Avancement,  Disciplinar-Verhältnisse  etc.  485

reth-Gehülfen  und  Pharmazeuten  des  Beurlaubten-Standes  gehen  den
Korps-Generalärzten  (wenigstens  geschieht  dies  im  {.  Armee-Korps)  allich

  durch  die  Landwehr-Bataillone  namentliche  Listen  zu.  —  Aus
diesen  Listen  fertigen  die  Generalärzte  alljährlich  summarische  Nachweisungen
  über  die  sämmtlichen  in  der  Linie  und  im  Beurlaubten-Verhältniss
  vorhandenen  Aerzte  und  Lazareth-Gehülfen  nach  dem  im  Mobilmachungsplau
  S.  414  sich  vorfindenden  Schema  an,  welche  dem  General-Stabsarzte
  der  Armee  im  Laufe  des  Monats  März  eingesandt  werden,  und
aus  welchen  ersichtlich  ist,  wie  viele  Personen  dieser  Kategorien  für  den
Fall  einer  Mobilmachung  disponibel  sind.)  In  diesen  Nachweisungen
sind  am  Schlusse  auch  die  der  Ersatz-Reserve  angehörenden  und  als  nur
garnisondienstfähig  anerkannten  Acrzte  summarisch  anzugeben.  —  Uebrigens
  sind  die  Korps-Gencralärzte,  auf  den  Antrag  des  General-Stabsarztes
  der  Armee,  durch  den  kriegsministeriellen  Erlass  vom  15.  Jnni  1859
ermächtigt  worden,  sich  ‚lithographirte  Formulare  zu  Einberufungs-Ordres
und  Benachrichti  iben  für  sämmtliche,  im  Falle  einer  Mobilmachung
  zu  dislocirenden  oder  sonst  zur  Verwendung  kommenden  Aerzte
vorräthig  zu  halten.  Der  ungefähre  Bedarf  für  jedes  Armee-Korps  ist
auf  circa  7  und  5  Buch  angegeben.  In  Folge  dessen,  unter  analoger
Anwendung  des  Schlusspassus  des  8.257  des  Reglements  über  die  Geldverpflegung
  der  Truppen  im  Frieden,  dürfen  die  Korps-Generalärzte  die
für  die  Beschaffung  jener  Formulare  in  den  Grenzen  von  7  und  5  Buch
entstehenden  Kosten  bei  den  Korps-Intendanturen  zur  extraordinären  Erstattung
  liquidiren.

Was  zunächst  die  allgemeinen  Verhältnisse  der  Ober-Militärärzte
  betrifft,  so  sind  dieselben  zum  grössten  Theil  bereits  im  1.  Theil
und  im  Eingange  des  1.  Kapitels  dieses  Theils  erwähnt,  und  mag  hier
eine  Zusammenstellung  folgen,  welche  sich  eng  an  die  in  den  frühern
Kapiteln  beobachtete  Reihenfolge  anschliesst.

HEIL  Erfordernisse  und  Avsneement  der  Ober-Milltärärzte,
militärische  Ehren,  Subordinatlions-  und  Diseiplinar-Verhältninse,


Das  gesammte,  aus  den  Assistenz-  und  Oberärzten  hervorgehende
obermilitärärztliche  Personal  soll  nur  aus  vollkommen  ausgebildeten,  rite
promovirten  und  approbirten  Aerzten  bestehen;  alle  noch  vorhandenen
Obermilitärärzte,  welche  diesen  Anforderungen  nicht  entsprechen,  stehen
auf  dem  Aussterbe-Etat.

Wer  seit  dem  1.  Januar  1857  zur  Rangstufe  eines  Ober-Stabsarztes
aufsteigen  will,  muss  die  Physikats-Prüfung  absolvirt  haben,  doch  giebt
die  Ablegung  dieser  Prüfung  noch  kein  unbedingtes  Anrecht  auf  die  Beförderung
  vom  Stabs-  zum  ÖOberstabsarzt.  Die  bestandene  Physikats-Prüfung
  ist  zwar  eine  unerlässliche  Bedingung  der  Zulassung  zu  den
Ober-Stabsarzt-Stellen,  die  hierfür  erforderliche  Qualifikation  wird  aber
keineswegs  dadurch  allein  schon  begründet;  cs  kommt  vielmehr  ‚hierbei
nicht  nur  der  Ausfall  der  gesammten  Staatsprüfungen  resp.  die  in  der
Appsobation  und  in  dem  Fähigkeits-Zeupniss  ertheilte  Censur  in  Betracht,
sondern  es  müssen  auch  die  Kandidaten  für  die  gedachten  Stellen  noch
viele  andere  sehr  wesentliche  Eigenschaften  besitzen,  deren  Mangel  von

I)  Cirkul.  an  die  General-Aerzte  v.  21.  Januar  1854  und  29.  November  1860.