Kompetenzen.  493

soldaten  30  Thir.  gezahlt,  bei  den  Truppen  wird  der  Trainsoldat  von
diesen  eingekleidet.  Das  Mobilmachungsgeld  beträgt  für  den  Stabsarzt,
als  ärztlichen  Vorstand  eines  leichten  Feldlazareths  60  Thir.,  für  sämmtliche
  übrigen  Stabsärzte  30  Thlr.

Alle  (mit  Ausnahme  des  ärztlichen  Vorstandes  eines  leichten  Feldlazareths)
  erhalten  zur  Ausrüstung  eines  jeden  Mobilmachungspferdes
10  Thlr.').

Wenn  ein  Arzt  im  Frieden  ein  höheres  Gehalt  in  seiner  Stelle  bezogen
  hat,  als  das  seiner  Feldstelle  ist,  so  behält  er  das  erstere  Gehalt
bei.  ($.  112.)  Der  Stabsarzt  in  einer  Regiments-Arztstelle  hat  die  Kompetenzen
  dieser  Stelle  zu  beziehen.  ($.  84.)

Wegen  der  Trainsoldaten  und  Pferde  s.  $$.  68—73  des  Reglements
  über  die  Geldverpflegung  der  Armee  im  Kriege  etc.

Nach  den  bisher  gültigen  Kriegsverpflegungs-Etats  von  1855
hatten  die  Regiments-Aerzte  und  die  Stabs-Aerzte  bei  der  Kavallerie  und
Artillerie  berittene  Pferdewärter  und  das  Mobilmachungsgeld  für  die  Bataillons-Aerzte
  bei  der  Linien-Infanterie  etc.  betrug  nur  25  Thlr.

Betrefis  des  Gehalts-Bezuges  in  verschiedenen  Verhältnissen,  der
Zulagen  und  Abzüge  etc.  muss  auf  das  Geldreglement  verwiesen  werden.

Wegen  der  Familien-Unterstützungen  s.  das  Reglement  über  die  Gewährung
  von  Unterstützungen  für  Militärfamilien.  (Theil  I.  Kapitel  II.  4.)

In  Krankheitsfällen  hat  jeder,  während  des  mobilen  Zustandes  erkrankte
  Ober-Militär-Arzt  Anspruch  auf  Aufnahme  in  ein  Lazareth  und
bezieht  während  des  Aufenthalts  in  demselben  sein  Feldgehalt  fort.
($$.  197  und  198  des  Reglements.)

Bei  den  immobilen  Truppen  (Ersatz-Truppen  etc.)  erhält  der  stellvertretende
  General-Arzt,  mag  er  Regiments-  oder  Garnison-  Arzt  sein,
1500  Thlr.,  der  Regiments-Arzt  1000  Thlr.,  der  Bataillons-Arzt  500  Thlr.
Gehalt  jährlich.

Ueber  die  Verpflegung  der  zu  Rekruten-  und  Reservisten-Transporten
  kommandirten  Ober-Militär-Aerzte  s.  Reglement  über  Verpflegung
der  Rekruten,  Reservisten  etc.  F.;  $$.  152--  157  des  Reglements  über  die
Geldverpflegung  der  Truppen  im  Frieden,  $$.  246-263  des  Reglements
über  die  Geldverpflegung  der  Armee  im  Kriege.

Reitpferde.

Begleiten  Ober-Militär-Aerzte  einen  Transport,  so  ist  ihnen  ein  Reitpferd
  zu  gestellen;  statt  desselben  kann  ihnen  auch  die  Vergütigung  für
dasselbe  nach  dem  Satze  von  7  Sgr.  6  Pf.  pro  Pferd  und  Meile  gewährt
werden.  Das  gleiche  Verfahren  findet  Statt,  wenn  die  Ober-Militär-Aerzte
ihre  Truppentheile  ausserhalb  der  Garnison  bei  Manövern  etc.  begleiten  ?).

Da  diese,  von  den  Kommunen  gestellten  Vorspann  -Reitpferde  gewöhnlich
  von  sehr  schlechter  Beschaffenheit  sind  und  ein  schr  prekäres
Reitzeug  haben,  so  wurde  beantragt,  sämmtlichen  Ober-Militär-Aerzten,
gleich  den  Regiments-Aerzten  der  Kavallerie,  permanent  Rationen  zu  bewilligen,
  wobei  ihnen  dann  die  Beschaffung  ihrer  Pferde  selbst  anheimfiele.
  Dieser  Antrag  ist  Seitens  des  General-Stabs-Arztes  der  Armee”),

'y  Allerh.  Kab.-Ord.  vom  29.  März  18555  kriegsmin.  Erlass  vom  12.  April  1885;  Allgeın.
Direktiven  etc.  pro  1861.

2)  Kriegemin.  Erl.  v.  14.  September  1821.

3)  Erlass  des  Chefs  des  Mil,-Med.-Wesens  vum  18.  Oktober  1861.