4  Ober-Militär-  Aerzte.

Prämie  für  Rettung  verunglückter  Militärpersonen.  $.  269  des  Geld-Reglements.

‘  Reisen  in  Untersuchungs-Sachen  bei  Militärgerichten.  $.  274  des
Geldreglements.

Für  den  Fall  einer  Mobilmachung  oder  eines  Krieges  gilt  Folgendes
  über  das  Gehalt  und  die  sonstigen  Kompetenzen  '):

Es  empfängt:

1.  Der  General-Arzt®):

An  Gehalt  jährlich  1500  Thlr.;  oder  nach  Abzug  von  30  Thlr.  Pensionsbeitrag
  1470  Thir.,  monatlich  '122  Thir.  45  Sgr.;  ausserdem  an  Feldzulage
  monatlich  42  Thir.:  ;  zu  allgemeinen  Unkosten  für  1  Fahrzeug  monatlich
  3  Thir.  10  Sgr.;  zu  Hufbeschlag  und  Pferde-Arznei  für  2  Dienstpferde
  monatlich  27  Sgr.  6  Pf.;  zur  Bestreitung  der  Bureaukosten  5  Thir.
monatlich.  Ferner  competiren  ihm:  1  Portion,  5  Rationen.  An  Trainsoldaten
  zu  seiner  Bedienung  etc.  erhält  er  {  Trainfahrer  vom  Bock  und
einen  berittenen  Pferdewärter.  An  Pferden  hat  er  3  Reitpferde  und  2
Stangenpferde.

An  Mobilmachungsgeld  hat  er  zu  empfangen:  80  Thir.  ;  zur  Anschaffung
eines  zweispännigen  Wagens  nebst  Geschirren  etc.,  zur  Fortschaffung  der
Dienstpapiere  und  des  Medicin-  und  Bandagenkastens  eine  Beihülfe  von
75  Thlr.,  zu  welcher  auf  Verlangen  noch  ein  Vorschuss  bis  auf  Höhe  von
75  Thlr.  gewährt  werden  kann;  zur  Einkleidung  der  beiden  Trainsoldaten
endlich  60  Thlr.

Der  Oberstabs-Arzt  eines  Hauptfeldlazareths°)  erhält:

Gehalt  1000  Thir.  jährlich,  nach  Abzug  von  25  Thlr.  Pensionsbeitrag
975  Thlr.,  monatlich  also  81'/,  Thir.,  ausserdem  25  Thlr.  monatliche  Feldzulage;
  1  Portion,  2  Rationen.

Ferner  hat  er  2  Reitpferde,  1  berittenen  Pferdewärter,  60  Thlr.  Mobilmachungsgeld,
  zur  Einkleidung  des  Trainsoldaten  30  Thlr.

-Die  Oberstabs-  und  Regiments-Aerzte  bei  den  Truppentheilen*)
  haben  dieselben  Kompetenzen;  nur  sind  für  die  Regiments-Aerzte
  der  Kavallerie,  welche  sich  2  Pferde  schon  im  Frieden  halten
sollen,  keine  Pferde  im  Etat  angesetzt,  die  Trainsoldaten  sind  unberitten
und  werden  durch  die  Truppentheile  eingekleidet.

Für  die  Stabsärzte  gilt  Folgendes:  Der  Stabsarzt  in  einer  Oberstabs-Arztstelle
  und  als  Stabsarzt  bei  den  Feldlazarethen  bezieht  600  Thlr,,
der  Stabsarzt  als  Bataillonsarzt  bei  den  Truppen  bezieht  500  Thlr.  Gebelt,
  wovon  6  Thir.  Pensions-Beitrag  gezahlt  werden.  Die  Feldzulage
beträgt  für  den  ärztlichen  Vorstand  eines  leichten  Feldlazareths  25  Thir.,
für  jeden  andern  Stabsarzt  8  Thir.  monatlich.  Jeder  Stabsarzt  hat  1  Portion
  und  2  Rationen,  wenn  er  bei  der  Landwehr-Kavallerie,  der  Reserve-Artillerie
  oder  den  Feldlazarethen,  1  Ration,  wenn  er  bei  der  Infanterie
angestellt  ist;  ferner  1  berittenen  Pferdewärter  bei  den  Lazarethen,  1  unberittenen
  bei  der  Kavallerie,  Artillerie  und  Infanterie;  diejenigen  Stabs-Aerzte,
  welche  2  Rationen  haben,  erhalten  2,  die  anderen  1  Reitpferd.
Den  nicht  regimentirten  Stabsärzten  werden  zur  Einkleidung  jedes  Train-NS.d

  termen  über  die  Geldverpflepung  der  Armee  im  Kriege.
2)  Geld-Reglement  Beilagen  1  ‚  3—7;  Beilage  Nr.  53  zum  Mobilmachungs-Plan,  kriegsmin,
  Erl.  v.  18.  1354,  30.  April  1855.
)  Geld-  Keklement,  Beilage  1;  Beilage  Nr.  49  zum  Mobilmachungsplan.
r  Allgemeine  Direktiven  etc.  pro  1861.