Kompetenzen.  487

IV.  Geldverhältnisse  und  anderweilte  Kompetenzen.

Ueber  den  Beitritt  zur  Militär-Wittwenkasse  siehe  die  desfallsigen
  Vorschriften,  Theil  I.  Kapitel  III.  2.
Zusatz  zu  $.  28  dieser  Vorschriften  8.  72.  (Erl.  d.  Mil.-Oekon.-Depart.  vom
14.  April  1863.)  Die  aus  einem  deutschen  Bundeskontingent  in  die  Preussische  Armee
übergetretenen  oder  künftig  übertretenden  Officiere  und  Militär-Beamten,  welche  Mitglieder
  des  Wittwen-Verpflegungs-Instituts  ihres  Heimathlandes  verbleiben,  haben  die
an  letzteres  zu  entrichtenden  Prästanda  im  \vogo  des  Gehaltsabzugs  an  die  Kasse  desjenigen
  Preussischen  Truppentheils,  zu  dessen  Verbande  sio  gehören,  einzuzahlen,  und
letztere  ist  verbunden,  dergleichen  Beiträge  in  den  für  deren  Abführung  statutenmässig
festgesetzten  Fristen  an  die  betreffende  Kasse  oder  Regierung  desjenigen  Bundesstaats,
welchem  die  Interessenten  vormals  angehört  haben,  gelangen  zu  lassen.
Ueber  das  Gehalt,  die  Zulagen,  Abzüge  etc.  bestehen  im  Frieden
folgende  Vorschriften  ’):
er  General-Stabs-Arzt  der  Armee  als  Chef  des  Militär-Medieinal-Wesens
  bezieht  an  Gehalt  jährlich  2500  Thlr.,  monatlich  208  Thlr.
10  Sgr.  (die  im  Reglement  für  ihn  ausgeworfene,  monatlich  5  Thlr.  betragende
  Schreibmaterialien-Vergütigung  ist  durch  den  kriegsmiinisteriellen
Erlass  vom  31.  Januar  1854  weggefallen,  ebenso  die  für  die  Garnison-Aerzte
  angesetzte  von  2  Thlr.  monatlich);  der  General-Arzt  erhält  als
Korps-Arzt  1500  Thlr.  jährlich,  monatlich  125  Thlr.,  ausserdem  monatlich
5  Thir.  Schreibmaterialien-Vergütigung,  10  Thlr.  monatlich  zur  Remunerirung
  der  in  sein  Burcau  beorderten  Aerzte  und  Lazareth-Gehülfen.  —
Bei  den  Oberstabs-Aerzten  bestehen  4  Gehaltsklassen,  und  zwar  beziebt
  die
1.  Gehaltsklasse  jährlich  1200  Thir.,  monatlich  100  Thir.
2.  -  -  1000   -  -  83  -  10  Sgr.
3.  -  -  90  -  -  2  -
.  -  -  70  -  -  58  -  10  Sgr.
Ausserdem  erhalten  die  Regiments-  Aerzte  des  ersten  Garde  -  Regiments
  zu  Fuss  und  des  Regiments  Garde  du  Corps  (im  Frieden  wie  im
Kriege)  einen  monatlichen  Gehaltszuschuss  von  16  Thlr.  20  Sgr.  Seit
der  Reorganisation  der  Armee  1860  haben  die  desfallsigen  Verhältnisse
sich,  wie  folgt,  gestaltet:  von  der  vorhandenen  Zahl  der  sämmtlichen
Oberstabs-Aerzte  beziehen  jetzt  resp.  scit  dem  1.  Mai  1860:
22  das  Gehalt  von  1200  Thlr.
77  -  -  -  1000  -
9.  -  -  -
die  übrigen  30  das  Gehalt  von  900  Thlr.  Sollten  noch,  wie  beabsichtigt
wurde,  8  neue  Kavallerie-Regimenter  gestiftet  werden,  so  würde  die  weitere
  Ernennung  von  noch  8  Oberstabs-  und  Regiments-Aerzten  erfolgen
müssen,  und  es  würden  alsdann  beziehen:
24  das  Gehalt  von  1200  Thlr.
79  -  -  -  1000  -
9  -  -  -  70  -
die  übrigen  34  -  -  -  90  -
(excl.  der,  einen  besonderen  Etat  habendon  Oberstabs-Aerzte  der  Kadettenhäuser,  von
denen  der  zu  Berlin  800  Thir.  Gehalt,  der  zu  Wahlstatt  4  Thir.  Gehalt  und  pro
Kopf  jährlich  1'/,  Thlr.  Medicingeld  bezieht.)  .
Diese  Gehälter  wurden  bei  der  Reorganisation  nicht  gleich  als  solche
gezahlt,  vielmehr  wurden  die  zu  höheren  Stellen  bestimmten  Aerzte  erst
provisorisch  angestellt,  wobei  billigen  Wünschen  und  Privat-Interessen  der

!)  S.  Reglement  über  die  Geldverpflegung  der  Truppen  im  Frieden.  Theil  I,  Kap.  Ill,  3.