Kompetenzen.  489

die  1.  Gehaltsklasse  jährlich  600  Thir.,  monatlich  50  Thlr.
-  2%,  -  -  500  -  -  4  -  W  Ser.

-  2.  -  -  400  -  -  3  -  10  -

-  4  -  30  -  -  23  -

Früher  waren  die  Verhältnisse  wesentlich  andere;  es  bestand  eine
Scheidung  zwischen  Linien-Bataillons-,  Landwehr-Bataillons-  und  Garnison-Aerzten.
  Die  ersteren  bezogen  je  nach  der  Anciennität  600,  Thir.;
vom  1.  Januar  1859  ab  wurde  das  Gehalt  von  7  Stabs-  Aerzten  mit
400  Thir.  auf  450  Thlr.  erhöht,  6  behielten  noch  400  Thlr.  Die  Landwehr-Bataillons-Aerzte
  hatten  300,  resp.  240  Thir.,  vom  1.  Januar  1859
ab  sämmtlich  300  Thir.‘).  Nach  der  Formation  der  Landwehr  -  Stamm-Bataillone
  erhielten  die  Landwehr-Bataillons-Aerzte,  nach  Analogie  der
früher  gültigen  Bestimmungen  über  die  Gehaltszulagen  dieser  Aerzte  bei
den  formirten  Landwehr-Bataillonen,  eine  monatliche  Zulage  von  8  Thlr.
10  Sgr.,  wodurch  ihr  Einkommen  vorübergehend  dem  der  jüngsten  Bataillons-Aerzte
  der  Linie  gleichgestellt  wurde  ?).

Diese  Zulage  wurde  auch  denjenigen  Assistenz-Aerzten  zu  Theil?),
welche  vakante  Bataillons-Arzt-Stellen  versahen.  —  Die  Garnison  -  Aerzte
bezogen,  je  nachdem  Artillerie-  Abtheilungen  sich  in  den  Festungen  befanden
  oder  nicht,  500  oder  400  Thlr.  Gehalt.  Nachdem  durch  die  Reorganisation
  der  Armee  die  Landwehr-Bataillons-Aerzte  zu  existiren  aufgehört
  haben  und  die  Schranke  zwischen  den  Garnison-  und  den  übrigen
Stabs-Aerzten  gefallen  ist,  gestalten  sich  die  Verhältnisse,  wie  folgt:

wobei  die  Stabs-Aerzte
In  der  1.  Gehaltsklasse  von  600  Thr.  stehen  20  der  Kadettenbäuser  zu
00  38

Potsd  icht  mitge-3
  -  -  400  -  -  77  zahle  sind,  da  dem
-  -  4.  -  -  300  -  -  0  Kompetensen  einem  andern

  Etat  angehören.

Der  Stabs-Arzt  des  Kadettenhauses  zu  Culm  erhält  500  Thir.  Gehalt,
80  Thir.  Miethsentschädigung  (welche  fortfällt,  sobald  er  eine  Wohnung
im  Kadettenhause  selbst  erhält;  Servis  wird  nicht  gezahlt),  3'/,  Klafter
weiches  und  6?,,  Klafter  hartes  Holz,  welches  in  natura  geliefert  wird,
10%,  Thir.  jäbrliches  Lichtgeld.  Auch  der  Stabs-Arzt  des  Kadettenhauses
zu  Potsdam  bezieht  500  Thlr.  Gehalt  jährlich;  der  des  Kadettenhauses
zu  Bensberg  400  Thir.  Gehalt  jährlich  und  ausserdem  an  Medicingeld
1'%  Tbir.  jährlich  pro  Kopf.

Bei  dem  Uebergange  von  den  alten  zu  den  jetzigen  Etats  wurden
dieselben  Grundsätze  befolgt,  wie  sie  oben  für  die  Oberstabs-Aerzte
angegeben  sind,

ämmtliche  Gehälter  werden  praenumerando  gezahlt.

Die  Gehalts-Ascensionen  in  dem  militärärztlichen  Personal  bestimmt
  auf  den  Vorschlag  des  Chefs  des  Militär-Medicinal-  Wesens  das
Kriegs-Ministerium  (8.  67  des  Geld-Reglements).  Selbstverständlich  ist
es,  dass  ein  Arzt,  che  er  zu  einer  Beförderung  in  eine  höhere  Charge
gelangt,  nicht  erst  sämmtliche  Gehaltsskalen  seiner  bisherigen  Charge
durchlaufen  darf.  —  Die  von  den  Gehältern  zu  zahlenden  Pensions-Bei-!)

  Kriegsmin.  Erlass  v.  21.  Juni  1859.

3)  Kriegsmin.  Erlass  v.  21.  April  1848,  27.  Oktoher  1949,  4.  Oktober  1850,  18.  Nurveniber
  1851,  17.  September  1859.

3  Kriegsmin.  Erl,  v.  17.  Oktober  1859.