Kompoteuzen.  494

Aerzten,  welche  die  obermilitärärztlichen  Geschäfte  bei  Abtheilungen  der
Artillerie  versehen,  meist  eine  jährliche  Remuneration  für  diesen  Dienst
extraordinär  gezahlt  worden.  Die  Oberstabs-  und  Garnison-Aerzte,  sowie
die  Stabs-  und  Garnison-Aerzte  der  Festungen,  in  denen  sich  Artillerie-Abtheilungen
  befinden,  mit  500  Thlr.  Gehalt,  beziehen  für  ärztliche  Mühwaltungen
  keine  extraordinären  Zulagen  ').
Dienstsiegel  und  Dienststempel?)  Die  Kosten  der  Dienstsiegel
und  Dienststempel  sind  im  Allgemeinen  aus  dem  etatsmässigen  Bureaueld
  zu  bestreiten.  Nur  wo  letzteres  gar  nicht  (wie  bei  dem  Gencraltabs-Arzte
  und  den  Gamison-Aerzten),  oder  doch  nicht  mit  dem  Betrage
von  5  Thirn.  monatlich  auf  dem  Etat  steht,  werden  die  Anschaflungskosten
für  Rechnung  des  Geldverpflegungsfonds  des  Militär-Etats  besonders  vergütet.
Die  Truppentheile  bestreiten  die  Kosten  für  ihre  Dienstsiegel  etc.
aus  den  Kompagnie-  oder  Eskadron-Unkosten;  nicht  regimentirte  Officiere
  etc.,  welche  keine  entsprechenden  Bureaugelder  beziehen,  liquidiren
die  Kosten  bei  den  Intendanturen  und  resp.  beim  Kriegs-Ministerium  zur
Erstattung.
Zur  Führung  von  Dienstsiegeln  etc.  sind  berechtigt:

1.  Der  Chef  des  Mil.-Med.-Wesens  hat  1  Dienstsiegel  1  Dienststempel.
2.  Die  Direktion  des  medic.-  chirurgischen
  Friedrich  -  Wilhelms  -  Instituts
hat.  -.  22  2  22er  1  -
(und  i  Militär-  Brief-  Stempel)
.  Jeder  Corps-General-Arzt  hat.  .  .  1  -  )

Da  4%]

Jeder  Garnison-Arzt  hat  .  .  -

Die  Dienstsiegel  und  Stempel  führen  als  Wappenschild  den  gewöhnlichen
  auffliegenden  Preussischen  Adler  mit  der  Umschrift  (oberwärts)
Königlich  Preussische  u.  s.  w.  und  als  Unterschrift  (auf  der  Fläche  unterhalb
  des  Adlers)  die  Bezeichnung  der  Behörde  oder  des  Truppentheils.
(Bei  Neubeschaffungen  von  Dienstsiegeln  und  Stempeln  für  Kommando-+
Behörden,  Truppen  und  Administrationen  etc.  hat  der  auffliegende  Adler
in  der  Darstellung  zur  Ausführung  zu  kommen,  wie  sie  im  Militär-Wochenblatt
  pro  1862  Nr.  45  S.  300  angegeben  ist°).  Das  Dienstsiegel  und
resp.  der  Stempel  soll  nur  die  Behörde,  nicht  aber  den  Vorstand  mit
Charge  und  Namen  bezeichnen,  damit  dasselbe  bei  einem  etwaigen  Kommandowechsel
  unverändert  fortgeführt  werden  kann.  Die  Dienstsiegel
und  besonders  auch  die  Dienststempel  müssen  beim  Gebrauch  so  ausgedrückt
  werden,  dass  das  Wappen  und  die  Umschrift  deutlich  zu  erkennen
sind.  Unbrauchbar  gewordene  Dienstsiegel  und  Stempel  sind  zur  Verhütung
  von  Missbrauch  sofort  zu  vernichten.

Die  Vorstände  der  Behörden  etc.  sind  für  jeden  Missbrauch  mit  den
Dienstsiegeln  und  Stempeln  verantwortlich  und  haben  dieselben  daher  gehörig
  unter  Verschluss  zu  halten.  Militär-  Aerzte,  welche  zur  Führung
von  Dienstsiegeln  nicht  berechtigt  sind,  können  sich  der  Siegel  ihrer
Truppentheile  bedienen  oder  siegeln  ihre  Dienstbriefe  mit  ihrem  Privatsiegel,
  und  geben,  zur  Erlangung  der  Portofreiheit,  neben  Aufschrift  der
dienstlichen  Rubrik  (Militaria!)  auf  dem  Couvert  Charge  und  Namen,
unter  Hinzufügung  der  Worte:  „in  Ermangelung  eines  Dienstsiegels“  an  *).

!y  Allerh.  Kab.-Ordre  vom  12.  Februar  1852  ad  2.

2)  Erl  d.  Allg.  Kriegs-Depart  vom  24.  Januar  1802

&gt;  Eil.  d.  Allgem.  Kris  De  art,  v.  23.  Oktuber  2.

*)  Kriegsmin.  Erl.  v.  13.  Juli  1821,  12.  Februar  rn  Staais-MinisteriafBeschluse  vom
31  Mai  1854  über  den  Gebrnuch  "der  Dienstsiegel  au  Bescheinigungen  etc.