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welcher  den  angeregten  Ucbelstand  anerkennt,  abgewiesen  und  zur  Abhülfe
  empfohlen,  dass  die  Aerzte  sich  entweder  selbst  mit  dem  erforderlichen
  Reitzeuge  versehen,  welches  sie  bei  eintretender  Mobilmachung  doch
haben  und  sich  beschaffen  müssen,  oder  dass  sie,  in  Stelle  der  Vorspann-Reitpferde
  in  natura,  die  Geldvergütung  dafür  in  Anspruch  nehmen,  und
letztere  zur  Miethung  eines  Pferdes  benutzen.  Das  Sattel-  und  Zaumzeug
  der  Ober-Militär-Aerzte  ist:  englischer  Sattel,  blaue  Ueberlegedecke
mit  t  einem  rothen  Streifen,  Uebergurt  aus  einem  Gurtgewebe  von  blauer
Farbe  (der  Farbe  der  Decke),  die  Schnallen,  Metallbeschläge  etc.  des
Reitzeugs,  (wie  bei  den  Linien-Infanterie-Offcieren)  weiss  !),

Naturalverpflegung  wird  im  Frieden  den  Ober-Militär-Aerzten
nur  in  besonderen  Fällen  und  gegen  Bezahlung  gewährt.  (S.  ar  giement
über  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  im  Frieden.  88.  3,  62.)

An  Rationen  erhält  im  Frieden  der  General-  Saba  3  leichte,
der  General-Arzt  2  leichte,  und  der  Regiments-Arzt  der  Kavallerie  2  Rationen,
  welche  je  nach  dem  Truppentheil,  bei  dem  er  steht,  schwere,
mittlere  oder  leichte  sind.  Die  weiteren  Bestimmungen  über  die  Rationen
s.  in  dem  eben  erwähnten  Reglement  ($.  75.)

Ueber  die  Rationsgebühr  etc.  im  ‘liege  ist  schon  oben  gesprochen;
  das  Weitere  s.  im  Reglement  über  die  Naturalverpflegung  der  Armee
im  Kriege.

Ueber  die  Reisekosten  und  Tagegelder,  welche  den  Ober-Mi-Ktär-Aerzten
  kompetiren,  findet  sich  das  Erforderliche  im  Kapitel  V.  des
1.  Theils  vollständig  zusammengestellt;  es  soll  an  dieser  Stelle  nur  noch
Einiges  über  die  Kompetenzen  beim  Kreis-  und  Departements
Ersatz-Geschäft  beigebracht  werden:

1.  Den  Bataillons-Aerzten  der  Linie  und  den  Garmison-Stabs-Aerzten”)  sind  für
die  in  Stellvertretung  eines  Regiments-  Arztes  zum  Departements-Ersatz-Goschäfte  zu
machenden  Reisen  die  Reisekosten  und  Tagegeldor  nicht  nach  den  Sätzen  für  Regiments-Aerzte,
  sondern  nur  nach  dem  Satze  ihrer  Charge  zu  gewähren,  da  nach  den
Allerh.  Bestimmungen  vom  23.  December  1343  die  Reisokosten  und  Tagegelder  nur
nach  dem  erdienten  Grade  und  der  Dienststellung  der  Reisenden  bemessen  werden.
Die  zur  Begründung  des  Anspruchs  auf  die  höhere  Kompetenz  in  Bezug  genommene
Allerh.  Kab.-Ord.  vom  11.  November  1825  ist  bei  der  vorliegenden  Frage  insofern  ohne
Gewicht,  als  für  die  Zeiträume,  während  welcher  Tagegeldor  gewährt  werden,  die
älteren  Zulage-Bostimmungen  ausser  Kraft  gesetzt  sind,  was  aus  den  8$.  2  und  4  der
Allerhöchsten  Bestimmungen,  sowie  aus  den  $$.  3  und  4  der  kriegsministeriellen  Er-IKuterungen
  dazu  hervorgeht.  In  Betreff  der  angedeuteten  Unzulänglichkeit  der  chargenmäassigen
  Reisevergütigung  bei  dem  in  der  Regel  mit  Eile  verbundenen  Aushebungs-Geschäft
  bezieht  sich  das  Departement  auf  die,  das  Interesse  des  Reisenden  vollkommen
  sicher  stellende  Bestimmung  im  $.  2  Nr.  2  des  Reisokosten-Regulativs,  nach
welcher  die  erweislich  erwachsene  Mehrausgabo  erstattet  wird.

2.  Da  die  Bestimmung?)  in  dem  Cirkulare  an  die  General-Aerzte  vom  ?7.  November
  182%,  wonach  die  Garnison-Stabs-Aerzte  auf  ihren  eigenen  Wunsch  und  wenn
sie  zugleich  ‘durch  andere  Ober-Militär-Aerzte  ohne  Beeinträchtigung  der  dienstlichen
Interessen  vertreten  werden  können,  zu  den  Geschäften  bei  den  Departements-  Ersatz-Kommissionen
  herangezogen  werden  dürfen,  nicht  aufgehoben  worden  ist,  so  findet  dieselbe
  unzweifelbaft  auch  auf  die  Oberstabs-  und  Garnison-Aerzte  Anwendung,  welche
während  der  gedachten  Geschäfte  die  Reisekosten  und  Tagegelder  ihrer  Eharge  zu
besie

on  .

2.  Ich‘)  halte  es  unter  den  obwaltenden  Verhältnissen  für  durchaus  gerechtfertigt,
  zum  Depsstements-Ersatz-Geschäfte  in  der  Regel  die  Oberstabs-  und  Regiments-Aerzte,
  ‚  dagegen  Stabsärzte  der  Linien-  und  Jüger-Bataillone  (und  Gamison  -  Aerzte)

»)  Allerh.  Ko:  v.  15.  August  1830,  Erl.  d.  Chefe  d.  Mil  lad-Wesens  v.  7.  Juni  1833.
2)  Kriegsmin.  Erlass  vom  7.  Februar  1830  und  25.  März  1
2)  Ed.  n,  Chefs  d.  Mil.-Med.-Wesens  v.  31.  März  1833.
*)  Erl.  d.  Chefs  d.  Mil.-Med.-Wesens  v.  33.  April  1868.