486  Ober  Militär-  Aorzte.

einer  höhern  Beförderung  ausschliesst,  in  welcher  Beziehung  die  leitenden
Grundsätze  dem  Kriegsministerium  unterm  3.  December  1855  vorgetragen
sind  ').

Die  Beförderung  vom  Assistenz-  resp.  Oberarzt  (nicht  promovirte
Assistenzärzte  haben  nach  Vorstehendem  selbstverständlich  kein  Recht
auf  Avancement)  zum  Stabsarzt  geschieht  im  Allgemeinen  nach  der  Anciennität;
  bei  der  Beförderung  zum  Oberstabsarzt  wird  neben  der  Anciennität
  schon  vorzugsweise  die  Qualifikation  in  Betracht  gezogen;  bei
noch  höherer  Beförderung  entscheidet  die  Qualifikation  allein.

Alle  Beförderungen  erfolgen  auf  den  Vorschlag  des  General-Stabs-Arztes
  durch  Allerh.  Kab.-Ord.,  Versetzungen  in  gleicher  Eigenschaft  erfolgen
  durch  den  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens  mit  Genehmigung
des  Kriegsministers?).  —  Militärische  Ehrenbezeugungen,  wie  sie  den
Officieren  gleicher  Charge  zustehen,  werden  den  Ober  -Militär  -  Aerzten
nicht  gewährt;  man  erachtet  sie  in  dieser,  wie  in  manchen  anderen  Beziehungen,
  den  Kombattanten  nicht  gleich,  obwohl  man  andererseits  zu
wiederholten  Malen  die  Opferfreudigkeit  der  Militär-Aerzte  und  die  Gefahr,
welche  mit  der  schwierigen  Ausübung  ihres  Berufes  im  Felde  verbunden
ist,  anerkannt  hat.

Auch  bei  der  Verleihung  von  Orden  und  Ehrenzeichen‘®),
sowic  bei  der  Ertheilung  eines  Patents  über  die  Allerh.  Ernennung
zum  Assistenz-,  Stabs-,  Regiments-  etc.  Arzt  stehen  die  Aerzte  in  der
Reihe  der  Nichtkombattanten;  bei  Beförderungen  erhalten  sie  nur  einen,
vom  General-Stabs-Arzt  der  Armee  beglaubigten  Auszug  aus  der  betreffenden
Allerh.  Kab.-Ordre.  —  Ueber  die  Uniforın,  das  Tragen  der  Civilkleidung,
die  Meldungen  bei  Behörden,  die  Burschen  etc.  ist  schon  früher*)  gehandelt
  worden;  desgleichen  über  die  Abgaben  und  Steuern,  über  die  Erlanlung
  des  Heirathskonsenses  etc.  *).

Was  die  Subordinations-  und  Disciplinar-Verhältnisse  betrifft,
  so  unterliegen  die  Ober-Militär-  Aerzte  einem  doppelten  Ressort-Verhältniss,
  indem  sic  einerseits  unter  ihren  militärischen,  andererseits
unter  ihren  Verwaltungs-  Vorgesetzten  (dem  Chef  des  Militär-Medieinal-Wesens,
  dem  Korps-General-Arzt)  stehen.  Der  Disciplinar-Strafgewalt  der
Letzteren  sind  sie  ausschliesslich  unterworfen,  wenn  von  ihnen  bei  ihren
Dienstverrichtungen  gegen  die  wissenschaftlichen  Grundsätze  oder  administrativen
  Vorschriften  verstossen  worden  ist,  welche  die  Grundlage  ihrer
Amtsthätigkeit  bilden.  Alle  andern  Disciplinar-Vergehen  fallen  der  Bestrafung
  durch  den  Militär-  Vorgesetzten  anheim,  welcher  gegen  die
Ober-Militär-Aerzte  im  Disciplinar-Wege  nur  einfache  Verweise
  und  Ordnungsstrafeu,  niemals  aber  Arrest  verhängen
kann.  Der  General-Stabs-Arzt  der  Armee  kann  Geldbussen  bis  zu  30  Thir.,
der  General-Arzt  bis  zu  10  Thlr.  auferlegen.  Freiheitsstrafen  werden  wie
bei  den  Officieren  vollstreckt°).

!)  Allerh.  K.-O.  v.  3.  Januar  1856,  Erlass  des  Chefs  des  Militär-Medicinal-Wesens  vom
24.  Oktober  1830.

3)  Allerh.  K.-O.  v.  12.  Februar  1852  ad  .
8  Cr,  Orden  und  Ehrenzeichen  im  2.  Kapitel  des  1.  Theils,
*)  Theil  Il.  Ka

s)  Siehe:  Mılitär-  Sirafgesetzbuch;  Verordnung  über  die  Disciplinar-Bestrafung  in  der
Armer,  88.  42—45;  Keselz,  über  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen  Beamten,  Zusatz
zu  ®.  19  in  Theil  I,  Kap.  I