488  Ober-Militär-Aerzte.

betreffenden  Aerzte  Rechnung  getragen  werden  durfte,  soweit  es  mit  dienstlichen
  Rücksichten  vereinbar  war.  Die  früher  isolirt  dastehenden  Garnison-Aerzte
  (Oberstabs-  wie  Stabs-Aerzte)  waren  von  der  Heranziehung
zu  höheren  Stellen  nicht  ausgeschlossen.

Bei  Auswahl  der  zur  Wahrnehmung  höherer  Stellen  kommandirten
Aerzte  wurde  dergestalt  verfahren,  als  wenn  es  sich  um  die  definitive
Besetzung  dieser  Stellen  handelte,  damit  bei  dem  Uebergange  des  provisorischen
  Zustandes  der  Armee-Organisation  in  einen  bleibenden  und  bei
der  alsdann  eintretenden  definitiven  Besetzung  dieser  Arztstellen  weitere
Versetzungen  und  hieraus  entspringende  Kosten  möglichst  vermieden
werden  konnten.  Während  diese  Aerzte  provisorisch  höhere  Stellen  versahen,
  erhielten  sie  den  Differenz-Betrag  zwischen  ihrem  früheren  Stellenund
  dem  für  die  neue  Stelle  im  Etat  pro  1860  ausgeworfenen  zahlbaren
Gehalt  unter  Berücksichtigung  ihrer  Anciennität  in  der  höheren  Charge
überhaupt.  Die  interimistischen  Oberstabs-  Aerzte  erhielten  auch  den  Servis
der  von  ihnen  wahrgenommenen  höheren  Stelle,  resp.  bei  der  Kavallerie
Rationen.  War  mit  der  interimistischen  Beförderung  eine  Versetzung  verbunden,
  so  wurden  die  regulativmässigen  Reise-  und  Umzugskosten  nach
den  Sätzen  der  bisher  bekleideten  Charge  gezahlt,  während  bei  etwaigen
Reisen  etc.  in  der  neuen  Stelle  auch  die  Reise-  etc.  Kosten  der  höheren
Charge  gezahlt  wurden.  Selbstverständlich  wurden  auch  allen  Aerzten,
welche  in  gleicher  Eigenschaft  zu  anderen  Truppen  versetzt  wurden,  die
Reise-  und  Umzugskosten  ihrer  Charge  gezahlt,

Dieser  interimistische  Zustand  dauerte  vom  Mai  bis  December  1860.
An  die  Vermehrung  der  obermilitärärztlichen  Stellen  reihte  sich  noch  im
Jahre  1860  die  Aufhebung  der  bisherigen  isolirten  Stellung  der  9  Oberstabs-
  und  Garmnison-Acrzte.  Diese  Aerzte,  seit  der  Aufhebung  der  Regiments-Arzt-Stellen
  der  Artillerie,  in  Jahre  1852,  angestellt,  bildeten  bis
1860  eine  ganz  eigene  Stufe  in  der  Skala  der  Ober-Militär-  Aerzte;  sie
hatten  700  Thlr.  Gehalt,  zahlten  nur  12  Thir.  jährlichen  Pensions-  -Beitrag
und  participirten  an  der  Gehalts-Ascension  der  übrigen  Oberstabs-Aerzte
und  deren  Pensions-  Ansprüchen  nicht.  Eine  Aufhebung  dieser  Grenze,
einmal  vom  Kriegsministerium  abgeschlagen,  erfolgte  erst  am  Schlusse
des  Jahres  1860;  so  dass  jetzt  jeder  Oberstabs-Arzt,  mag  er  Regimentsoder
  Garnison-Arzt  werden,  zuerst  durch  die  Gehaltsskala  von  700  Thilr.
hindurchgehen  muss,  während  früher  der  jüngste  Regiments-Arzt  gleich
900  Thlr.  bezog  ?).

Die  Oberstabs-  und  Garnison-Aerzte  sind  sonach  mit  den  Regiments-Aerzten
  ganz  gleich  gestellt  und  verschmolzen;  sie  haben  gleiche  Ansprüche
  auf  die  Gehalts-Ascension  nach  ihrer  Anciennität  als  Oberstabs-Aerzte,
  sowie  gleiche  Ansprüche  auf  Pension,  nur  werden  die  jetzigen
Garnison-Aerzte  in  die  höheren  Gehälter  erst  nach  Massgabe  der  vorhandenen
  Vakanzen  einrücken’?).

Bei  den  Stabs-Aerzten  bestechen  gleichfalls  4  Gehaltsklassen,  und
auch  hier  sind  die  Stabs-  und  Garnison-Aerzte  aus  ihrer  isolirten  Stelung
  herausgetreten,  um  ihrer  Anciennität  nach  an  den  Gehältern  der
übrigen  Stabs-  Aerzte  (selbstverständlich  einstweilen  nach  Massgabe  eintretender
  Vakanzen)  zu  participiren.  Es  bezieht  an  Gehalt:

’)  Allerh.  K.-O.  vom  26.  Mai  1826,  29.  Juni  1828,  17.  Mai,  15.  November,  18.  December
18605  kriegsmin.  Erlass  v.  31.  Mei,  a1  Juli,  24.  August  1860;  5.  Mai,  21.  Sepiember,
DD».  (ktaber,  31.  Oktober,  38.  Decenb

®)  Erlass  des  Cbels  des  Mil.  Med.  "Wesens  v.  5.  December  1860.