4%  Ober-Milltär-Aorste.

träge  und  die,  dafür  bei  eintreiender  Invalidität  zu  beziehende  Pension
finden  sich  Theil  II.  Kapitel  1.  VIL

Ueber  die  Zahlung  des  Gehalts  in  Sterbefällen,  bei  Pensionirungen,
bei  Urlaub,  in  Krankheitsfällen  (in  welchen  unverheirathete  Stabsärzte  in
den  Garnison-Lazarethen  Aufnahme  finden),  bei  Untersuchungen,  Arrest,
auf  Märschen  und  bei  Kommandos  siehe  88.  73—78,  80,  81,  87-91,  99,
104,  105,  109,  117  des  Geld-Reglements.

Ueber  die  Gehalts-  Abzüge  und  -Zulagen  siehe  die  betreffenden
Abschnitte  des  Geldreglements  im  1.  Theil;  über  die  Zulage  in  Luxemburg
  und  Mainz  $.  170  und  $.  172  des  Reglements.

In  Betreff  der  Zulagen  ist  noch  zu  erwähnen,  dass  denjenigen  Stabs-Aerzten
  (und  Assistenz-Aerzten),  welchen  nach  dem  Eingehen  der  Landwehr-Bataillons-Arzt-Stellen
  der  ärztliche  Dienst  bei  den  Landwehr-Stämmen
  übertragen  ist,  jährlich  eine  entsprechende  Remuneration  hierfür  gezahlt
  werden  soll,  sofern  ihnen  aus  diesem  Dienst  eine  bedeutende  Vermehrung
  ihrer  sonstigen  Dienstgeschäfte  erwächst').  (Ob  denselben  von
den  Landwehr-Bataillonen  auch  die  Schreibmaterialien-Vergütung  von  monatlich
  20  Sgr.  gezahlt  wird,  wie  sie  die  Landwehr-Bataillons-Aerzte,  in
Gemässheit  des  kriegsministeriellen  Cirkular-Schreibens  Nr.  58  vom  1.  November
  1828  und  des  Cirkulars  an  die  Greneral-Aerzte  vom  22.  November
1828,  erhielten,  ist  mir  nicht  bekannt.)  Ebenso  wurden  im  Jahre  1859
bei  den  nicht  mobilen  Armee-Korps  alle  diejenigen  Aerzte  extraordinär
remunerirt,  welche  neben  ihren  sonstigen  Amtsgeschäften  den  Dienst  bei
Ersatz-  Truppen  gethan  hatten?).  —  Im  Uebrigen  gilt  im  Allgemeinen,
nach  der  Allerh.  K.-O.  vom  29.  Juni  1828,  der  Grundsatz,  dass  die
litär-Aerzte,  gleich  den  übrigen  Staatsdienern,  schuldig  und  verbunden
sind,  für  das  Etatsgehalt  alle  diejenigen  Aufträge  wahrzunehmen  und  auszuführen,
  ohne  besondere  Zulagen  und  Remunerationen  dafür  zu  fordern,
welche  denselben  von  den  kompetenten  Behörden  übertragen  werden  und,
nach  billigem  Ermessen,  die  Leistungsfähigkeit  eines  Individuums  nicht
übersteigen,  (wozu  noch  insbesondere  die  Regiments-Aerzte  der  Kavallerie,
wegen  des  geringeren  Etats  ihrer  Regimenter,  Allerh.  Orts  verpflichtet
worden  sind).  In  besonderen  Fällen  und  bei  aussergewöhnlichen  Funktionen
  sind  Sr.  Majestät  indessen  nicht  abgeneigt,  jedoch  ohne  Anerkennung
  eines  Rechtes,  die  betreffenden  Individuen  durch  eine  zeitweilige
Zulage  aufzumuntern,  in  ihrem  Eifer  und  in  ihrer  Dienstbeflissenheit  fortzufahren.
  In  der  Regel  dürfen  aber  Remunerationen  oder  Funktionszulagen
  auf  den  Antrag  des  General-Stabs-  Arztes  der  Armee  durch  das
Kriegsministerium  nur  in  Hinsicht  solcher  Truppentheile  gewährt  werden,
welche  etatsmässig  nicht  mit  oberen  Militär-  Aerzten  versehen  sind,  und
in  solchen  Fällen,  wo  die  Funktion  nicht  vorübergehend,  sondern  dauernd
ist,  und  wenn  bei  den  oberen  Aerzten  der  Linie  ein  ganzes  Bataillon  und
bei  den  geringer  besoldeten  Garnison-Stabs-Aerzten  eine  Kompagnie  unter
die  ärztliche  Aufsicht  derselben  gestellt  ist.  Der  Einheitssatz  ist  25  Thir.
jährlich  pro  Kompagnie  und  das  Maximum  soll  bei  4  und  mehr  Kompagnien
  nie  mehr  als  100  Thlr.  jährlich  betragen.  (Cirkular  an  die  saämmtlichen
  Militär-  Aerzte  vom  6.  August  1828,  Beilage  ad  4  und  6.)  Auf
Grund  dieser  Bestimmung  ist  den  Garnison-,  oder  anderen  Ober-Militär-!)

  Erlaes  des  Chefs  des  Mil.-Med.-  Wesens  v.  5.  November  1860,  5.  December  1861;
kriegemin.  Erlass  vom  24.  Oktober  1860.
2)  Kriegsmin.  Erl.  v.  9.  August  1850.