,  nicht  militärpflichtigen
  Civilärzten  an  den  betreffenden  Stationsorten  sicher  zu  stellen,
welchen  aus  den  etatsmässigen  Gehältern  der  vakanten  Militärarztstellen
eine  angemessene  Remuneration  zu  gewähren  ist,  welche  jedoch  stets  in
den  Grenzen  der  Billigkeit  bleiben  muss.  Die  Abschliessung  derartiger
Abkommen  mit  Civilärzten,  sowie  die  Feststellung  der  denselben  zu  bewilligenden
  Remunerationen  findet,  auf  den  Vortrag  der  stellvertretenden
Korps-Generalärzte,  Seitens  der  Provinzial-Intendanturen  Statt.  ')

Die  Vertheilung  des  gesammten  ärztlichen  Personals  der  Armee  bei
einer  Mobilmachung  in  die  betreffenden  Stellen,  sowie  die  Ueberweisung
des  erforderlichen  Personals  an  Lazareth-Gehülfen  und  Pharmazeuten
sollte  ursprünglich  ($.  30  des  Mobilmachungs-Plans)  durch  den  Chef  des
Militär-Medicinal-Wesens  erfolgen;  da  aber  die  Ausführung  dieser  Bestimmung
  ausser  den  Grenzen  der  Möglichkeit  liegt,  so  ist  die  Vertheilung
  des  vorhandenen  Personals  an  Aerzten,  Pharmazeuten  und  Lazareth-Gehülfen
  für  jedes  Armce-Korps  Sache  des  betreffenden  Generalarztes,
welcher  bei  erfolgender  Mobilmachung  seinen  Vertheilungsplan  des  Schleunigsten
  aufstellt  und,  ohne  eine  besondere  Aufforderung  hierzu  abzuwarten,
  solchen  dem  General-Stabsarzte  der  Armee  einsendet,  ?)  von
welchem  derselbe  gebilligt  wird  oder  die  etwa  nöthig  erscheinenden  Abänderungen
  angeordnet  werden.  Bei  dieser  Einsendung  wird  zugleich  das
etwa  überschiessende  Personal  namhaft  gemacht,  damit  es  dem  Chef
möglich  werde,  die  in  den  verschiedenen  Armee-Korps  vorhandenen  Differenzen
  in  der  Zahl  der  Aerzte  etc.  auszugleichen  und  die  noch  bleibenden
  Lücken  durch  Neuanstellungen  auszufüllen.

Die  schleunige  Aufstellung  derartiger  Nachweisungen  wird  dadurch
ermöglicht  und  erleichtert,  dass  die  General-Kommandos  alljährlich  von
den  Brigade-Kommandos  namentliche  Listen  der  im  Reserve-  und  Landwehr-Verhältniss
  befindlichen,  sowie  der  der  allgemeinen  Ersatz-Reserve
angehörenden  und  als  nur  garnisondienstfähig  anerkannten  Civilärzte  erhalten,
  welche  an  das  Kriegsministerium  eingesandt  und  auch  von  den
Korps-Generalärzten  benutzt  werden.  Bei  eintretender  Mobilmachung
überschicken  auch  die  Regierungen  den  Korps-Generalärzten  namentliche
Verzeichnisse  der  vorhandenen  Aerzte,  was,  auf  Befehl  des  Oberpräsidiums,
im  1.  Armee-Korps  sogar  alljährlich  geschieht.  °»)  Auch  über  die  Lazs-1)

  Mobilmachungsplan  ;  kriegsmin.  Erl.  v.  14.  März  1854  ad  1  und  2  13.  April  1883,
20.  uli  1859;  Kurpsbefehl  d.  General-Kommandos  1.  Armee  Karps  a“  Jun:  1880,  Allg.
Direkliven  ‚eic  v.  1861;  Allerh.  K.-O.  v.  21.  März  1861  u.  9.  Beh.
Fr  min.  Erl.  v.  14.  März  1854  ad  35  Cırkul.  an  d.  General-  Aerzte  v.21.  Januar  1934,
an

„  ehr.  m  1,  Kap.  IV.  Aerzte  des  Beurlaubten-Standes.